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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_95/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Dezember 2023 (5V 23 181). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Dezember 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass B.________ die Beschwerde - sinngemäss - nicht in eigenem Namen, sondern in jenem des Vereins A.________ (der ein Beschwerderecht im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG hat) erhebt, allerdings ohne eine Vollmacht oder ein Dokument über ihre Zeichnungsberechtigung einzureichen, 
dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, 
dass Gegenstand des angefochtenen Urteils der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 ist, mit dem die Ausgleichskasse Luzern auf eine Einsprache gegen ihre Ordnungsbussenverfügung vom 28. Mai 2020 nicht eintrat, weshalb die Beschwerde, soweit sie eine "Schadenersatzverfügung vom März 2021" resp. Betreibungsgebühren und Verwaltungskosten betrifft, von vornherein unzulässig ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe die Ordnungsbussenverfügung vom 28. Mai 2020 spätestens am 25. August 2022 erhalten, weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist bei Eingabe der dagegen erhobene Einsprache am 8. Januar 2023 längst abgelaufen gewesen sei, 
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht und seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann