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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_246/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. April 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Schätzung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Grundstückverwertung) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt U.________ erfolgte Mitteilung des auf Grund eines Verkehrswertgutachtens C.________ auf 890'000 Franken festgesetzten betreibungsrechtlichen Schätzwertes der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) abgewiesen hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die neu beim Obergericht eingereichten Unterlagen sowie die neuen Tatsachenbehauptungen (u.a. betreffend erneuerte Elektroinstallationen und das Vorliegen eines Energiesparhauses mit doppeltem Mauerwerk) könnten nicht berücksichtigt werden, ebenso unzulässig sei der erst vor Obergericht (statt innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG bei der Vorinstanz) gestellte Antrag auf Erstellung eines neuen Verkehrswertgutachtens, 
dass das Obergericht weiter erwog, das Abstellen auf das Verkehrswertgutachten C.________ sei nicht unangemessen, das Vorgehen bei der Verkehrswertschätzung lege das Gesetz nicht fest (BGE 134 III 42 ff., S. 44 oben), gemäss der Schätzung C.________ beruhe diese auf der Methode des Ertragswertes gemäss Lehrgang Immobilienbewertung der Fachhochschule St. Gallen, in Anbetracht der gewählten Methode sei das Fehlen von Angaben zur Höhe und Berechnung des Realwertes nachvollziehbar, selbst die Möglichkeit der Anwendbarkeit einer anderen Methode (z.B. Mittel aus Ertrags- und Realwert) lasse die vom Schätzer C.________ gewählte Methode nicht als gesetzwidrig oder falsch erscheinen, einen rechtzeitigen Antrag auf Einholung einer neuen Schätzung (nach einer anderen Methode) habe die Beschwerdeführerin nicht gestellt, einen Anspruch auf die Überarbeitung der Schätzung C.________ habe die Beschwerdeführerin nicht, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf einer "kostenlosen Überarbeitung" des Gutachtens C.________ zu beharren, auf frühere Schätzungen zu verweisen und eine - einen Versteigerungserlös von mindestens Fr. 1'490'000.-- ermöglichende - Schätzung zu fordern, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, zumal die Beschwerde auch als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann