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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_220/2010 
 
Urteil vom 4. April 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch A.________, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Februar 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Zusammenhang mit einer vom Steueramt des Kantons Aargau gegen die X.________ AG in Liquidation (nachfolgend: X.________) ausgesprochenen und in der Folge wieder aufgehobenen Busse erging am 4. November 2009 ein Nichteintretensurteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau. Dagegen erhob die X.________ am 7. Dezember 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie wurde am 13. Januar 2010 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- innert zehn Tagen aufgefordert. Nachdem der Vertreter der X.________ am 25. Januar 2010 moniert hatte, ein Kostenvorschuss vor Verwaltungsgericht rechtfertige sich nicht, wurde dieser mit Verfügung des instruierenden Gerichtsschreibers des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 30 Abs. 2 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) eine letzte, nicht erstreckbare 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis, angesetzt. Die Verfügung wurde dem Vertreter der X.________ am 28. Januar 2010, an der Zustelladresse der X.________ selber am 29. Januar 2010 eröffnet. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge nicht bezahlt. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Urteil vom 24. Februar 2010 auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2010 nicht ein. 
Mit Schreiben ihres Vertreters vom 9. März 2010 ersuchte die X.________ das Verwaltungsgericht, "wegen massiver Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften", um eine richtigstellende Begründung seines Urteils, welches "den Fakten entsprechend zu bereinigen und im Sinne einer Revision zu erläutern" sei; entsprechend sei die Rechtsmittelfrist auszusetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe am 11. März 2010 mitsamt einem Exemplar seines Urteils zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Es informierte unter anderem die X.________ bzw. deren Vertreter sowie das Kantonale Steueramt über die Weiterleitung durch Zustellung einer Kopie seines Übermittlungsschreibens. 
 
Gestützt auf die Überweisung ist vor Bundesgericht ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden, worüber die Verfahrensbeteiligten am 12. März 2010 durch Zustellung einer Eingangsanzeige informiert wurden, ohne dass sie sich in der Folge dazu geäussert hätten. 
Andere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel usw.) sind nicht angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerde-begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch einer formgerecht formulierten Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen wäre: Das Verwaltungsgericht ist entsprechend der klaren Norm von § 30 Abs. 2 VRPG vorgegangen. Warum auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hätte verzichtet werden sollen, bleibt unerfindlich. Namentlich liesse sich auch dem an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2010, welches als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 9. März 2010 eingereicht wurde, nichts entnehmen, was gegen eine Kostenauflage bzw. die Kostenvorschusspflicht sprechen würde. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller