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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_187/2012 
 
Urteil vom 4. April 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der X.________ GmbH gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (Eingaben vom 25. Februar und 24. März 2012), 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid mangels Nachweis einer rechtsgültigen Unterschrift nicht auf die Beschwerde der Immobiliengesellschaft gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 9. August 2011 eingetreten war, 
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch S.________, eine am 25. Februar 2012 zu dessen Gunsten ausgestellte Generalvollmacht eingereicht hat, 
dass sie damit jedoch nicht dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG), was erforderte, die Gründe darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich war, im vorinstanzlichen Verfahren aufforderungsgemäss den Nachweis der Rechtmässigkeit der Vertretung durch den handschriftlich Unterzeichneten zu erbringen (Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008), 
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. April 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler