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[AZA 0] 
P 69/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 4. April 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1932, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2000 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau das Gesuch des 1932 geborenen K.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2000 ab, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 6162.- im Jahr übersteigen würden. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2000 ab, wobei es einen jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 6534.- ermittelte. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen. 
- Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen richtig dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Akten einen Einnahmenüberschuss festgestellt, weshalb die Verfügung vom 18. Juli 2000 im Ergebnis rechtens ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel daran aufkommen liesse, dass die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, er bekomme "vom Lohn (s)einer Frau keinen Rappen zu sehen". Darauf kann es ergänzungsleistungsrechtlich nicht ankommen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Die von der Vorinstanz einnahmen- und ausgabenseitig vorgenommenen Korrekturen, insbesondere betreffend die Positionen Gebäudeunterhaltslasten und Hypothekarzinsen sowie die abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge berühren die Anspruchsberechtigung nicht und sind nicht zu beanstanden. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ändern daran nichts. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 4. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: