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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_995/2023  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Meilen, 
Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufung, Sistierung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. November 2023 (SU230073-O/Z1/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2023 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Dagegen meldete A.________ am 17. bzw. 23. Oktober 2023 Berufung an. Mit Beschluss vom 28. November 2023 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, dass auf die Berufung eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 1) und forderte die Vorinstanz auf, den Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils vom 9. Oktober 2023 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter sistierte es das Berufungsverfahren einstweilen bis zum Vorliegen der gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nachgeforderten Urteilsbegründung (Dispositiv-Ziffer 3). 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und legt unter Beilage des Beschlusses des Obergerichts vom 28. November 2023 "Einspruch gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2023" ein. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 9. Oktober 2023 beantragt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
Da der Beschwerdeführer jedoch auch den Entscheid des Obergerichts in seiner Eingabe erwähnte und überdies beilegte, ist davon auszugehen, dass er auch diesen anfechten möchte. Dabei handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit welchem unter anderem, zu Gunsten des Beschwerdeführers auf seine Berufung eintritt und das Berufungsverfahren einstweilen bis zum Vorliegen der nachgeforderten Urteilsbegründung des Urteils vom 9. Oktober 2023 sistiert wurde; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in der Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung ein solcher Nachteil liegen könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, in welchen er sich zur Sache selbst, namentlich seiner Verurteilung wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, äussert. Dies ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Im Übrigen ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers auf seine Berufung eingetreten, insofern mangelt es ihm an einem Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des angefochtenen Beschlusses. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier