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[AZA 7] 
U 104/01 Gi 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Urteil vom 4. April 2002 
 
in Sachen 
 
S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
A.- S.________, geboren 1951, war seit 1996 bei der Firma P.________, als Hilfsplattenleger beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Dezember 1997 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Direktkontusion von Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) (Arztzeugnis von Dr. med. X.________, Spital R.________, vom 12. Januar 1998). 
Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und zog verschiedene Arztberichte bei, darunter jene der Röntgenabteilung des erstbehandelnden Spitals R.________ vom 4. Dezember 1997, des Hausarztes, Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Januar und 19. Oktober 1998, der Dres. med. M.________ und C.________, Neurologisch-neurochirurgische Klinik des Spitals B.________, vom 4. Februar 1998, der Frau Dr. med. Y.________ von der Abteilung für Audiologie und Neurootologie der HNO-Klinik des Spitals B.________ vom 16. Februar 1998, des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 6. April und 23. Dezember 1998 sowie 24. Juni 1999, den Austrittsbericht der Klinik V.________ vom 27. Juli 1998 und Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. Z.________, vom 27. April 1998, 23. August, 8. September und 15. November 1999. Vom 26. April bis 10. Juni 1999 wurde mittels eines Arbeitsversuches in der Abklärungsstelle O.________ eine berufliche Abklärung durchgeführt. S.________ hat nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 sprach die SUVA S.________ rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2000). 
 
B.- Dagegen liess S.________ beim Versicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2001 wies das Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten. Ausserdem wird um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
c) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob der Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). 
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der HWS, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
 
d) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf das Sozialversicherungsgericht den Prozess nicht erledigen, ohne die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
 
3.- a) Gemäss den Berichten des erstbehandelnden Spitals R.________ vom 4. Dezember 1997 und 12. Januar 1998 wurden beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall keine frischen ossären Läsionen der Wirbelsäule nachgewiesen. Hingegen wurden eine geringe degenerative Veränderung der distalen LWS bei Fehlhaltung von HWS und LWS geringen Grades und eine Direktkontusion der LWS und HWS festgestellt. Dr. med. H.________ diagnostizierte am 5. Januar 1998 einen Status nach Schleudertrauma der HWS. Die Dres. med. M.________ und C.________ stellten am 4. Februar 1998 die Diagnose eines Status nach Distorsionstrauma der HWS mit persistierenden zerviko-okzipitalen Kopfschmerzen. In einem Untersuchungsbericht von Frau Dr. med. Y.________ von der Abteilung für Audiologie und Neurootologie der HNO-Klinik des Spitals B.________ vom 16. Februar 1998 wurde festgehalten, dass sich keinerlei Zeichen einer peripheren oder zentralen vestibulären Funktionsstörung fänden. Aus otoneurologischer Sicht sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig. Bei Fortbestehen der Beschwerden wurde eine neuropsychologische Begutachtung empfohlen. Dr. med. D.________ kam in seinem Bericht vom 6. April 1998 zum Schluss, der Patient habe wahrscheinlich eine Commotio cerebri und ein Abknicktrauma der HWS erlitten; damit verbunden seien ein persistierendes, belastungsabhängiges, linksbetontes Zervikalsyndrom und Drehschwindelattacken. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Arzt aus, der Beschwerdeführer sei in seinem früheren Beruf sicher nicht arbeitsfähig, für Arbeiten ohne wesentliche körperliche Belastung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und ohne Tätigkeiten über Kopf oder in gebückter Haltung könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. Z.________, am 27. April 1998 ergab die Diagnose einer HWS-Distorsion und eines linksbetonten Zervikalsyndroms von mässiger Intensität; für die frühere Tätigkeit gab er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Vom 20. Mai bis 1. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik V.________ untersucht und behandelt. Der Austrittsbericht vom 27. Juli 1998 hält eine musculo-ligamentäre Überlastungssymptomatik der HWS nach HWS-Distorsionstrauma mit verschiedenen Begleitbefunden aber ohne neurologische Defizite fest, dazu eine Schwindelsymptomatik. Dem Versicherten könne das Heben von mehr als 10 kg nicht zugemutet werden, er müsse im Laufe des Tages Positionswechsel vornehmen und Liegepausen einlegen können. In einem Arztbericht vom 24. Juni 1999 zuhanden der IV-Stelle nahm Dr. med. D.________ zur Arbeitsfähigkeit als Küchengehilfe oder in der industriellen Montage Stellung und setzte diese auf Grund der körperlichen Einschränkungen auf 50 % fest, wobei diese Leistung wegen einer verringerten Effizienz allerdings in ungefähr sechs Arbeitsstunden pro Tag zu erbringen sei. Als Maximum für zu hebende Lasten gab der Arzt 10 kg an. Den Gesundheitszustand des Versicherten bezeichnete er insgesamt als "sich verschlechternd". In einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August 1999 wurde festgestellt, dass Diagnose, Bewegungsausmasse und Medikation (darunter Schmerzmittel) unverändert waren, während die Schmerzsituation sich nach Angaben des Versicherten "eher etwas verbessert" hatte. Es wurde auch festgehalten, dass weiterhin zweimal wöchentlich eine Physiotherapie durchgeführt wurde. Am 8. September 1999 beurteilte der Kreisarzt der SUVA den Beschwerdeführer als nicht mehr behandlungsbedürftig auf Grund organischer Unfallfolgen und verneinte auch die Notwendigkeit einer mehr als 18 Monate dauernden Behandlung derselben sowie eine durch diese Unfallfolgen bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit von mindestens gleicher Dauer. Der Versicherte habe auch nicht unter Dauerschmerzen zu leiden. In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. November 1999 hielt der Kreisarzt den Befund eines mässigen linksbetonten Zervikalsyndroms bei Status nach HWS-Distorsion fest und erachtete die Beschwerden als "unfallbedingt, dauernd und erheblich". Zudem habe der Versicherte geringe Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärkten, zu ertragen (Position ++ auf der Schmerzfunktionsskala in Tabelle 7 der von der SUVA herausgegebenen Weisungen über Integritätsentschädigung gemäss UVG, von 1990). Im Übrigen enthält der Bericht Aussagen zur zumutbaren Arbeitsbelastung, wobei leichte wechselbelastende Tätigkeiten bei einem Traglimit von 15 kg als ganztägig zumutbar, Tätigkeiten über Kopf, in Zwangshaltung des Oberkörpers oder des Kopfes sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten hingegen als nicht mehr zumutbar bezeichnet werden. 
Eine auf Veranlassung der IV-Stelle vom 26. April bis 10. Juni 1999 durchgeführte berufliche Abklärung mittels eines Arbeitsversuches in der Abklärungsstelle O.________ ergab, dass der Beschwerdeführer die Arbeit jeweils nach drei bis fünf Stunden wegen Kopfschmerzen, Schwindels mit Erbrechen und ähnlicher Gründe beenden musste. Die Leistung wurde im Schlussbericht vom 15. Juni 1999 als sicher unter 40% liegend beurteilt. Eine Umschulungsmöglichkeit mit dem Ziel einer Arbeit in der freien Marktwirtschaft sah die Abklärungsstelle nicht; als möglich wurde höchstens ein Halbtageseinsatz an einem geschützten Arbeitsplatz erachtet. 
 
b) aa) Die SUVA geht, der Argumentation ihres Kreisarztes in dessen Bericht zur Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. November 1999 folgend, davon aus, die Differenzen zwischen der Festlegung der aus ärztlicher Sicht zumutbaren Arbeitsleistung durch den Kreisarzt einerseits und Dr. med. D.________ andererseits seien auf verschiedene Ermessensausübung und auf die Tatsache, dass Dr. D.________ nicht nur die unfallbedingten, sondern alle vorhandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt habe, zurückzuführen. Diese Ansicht findet indes im fraglichen Arztbericht von Dr. D.________ vom 24. Juni 1999 keine Stütze, bezieht sich doch dieser ausschliesslich auf somatische Beschwerden, die infolge des Unfalls auftraten. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig ausgeführt wird, liegt eine erheblich differierende Beurteilung derselben gesundheitlichen Situation vor, was gemäss Rechtsprechung (siehe Erw. 1d) zu einer Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den einander widersprechenden medizinischen Berichten hätte führen müssen. 
 
bb) Des Weitern sind die Berichte des Kreisarztes der SUVA nicht frei von Widersprüchen. Die Angaben in der ärztlichen Beurteilung vom 8. September 1999, wonach die Behandlung keine 18 Monate gedauert haben soll, kontrastieren mit dem Untersuchungsbericht vom 23. August 1999, demgemäss zu diesem Zeitpunkt (mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis) sowohl die Medikation als auch die Physiotherapie noch andauerten. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie im Bericht vom 8. September 1999 die Frage nach Dauerschmerzen verneint werden kann, während in der Schätzung des Integritätsschadens vom 15. November 1999 von geringen Dauerschmerzen, die sich bei Belastung verstärken, ausgegangen wird. 
Damit genügen die Berichte des Kreisarztes nicht in allen Punkten den nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Gutachten massgeblichen Kriterien (vgl. Erw. 1d). 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens zur Abklärung einer allfälligen traumatischen Hirnverletzung gefordert. Der dagegen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Hinweis, "dass selbst Dr. med. D.________ nicht an die Hypothese einer relevanten Hirnverletzung glaubt, wenn man seiner Beurteilung vom 6.4.1998 zu folgen gewillt ist", vermag nicht zu überzeugen, schliesst doch der angeführte Arztbericht die fragliche Diagnose keineswegs definitiv aus, sondern hält lediglich fest, dass sie auf Grund fehlender aktueller Hinweise auf kognitive Defizite als eher unwahrscheinlich erscheine. In Zusammenhang mit der Amnesie des Beschwerdeführers für die dem Zusammenprall unmittelbar folgenden Minuten erscheint die geforderte Abklärung, die schon von Frau Dr. med. Y.________ von der HNO-Klinik des Spitals B.________ in ihrem Bericht vom 16. Februar 1998 empfohlen worden ist, sofern die Drehschwindelattacken andauern sollten, als notwendig, um die Gesamtdiagnose zu vervollständigen. 
 
4.- a) Bezüglich der psychischen Situation des Beschwerdeführers diagnostizierten die Dres. med. S.________ und B.________ im Schlussbericht der Klinik V.________ vom 27. Juli 1998 und Dr. phil. T.________, Klinischer Psychologe, im Psychosomatischen Konsilium vom 11. Juni 1998 eine posttraumatische Anpassungsstörung mit gemischten phobischen Symptomen und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Offenbar habe schon prätraumatisch eine schizothyme Persönlichkeit mit spärlichen Sozialkontakten vorgelegen. Ausserdem ergaben sich Hinweise auf eine psychosoziale Problematik infolge familiärer Spannungen. Für die posttraumatische Anpassungsstörung und die damit einhergehenden Angstsymptome ist der natürlich kausale Zusammenhang mit dem Unfallereignis anzunehmen. 
 
b) Nach der Rechtsprechung (Erw. 1c) ist bei den Folgen eines mittelschweren Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, wozu auch die verschiedentlich diagnostizierten Abknickmechanismen und HWS-Distorsionen gehören, zur Beurteilung der Adäquanz der Kriterienkatalog von BGE 117 V 367 Erw. 6a anzuwenden, soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt. Die Vorinstanz hat, unter Verweis auf die Unfallakten, die Rechtsprechung und die (vorinstanzliche) Beschwerdeantwort der SUVA, den Unfall als zu den mittelschweren gehörend beurteilt, was zu keinen Einwänden Anlass gibt. Angesichts der von ärztlicher Seite ermittelten somatischen Folgen des Unfalles kann - jedenfalls beim heutigen Stand der Sachverhaltsaufklärung - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass die daraus sich ergebenden Beeinträchtigungen gegenüber der psychischen Problematik ganz in den Hintergrund träten. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass genauere Sachverhaltsabklärungen zur Anwendung des Kriterienkataloges in BGE 117 V 367 Erw. 6a führen, der von demjenigen, den die Vorinstanz für anwendbar gehalten hat, abweicht und insbesondere auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet. 
Die sich teilweise widersprechenden Arztberichte lassen keine präzise Beurteilung aller dort gegebenen Kriterien zu. Die Frage, ob die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen adäquat kausal auf den Unfall vom 2. Dezember 1997 zurückzuführen seien, wird erst nach weiteren Abklärungen schlüssig zu beantworten sein. Immerhin kann schon heute gesagt werden, dass die summarische Erwägung der Vorinstanz zu dieser Frage nicht durchweg zu überzeugen vermag. Die Dres. med. M.________ und C.________ (Untersuchungsbericht vom 4. Februar 1998) diagnostizierten beim Beschwerdeführer u.a. persistierende Kopfschmerzen. Dr. med. D.________ hielt im Arztbericht vom 6. April 1998 ein persistierendes Zervikalsyndrom fest, und der Kreisarzt der SUVA bestätigte in der Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. November 1999, dass der Versicherte unter Dauerschmerzen leide. Damit ist das Kriterium der Dauerbeschwerden als erfüllt zu betrachten. Zur Beurteilung weiterer Kriterien (schwieriger Heilungsverlauf, Dauer der ärztlichen Behandlung, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) muss zunächst feststehen, ob die Adäquanz gemäss den Kriterien für psychische Unfallfolgen oder jenen für Beeinträchtigungen nach Schleudertrauma der HWS (und äquivalenten Verletzungen) zu beurteilen ist, was - wie gezeigt - aufgrund des derzeitigen Standes der Abklärungen nicht mit genügender Sicherheit zu entscheiden ist. Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass der Unfall nicht als besonders eindrücklich oder als mit besonders dramatischen Begleitumständen behaftet bezeichnet werden kann. Auch die vorinstanzlich nicht behandelten Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung scheiden aus. 
Es ergibt sich daraus, dass die Verneinung des adäquat kausalen Zusammenhanges zwischen dem Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen (posttraumatische Anpassungsstörung mit gemischten Angstsymptomen) keinen Bestand haben kann. Vielmehr ist die Frage derzeit als offen zu betrachten. Mit Sicherheit als nicht durch den Unfall verursacht können andererseits die im Austrittsbericht der Klinik als prätraumatisch beschriebenen schizothymen Züge erachtet werden. 
 
5.- Insgesamt kann die Ermittlung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit durch die SUVA nicht bestätigt werden, da sie bezüglich der somatischen Beschwerden auf teilweise ungenügenden und sich widersprechenden Grundlagen beruht und bezüglich der psychischen Beschwerden zu Unrecht davon ausgeht, das Fehlen einer adäquat-kausalen Beziehung zum Unfall sei erwiesen. 
Die SUVA wird zur Klärung des Sachverhaltes ein polydisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer einholen und alsdann über den seinen Leistungsanspruch neu verfügen. 
 
6.- Da der Invaliditätsgrad auch durch die Invalidenversicherung beurteilt worden ist, stellt sich die Frage, ob von der Verbindlichkeit dieser Festsetzung für den Unfallversicherer auszugehen ist. 
Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 291 Erw. 2 mit Hinweisen). An der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen ist festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind Abweichungen indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 126 V 291 Erw. 2, RKUV 2000 U 402 S. 390 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. 
Eine unterschiedliche Bemessung der Invalidität ist im vorliegenden Fall möglich, weil der Unfallversicherer, anders als die Invalidenversicherung, nur für die unfallbedingten Einschränkungen einzustehen hat. Die SUVA wird, unter Beachtung der erwähnten Rechtsprechung zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch verschiedene Sozialversicherungsträger, zu berücksichtigen haben, inwiefern eine abweichende Bemessung zu rechtfertigen ist. 
 
7.- Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
Basel-Stadt vom 17. Januar 2001 und der Einspracheentscheid 
vom 7. Februar 2000 aufgehoben werden 
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine 
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend 
dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 4. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: