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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_31/2007 /len 
 
Urteil vom 4. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bank Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer. 
 
Gegenstand 
Lombardkreditvertrag, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich I. Zivilkammer 
vom 1. Februar 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer auf Klage der Bank Y.________ vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2006 zur Zahlung von Fr. 178'946.95 nebst Zins verpflichtet wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und dieses mit Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2007 auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn verpflichtete, der Klägerin Fr. 151'613.20 nebst 5 % Zins seit 19. August 2005 zu zahlen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 2. März 2007 einreichte, in welcher er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2007 aufgefordert wurde, bis am 23. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, worauf er mit Eingabe vom 21. März 2007 das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. April 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: