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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_69/2013 
 
Urteil vom 4. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Münchwilen die Beschwerdeführerin auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 21. September 2012 für aufgelöst erklärte und deren Liquidierung anordnete; 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 28. November 2012 deren Berufung für unbegründet erklärte und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsschrift vom 4. Februar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 7. Februar 2013 aufgefordert wurden, bis zum 28. Februar 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen; 
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Februar 2013 und das Obergericht mit Schreiben vom folgenden Tag sowohl zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wie auch zur Beschwerde Stellung nahmen; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der angefochtene Entscheid nach den Angaben in der Beschwerdeschrift ein erstes Mal am 18. Dezember 2012 als Gerichtsurkunde versandt, aber nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt wurde, und am 4. Januar 2013 ein zweites Mal mit gewöhnlicher Post versandt und darauf von der Beschwerdeführerin entgegen genommen wurde; 
dass in der Beschwerdeschrift zudem vorgebracht wird, der "Zustellungsmodus" spiele wegen der Gerichtsferien keine entscheidende Rolle und die "Berufungsfrist" habe am 3. Januar 2013 zu laufen begonnen; 
dass somit von der Beschwerdeführerin anerkannt wird, dass der angefochtene Entscheid als während der vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG); 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 3. Januar 2013 zu laufen begann und am 1. Februar 2013 ablief; 
dass die vom 4. Februar 2013 datierte Beschwerdeschrift gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag an diesem Tag der Post übergeben wurde; 
dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin