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[AZA 0/2] 
2A.167/2001/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
4. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
X.________, geb. 30. November 1981, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
betreffend 
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Das Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) des Kantons Solothurn ordnete am 27. November 2000 gegen den nach eigenen Angaben aus Libyen stammenden X.________ Ausschaffungshaft bis längstens 24. Februar 2001 an. Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn prüfte und genehmigte die Haft am 29. November 2000. Mit Urteil vom 12. Januar 2001 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser erhob gegen das Urteil vom 12. Januar 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Bundesgericht am 26. Februar 2001 abwies (Verfahren 2A.81/2001). 
 
Mit Urteil vom 23. Februar 2001 genehmigte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn die vom Amt für öffentliche Sicherheit beantragte Verlängerung der Haft bis 23. Mai 2001. Mit undatiertem Schreiben in arabischer Sprache (Postaufgabe 30. März 2001) beantragt X.________ dem Bundesgericht seine sofortige Freilassung. 
Gestützt auf diesen Antrag ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. 
 
2.-a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. 
Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Haftrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/136). 
Der Beschwerdeführer stellt zwar einen konkreten Antrag, indem er um sofortige Freilassung ersucht. Insofern beantragt er sinngemäss auch die Aufhebung des Urteils vom 23. Februar 2001. Was hingegen die erforderliche Begründung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellt zuerst in Aussicht, er werde die Schweiz unter keinen Umständen verlassen. Sodann hält er den Schweizern vor, dass sie Lügner seien, und äussert sich zu Personen, die mit Drogen handelten, dennoch nicht im Gefängnis seien und nicht zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet worden seien. 
 
 
Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise können derartige Äusserungen nicht als formgerechte Begründung für eine allfällige Rechtswidrigkeit des Haftverlängerungsurteils gewertet werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer im kantonalen Haftprüfungsverfahren fachkundig verbeiständet war und im Übrigen aus dem ersten bundesgerichtlichen Verfahren (2A. 81/2001) wissen bzw. dem entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2001 entnehmen konnte, was vor Bundesgericht im Zusammenhang mit ausländerrechtlicher Haft gerügt werden kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels formgerechter Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der kantonalen Akten), nicht einzutreten. 
 
b) Könnte das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten, wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
Die Erwägungen des Urteils vom 23. Februar 2001 treffen vollumfänglich zu; eine massgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage, wie sie dem Bundesgericht bei seinem Urteil vom 26. Februar 2001 zugrunde lag, ist nicht ersichtlich. 
Insbesondere lässt sich der Haftverlängerungsentscheid unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nicht beanstanden (E. 5 des angefochtenen Urteils). 
 
c) Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer an sich für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
In Fällen der vorliegenden Art (Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, massgeblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit (Ausländerfragen) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 4. April 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: