Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_19/2023
Urteil vom 4. April 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Februar 2023 (ZK 23 30 [31]) und vom 6. März 2023 (ZK 23 70).
Erwägungen:
1.
Mit Schlichtungsgesuch vom 25. November 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Klage gegen die Verfahrensbeteiligte auf Bezahlung von Fr. 120.-- hängig. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab.
Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 18. Januar 2023 erhobene Beschwerde ab.
Mit Entscheid vom 6. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ab.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die erwähnten Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschwerde anfechten zu wollen. Gleichzeitig ersuchte sie für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2023 und vom 6. März 2023 auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre. Sie erwähnt zwar Art. 9 und Art. 29 BV , zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann