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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_804/2007 
 
Urteil vom 4. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1959 geborene H.________ war als Flight Attendant der A.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 20. August 1995 stolperte und sich eine schwere Verstauchung des linken grossen Zehens zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; die Versicherte konnte ihre Arbeit noch im gleichen Jahr wieder aufnehmen. 
Nach eigenen Angaben erlitt die Versicherte - nunmehr bei der B.________ AG erwerbstätig - am 21. Juli 2004 einen erneuten Unfall, wobei sie sich den linken grossen Zehen an einem mit scharfen Kacheln versehenen Vorbau einer Badewanne blutig schlug. Die Versicherte verzichtete zunächst auf eine medizinische Behandlung und suchte erst am 15. Dezember 2004 das Spital X.________ auf, wo eine leichte Grosszehengrundgelenksarthrose links diagnostiziert wurde. Nachdem sich die Beschwerden ab Mai 2005 verstärkten, wurde am 13. Juni 2005 in der Klinik Y.________ eine Cheilektomie und eine Synovektomie links durchgeführt. Mit Schreiben vom 18. November 2005 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Zehenbeschwerden ab, da diese nicht überwiegend wahrscheinlich durch einen versicherten Unfall verursacht worden seien. Mit Verfügung vom 17. März 2006 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 hielt die SUVA an ihrer Leistungsablehnung fest. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. November 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt H.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei eine interdisziplinäre Abklärung zur Kausalität der Fussverletzungen und der durch sie verursachten Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 die Bestimmungen und Grundsätze über den für ihre Leistungspflicht vorausgesetzen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Art. 6 Abs. 1 UVG) im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 f.) und bei Rückfällen oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV im Besonderen (BGE 118 V 293 E. 1c. S. 296, RKUV 1997 Nr. U 275 E. 1c S. 191 [U 93/96]) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Entgegen den Vorbingen der Beschwerdeführerin ist trotz allfälliger Beweisnot auch bei Rückfällen und Spätfolgen an der geltenden Praxis (BGE 118 V 293 E. 1c S. 296 f. mit Hinweisen) festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur dann besteht, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Unfallereignis und den erneut geklagten Beschwerden mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen ist. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die ab dem 15. Dezember 2004 aufgetretenen Fussbeschwerden der Versicherten überwiegend wahrscheinlich mindestens teilweise auf den Unfall vom 20. August 1995 und/oder auf das Ereignis vom 21. Juli 2004 zurückzuführen sind. 
 
4. 
4.1 Am 20. August 1995 stolperte die Beschwerdeführerin über ein Podest und zog sich eine Verstauchung des linken grossen Zehen zu. Gemäss den Eintragungen auf dem Unfallschein war sie daraufhin während eines Monats, bis zum 21. September 1995, arbeitsunfähig. Dr. med. F.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) und Dr. med. G.________ (FMH für Chirurgie) gehen in ihren Stellungnahmen vom 16. und vom 19. Juni 2006 davon aus, dass die ab Dezember 2004 aufgetretenen Fussbeschwerden mindestens teilweise durch dieses Ereignis verursacht wurden, während die SUVA-Ärzte Dr. med. O.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) und Dr. med. L.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie) in ihren Stellungnahmen vom 7. März und vom 22. Dezember 2006 einen solchen Kausalzusammenhang für unwahrscheinlich halten. 
 
4.2 Dr. med. G.________ begründet die Unfallkausalität lediglich damit, dass die Versicherte vor dem Ereignis vom 20. August 1995 in ihrem linken Fuss absolut beschwerdefrei gewesen sei und auf dem unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Röntgenbild keine Arthrosezeichen sichtbar seien. Rechtsprechungsgemäss kann indessen eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht gelten, weil sie nach diesem aufgetreten ist; anders zu entscheiden würde bedeuten, unzulässigerweise "post hoc ergo propter hoc" zu schliessen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Dr. med. F.________ begründet die seines Erachtens hohe Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs damit, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 nach eigenen Angaben ein erhebliches Kontusionstrauma am Hallux, welches zu einer posttraumatischen Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten geführt hat, erlitten habe. Hierzu ist anzumerken, dass sich dieser Arzt einzig auf die Angaben der Versicherten verlässt; gemäss den vorliegenden Akten betrug die unmittelbare posttraumatische Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1995 lediglich einen Monat. Wie Dr. med. L.________ nachvollziehbar und überzeugend darlegt, kann das damalige Trauma nicht besonders ausgeprägt gewesen sein: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Flight Attendant stellte eine sehr intensive, stehende Tätigkeit dar, so dass der Arbeitsausfall nicht als lange erscheint. Ebenfalls gegen die Annahme eines besonders schweren Traumas spricht, dass die Versicherte anschliessend während neun Jahren in ihrer belastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig war. 
 
4.3 Somit vermag weder die Stellungnahme des Dr. med. G.________ noch jene des Dr. med. F.________ Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. L.________ zu begründen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. August 1995 und den ab Dezember 2004 geklagten Zehenbeschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 
 
5. 
5.1 Am 21. Juli 2004 erlitt die Beschwerdeführerin einen erneuten Unfall, bei dem sie sich in einem Hotelzimmer den Zehen beim Duschen an einer nach eigenen Angaben messerscharfen Kante anschlug. Die Versicherte verzichtete auf medizinische Hilfe und konnte zunächst ihr volles Arbeitspensum aufrecht erhalten. Am 15. Dezember 2004 suchte sie das Spital X.________ auf; der leitende Arzt Orthopädie dieser Klinik, Dr. med. U.________, diagnostizierte daraufhin eine symptomatische, leichte Grosszehengrundgelenksarthrose links, vereinbar mit Status nach Traumatisierung im Juli 2004. Eine Behandlung mit Cortison brachte zunächst Besserung, so dass die Beschwerdeführerin bis zum 15. Mai 2005 wieder voll arbeiten konnte. Aufgrund der daraufhin verstärkt aufgetretenen Schmerzen wurde am 13. Juni 2005 in der Klinik Y.________ eine Cheilektomie und eine Synovektomie links durchgeführt. 
 
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann aus der Diagnose des Dr. med. U.________, wonach die Arthrose vereinbar mit dem Status nach einer Traumatisierung im Juli 2004 ist, lediglich abgeleitet werden, dass dieser Arzt einen Kausalzusammenhang zwischen dieser und den geklagten Beschwerden nicht ausschliessen kann. Über die Wahrscheinlichkeit eines solchen Kausalzusammenhanges äussert sich Dr. med. U.________ damit nicht. Auch Dr. med. L.________ hält es für grundsätzlich denkbar, dass durch Anschlagen des Zehen mit einer Schnittverletzung ein Hallux rigidus bzw. eine leichte Arthrose verschlimmert werden könnte. Wie dieser Arzt jedoch nachvollziehbar ausführt, würde eine solche Traumatisierung kaum eine monatelange volle Arbeitsfähigkeit als Flight Attendant erlauben, wie sie bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 21. Juli 2004 vorgelegen hat. Die Unterlagen des Dr. med. F.________ geben zu keiner abweichenden Würdigung Anlass, äussert sich dieser Arzt doch lediglich zu einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall im Jahre 1995 und den ab Dezember 2004 aufgetretenen Schmerzen, nicht jedoch zwischen dem Ereignis vom 21. Juli 2004 und jenen Beschwerden. Ebenso wenig kann der Ansicht des Dr. med. G.________ gefolgt werden, da dieser Arzt seine abweichende Meinung im Bericht vom 19. Juni 2006 nicht näher begründet. 
 
5.3 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. Juli 2004 und den ab Dezember 2004 geklagten Zehenbeschwerden nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. 
 
6. 
Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. April 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Holzer