Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_481/2024
Urteil vom 4. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024 (IV.2023.00183).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1974 geborene A.________ war seit 1. Juli 2006 Hauswart-Mitarbeiterin bei der Schulgemeinde U.________. Diese meldete sie am 5. Februar 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zur Früherfassung an. Am 24. März 2010 schloss die IV-Stelle die Früherfassung ab, da die Anmeldung zum Leistungsbezug bei ihr noch nicht eingetroffen sei.
A.b. Am 8. April 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihr am 26. Oktober 2020 Massnahmen der Frühintervention im Sinne eines Job Coachings zum Arbeitsplatzerhalt zu. Am 31. März 2021 schloss die IV-Stelle diese Massnahme ab. Sie holte ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG in St. Gallen (SMAB) vom 20. Oktober 2022 ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 verneinte sie den Rentenanspruch mangels Vorliegens einer langdauernden gesundheitlichen Einschränkung.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juni 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist jedoch, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der - wie hier - teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 f. ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 f. IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 28b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (vgl. Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215; 143 V 409, 418; 141 V 281), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische) SMAB-Gutachten vom 20. Oktober 2022 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb darauf abzustellen sei. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Gestützt auf dieses Gutachten sei ihr - so die Vorinstanz weiter - aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung der bisherigen Arbeit und angepasster Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 15 Kilogramm, mit nur selten erforderlichen Arbeiten in Vorneige-, Zwangshaltungen oder mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Schichtarbeit, ohne Arbeiten im Personentransport, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Arbeiten mit einer Absturzgefahr, in vollzeitlichem Umfang und ohne Leistungseinbusse uneingeschränkt zuzumuten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht als Erstes geltend, vorinstanzlich habe sie gerügt, dass die SMAB-Gutachter auf widersprüchliche bzw. unrichtige Schilderungen des Tagesablaufs abgestellt hätten und der psychiatrische SMAB-Gutachter bei ihr zu Unrecht auf eine einfache Wortwahl geschlossen habe.
4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem orthopädischen und psychiatrischen SMAB-Gutachter geschildert, sie unternehme täglich mehrere Hundespaziergänge. Die Zeitangabe von täglich ein bis zwei Stunden habe sich auf die Gesamtdauer der Spaziergänge bezogen und stehe nicht im Widerspruch zum geschilderten Tagesablauf. Im Übrigen habe die genaue Dauer der täglichen Spazierroutine in Bezug auf die Beurteilung der funktionellen Einschränkungen keinen erheblichen Einfluss, weil diesbezüglich die Beurteilung der erhobenen Befunde und die übrige Anamnese im Vordergrund gestanden hätten. Sodann sei gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. B.________, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 20. Februar 2023 davon auszugehen, dass sich der psychiatrische SMAB-Gutachter bei der Beurteilung des Redeflusses und der Wortwahl durch die Beschwerdeführerin zu Recht auf die diesbezügliche Übersetzung der in tamilischer Sprache erfolgten Äusserungen der Beschwerdeführerin durch die Dolmetscherin gestützt habe. Denn Hinweise darauf, dass die Dolmetscherin anlässlich der Begutachtung ihre Aussagen nicht korrekt übersetzt hätte, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Dies mache die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Beurteilung der Wortwahl der Beschwerdeführerin als "einfach, angemessen und ausreichend differenziert" bei der psychiatrischen Beurteilung nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens und dessen Folgen in erster Linie auf Grundlage des erhobenen psychiatrischen Befundes, der psychiatrischen Anamnese sowie der medizinischen Aktenlage erfolgt. Nach dem Gesagten seien die erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, das SMAB-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen zusammengefasst, offensichtlich habe sie sich im Rahmen des SMAB-Gutachtens mit dem Ausdruck "die Spaziergänge" auf die täglichen Morgenspaziergänge bezogen, und nicht auf alle Spaziergänge, die sie mit dem Hund an einem Tag mache. Zwar möge es sein, dass dieser Mangel für sich allein das Gutachten nicht gesamthaft diskreditieren könne. Auch solle hiermit dem orthopädischen Gutachter nicht eine willentliche Abänderung des Tagesablaufs unterstellt werden. Vielmehr werde hierdurch aufgezeigt, dass die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer der Spaziergänge nicht stimmen könne, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Zudem wirke sich ihre gestörte subjektive Wahrnehmung, die falsche Auslegung der Vorinstanz und die noch aufzuzeigende unrichtige Deutung des Sprachgebrauchs dermassen negativ auf das Gutachten aus, dass es gesamthaft in Zweifel gezogen werden müsse. Laut dem psychiatrischen SMAB-Gutachter sei ihre Wortwahl einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert, und der formale Gedankengang geordnet sowie kohärent gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er dies ohne Kenntnis der tamilischen Sprache habe feststellen können. Es möge sein, dass die Wortwahl nicht Hauptkriterium für die Gesamtbeurteilung gewesen sei. Es stelle sich jedoch die Frage, wo der Gutachter sonst noch Angaben gemacht habe, die so nicht stimmten. Die Vorinstanz habe offenbar die Tragweite der vom Gutachter vorgenommenen Bewertung verkannt. Rein aus dem Umstand, dass eine übersetzte Aussage inhaltlich mit der Aussage in der originären Sprache übereinstimme, könne nicht geschlossen werden, der Aussagecharakter bzw. die Wortwahl seien identisch. Aufgrund des Beizugs einer Dolmetscherin hätte der Gutachter auf eine Bewertung der Wortwahl der Beschwerdeführerin verzichten müssen. Sein Verhalten gebe Anlass für die Vermutung, er habe sich eines Textbausteins bedient, ohne diesen konkret auf sie anzupassen. Es stelle sich die Frage, wo überall solche Mutmassungen getroffen worden seien. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gutachten vier verschiedenen ärztlichen Berichten (vom 22. November 2020, 18. Juli 2021, 25. August 2021 und 6. Dezember 2021) diametral widerspreche. Somit sei das SMAB-Gutachten gesamthaft nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte abstellen dürfen.
4.3.2. Den einlässlichen und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin mit diesen Einwänden das SMAB-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermöge (vgl. E. 4.2 hiervor), ist beizupflichten (siehe auch E. 6 hiernach). Diese räumt selber ein, dass die Festlegung der Dauer ihrer täglichen Spaziergänge mit dem Hund für sich allein das Gutachten nicht gesamthaft diskreditieren könne, und dass die Wortwahl nicht Hauptkriterium für die gutachterliche Gesamtbeurteilung gewesen sei. Nicht stichhaltig ist ihr Vorbringen, es stelle sich angesichts dieser umstrittenen Punkte aber die Frage, wo der Gutachter sonst noch Angaben gemacht bzw. Mutmassungen getroffen habe, die nicht stimmten. Denn sie substanziiert ihre diesbezüglichen Zweifel betreffend die Stimmigkeit des SMAB-Gutachtens nicht, und es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche Schlussfolgerung zuliessen.
4.3.3. Unbehelflich ist der bloss pauschale Verweis der Beschwerdeführerin auf vier verschiedene Arztberichte, denen das SMAB-Gutachten diametral widersprechen soll. Denn sie zeigt nicht auf, dass in diesen Arztberichten wichtige Aspekte benannt worden wären, die im Rahmen der SMAB-Begutachtung unerkannt oder -gewürdigt geblieben worden wären (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 12.3; Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 6.2 mit Hinweis).
5.
Im SMAB-Gutachten vom 20. Oktober 2022 wurde u.a. eine isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Streitig ist, ob diese dennoch invalidisierend ist.
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, die SMAB-Gutachter hätten nachvollziehbar festgestellt, dass die phobischen Ängste der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Männern reaktiv im Rahmen eines Arbeitsplatzkonflikts entstanden seien. Die psychosozialen Belastungsfaktoren hätten direkt zu negativen funktionellen Folgen geführt, die medizinisch nicht begründet und versicherungsmedizinisch nicht zu berücksichtigen seien. Die Gutachter hätten die psychosozialen Belastungen im Sinne von phobischen Ängsten vor Männern, die durch einen Arbeitsplatzkonflikt mit Männern hervorgerufen worden seien und welche direkt negative funktionelle Folgen gezeitigt hätten, bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Dies sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Vielmehr entspreche es den normativen Vorgaben der Rechtsprechung, wenn die Gutachter im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Einschätzung soziale Belastungen, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sowie andere invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aufzeigten und gegebenenfalls bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ausklammerten. Dass die Gutachter der Beschwerdeführerin empfohlen hätten, aufgrund ihrer krankheitswertigen phobischen Ängste im Zusammenhang mit erwachsenen Männern vorerst und bis auf weiteres eine Zusammenarbeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte zu vermeiden, stehe mit ihrer den normativen Vorgaben entsprechenden Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeitsbeurteilung nicht im Widerspruch. Denn sie hätten dabei bloss im Sinne einer Empfehlung - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - festgestellt, dass sie aufgrund der erwähnten psychosozialen Umstände sinnvollerweise vorerst eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzte vermeiden sollte. Diese Empfehlung sei indes erkennbar ausserhalb der nachvollziehbaren und schlüssigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und losgelöst davon erfolgt und stehe dazu deshalb nicht im Widerspruch.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Phobie sei keine soziokulturelle Störung bzw. kein Faktor, die ausgeklammert werden könnten. Laut dem SMAB-Gutachten verunmögliche es ihr die stark ausgeprägte phobische Angst zurzeit, eine Tätigkeit mit Männern als Arbeitskollegen oder Vorgesetzten wahrzunehmen. Diese Angst sei im Rahmen der "Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" nochmals als schwere Beeinträchtigung bei der Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten und Selbstbehauptungsfähigkeit in Anlehnung an das MINI-ICF-APP aufgeführt worden. Ebenfalls sei im Belastungsprofil erwähnt worden, dass eine Zusammenarbeit mit erwachsenen Männern vorerst gemieden werden sollte. Trotzdem sei die isolierte Phobie als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit aufgelistet worden. Dies, obschon die ärztliche Beurteilung ohne weiteres den Schluss zulasse, dass es sich bei ihrer Phobie nicht um eine psychische Störung handle, die nach Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinde. Vielmehr habe sie sich derart verselbstständigt, dass sie unabhängig vom ehemaligen Arbeitsplatz die Gesundheitsbeeinträchtigung aufrechterhalte. Folglich handle es sich nicht um einen Umstand, der bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert werden könne. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt unrichtig bzw. falsch festgelegt. Sie habe zudem die gescheiterten Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ignoriert, wenn sie behauptet habe, die Gutachter dürften - unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung - Empfehlungen zur Arbeitsplatzsicherung geben. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die IV-Stelle bereits alle Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt geprüft habe und ohne Erfolg habe einstellen müssen. Die Gutachter hätten wohl gewusst, dass diese Fragen nicht Gegenstand ihres Gutachtens gewesen seien. Folglich erscheine es willkürlich, wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung des SMAB-Gutachters davon ausgegangen sei, es handle sich um eine reine Empfehlung ohne Bezug zur Arbeitsfähigkeit.
5.2.
5.2.1. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 4.3.3). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung respektive eine Abhängigkeitsproblematik muss folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Wohl überschneiden sich krankheitswertige psychische Störungen sowie psychosoziale und soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; SVR 2024 IV Nr. 36 S. 124, 8C_773/2023 E. 3.2.2).
Die massgebende Ursache für Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestimmt sich somit auch nach dem Leitsatz, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine psychische Störung chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein, und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil 9C_252/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1.3; siehe auch Urteil 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2).
5.2.2.
5.2.2.1. Im SMAB-Gutachten vom 20. Oktober 2022 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge in psychischer Hinsicht über gute Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Selbstregulation, Regressionsfähigkeit und Intentionalität. Die Beziehungsfähigkeit und die Kontaktgestaltung gegenüber Männern seien jedoch zum Teil beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei aber ansonsten in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden. Das soziale Umfeld sei intakt. Das Zusammenleben in einer intakten Ehe und das gute Verhältnis zu ihren Kindern (alle drei noch zu Hause) gälten als interpersonelle Ressourcen. Negativ und belastend seien die fehlenden Deutschkenntnisse, die zunehmende Absenz vom Erwerbsleben, die fehlende Perspektive auf eine neue Arbeitsstelle und die nur teilweise gelungene Integration in der Schweiz. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen bestehe nur im Zusammenhang mit ihren Ängsten. Die psychosozialen Belastungsfaktoren führten durchaus auch zu direkt negativen funktionellen Folgen, die somit medizinisch nicht begründet seien und versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigt werden könnten.
Festzuhalten ist weiter, dass die finale, gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 20. Oktober 2022 aufgrund einer interdisziplinären Konsensdiskussion der Gutachter erfolgte, weshalb ihr grosses Gewicht zukommt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; 137 V 210 E. 1.2.4; Urteil 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 9).
5.2.2.2. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) der Beschwerdeführerin, die von den SMAB-Gutachtern als Gesundheitsschaden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, aufgrund der dargelegten Umstände keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge, beruht auf einer eingehenden Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. E. 5.1.1 hiervor) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung von psychosozialen und soziokulturellen Umständen.
Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin (E. 5.1.2 hiervor) vermögen diesen vorinstanzlichen Schluss nicht zu entkräften (vgl. auch E. 6 hiernach). Unbehelflich ist insbesondere auch ihre Rüge, die Vorinstanz habe verkannt, dass die IV-Stelle bereits alle Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt geprüft habe und ohne Erfolg habe einstellen müssen. Den SMAB-Gutachtern war nämlich bekannt, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin gewährte Massnahme zum Arbeitsplatzerhalt am 31. März 2021 mit der Begründung beendete, ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung (SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85, 8C_427/2022 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin verweist bloss pauschal, ohne nähere Konkretisierung, auf die Beendigung der Massnahme zum Arbeitsplatzerhalt, zeigt aber nicht substanziiert auf, inwiefern dies die Beurteilung der SMAB-Gutachter in Frage zu stellen vermöchte (vgl. E. 6 hiernach).
6.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 20. Oktober 2022 bzw. des psychiatrischen Teilgutachtens vom 22. September 2022 aufzuzeigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Sie gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach sie in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2), unvollständig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis).
Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung der Vorinstanz keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 9).
7.
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, bringt die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht zu Recht keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden hat.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar