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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_227/2022, 7B_228/2022  
 
 
Urteil vom 4. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_227/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
7B_228/2022 
C.B.________ und D.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
7B_227/2022 
Kosten und Entschädigung, Unschuldsvermutung (Ungetreue Geschäftsbesorgung), 
 
7B_228/2022 
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27. Juni 2022 (STK 2021 5 und STK 2021 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklagebehörde wirft Rechtsanwalt A.________ zusammengefasst vor, er habe im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens betreffend Kiesabbau die Einsprache ohne vorgängige Rücksprache mit seinen Mandanten, darunter die Eheleute D.B.________ und C.B.________, zurückgezogen und sich von der Gegenpartei für seine anwaltlichen Bemühungen finanziell entschädigen lassen. 
 
B.  
 
B.a. Am 27. August 2020 sprach das Strafgericht Schwyz A.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und verwies die Zivilforderung des Privatklägers C.B.________ auf den Zivilweg. Weiter auferlegte es die Verfahrenskosten A.________, trat auf die Forderung nach einer Prozesskostenentschädigung der Privatkläger D.B.________ und C.B.________ nicht ein und wies die Entschädigungsforderungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO von A.________ ab.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte mit Urteil vom 27. Juni 2022 das erstinstanzliche Urteil. Es auferlegte die Verfahrenskosten D.B.________ und C.B.________ zu drei Vierteln und A.________ zu einem Viertel. Es verpflichtete D.B.________ und C.B.________, A.________ eine Entschädigung von Fr. 9'568.93 für das Berufungsverfahren zu leisten.  
 
C.  
 
C.a. D.B.________ und C.B.________ führen mit Eingabe vom 30. August 2022 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_228/2022). Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. A.________ sei der ungetreuen Geschäftsführung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. C.B.________ sei Schadenersatz im Umfang von Fr. 31'867.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zuzusprechen. Es sei ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 8'568.40 für das erstinstanzliche bzw. von Fr. 6'868.35 für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.b. A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_227/2022). Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern, es sei auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie auf eine teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren zu verzichten. Für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Berufungsverfahren sei ihm eine Entschädigung auszurichten. Die Sache sei insoweit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Verfahren vor Bundesgericht seien keine Kosten zu erheben und er sei angemessen zu entschädigen.  
 
C.c. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Im Verfahren 7B_228/2022, nicht jedoch im Verfahren 7B_227/2022, wurden Vernehmlassungen eingeholt. Das Kantonsgericht verzichtet mit Eingabe vom 25. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt mit Eingabe vom 1. Februar 2024, die Beschwerde im Verfahren 7B_228/2022 sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden den anderen Parteien zugestellt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).  
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_227/2022 und 7B_228/2022 richten sich gegen denselben Entscheid. Aus der Beurteilung des dortigen Sachverhalts ergeben sich Konsequenzen, welche für beide Verfahren von Bedeutung sind. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG).  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_227/2022 ist als beschuldigte Person, welcher trotz Freispruchs Kosten auferlegt wurden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Er hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist seine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG im Grundsatz zulässig.  
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verlangt, ohne diese zu beziffern, obwohl der betreffende Aufwand feststeht und ohne Weiteres bezifferbar wäre. Damit stellt er kein hinreichendes Begehren. Soweit er beantragt, er sei für das Berufungsverfahren zu entschädigen, fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse, da die Vorinstanz ihm zu Lasten der Privatkläger die von ihm verlangte volle Parteientschädigung zugesprochen hat (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositiv Ziff. 3). 
 
1.2.2. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführer im Verfahren 7B_228/2022. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies gilt für die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beiden Beschwerdeführer D.B.________ und C.B.________ verlangen die Zusprechung einer Zivilforderung einzig an C.B.________. Hinsichtlich der Zivilforderung ist die Legitimation von D.B.________ nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Indessen wenden sie sich auch gegen die teilweise Auflage der Verfahrens- und Parteikosten des Beschuldigten vor Vorinstanz an beide Beschwerdeführer und gegen das erst- und zweitinstanzliche Nichteintreten betreffend ihre eigene Parteientschädigung. Diesbezüglich verfügen beide Beschwerdeführer im Verfahren 7B_228/2022 über die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4; 6B_816/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen).  
Ebenso sind die Beschwerdeführer - namentlich D.B.________ - im Verfahren 7B_228/2022 legitimiert, sich auf Verfahrensrechte zu berufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, die sich von der materiellen Beurteilung der Sache trennen lassen und vom Bundesgericht unabhängig von der Beschwerdelegitimation in der Sache beurteilt werden können (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2). Dies gilt für den Vorwurf der Befangenheit und das Argument, die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz Befangenheit vor. Sie machen geltend, mit dem Entscheid, kein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen, habe bereits festgestanden, die Vorinstanz werde nicht anders entscheiden als die erste Instanz.  
 
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 147 III 89 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 
 
2.3. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Frage der Befangenheit. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dieses Argument erstmals vor Bundesgericht gestützt auf den für sie nachteiligen Verfahrensausgang vortragen, zumal sie diesbezüglich, d.h. hinsichtlich der fehlenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allfälligen Befangenheit, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Damit handeln die Beschwerdeführer nicht in Einklang mit Bundesrecht (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Rüge erweist sich als verspätet.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das schriftliche Verfahren verletze Art. 405 Abs. 1 StPO, Art. 406 StPO und Art. 6 EMRK. Die letztere Bestimmung garantiere bei Zivilforderungen den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Ausserdem beurteile die Vorinstanz Sachverhaltsfragen, darunter den Vermögensschaden. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Richter den Beschuldigten direkt angehört und seine Aussagen gewürdigt hätten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich das mündliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 339 ff. StPO).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn (lit. a) ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, wenn (lit. b) allein der Zivilpunkt angefochten ist, wenn (lit. c) Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wenn (lit. d) lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind sowie wenn (lit. e) Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB, namentlich Einziehungsentscheide angefochten sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren darüber hinaus anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt.  
 
3.2.3. Zu den Grundsätzen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), unter welchen auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet werden darf, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2 und 2.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 haben Berufung geführt, Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Beschwerdeführer haben dem schriftlichen Verfahren im Gegensatz zu den anderen Parteien nicht zugestimmt. Insoweit fällt die Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO (Schriftliches Verfahren mit Zustimmung der Parteien) ausser Betracht.  
 
3.3.2. Auch die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 StPO, unter welchen ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung möglich ist, sind nicht erfüllt.  
Thematik des Berufungsverfahrens bildete einerseits die Frage des Schuldspruchs und der Bestrafung wegen eines Verbrechens, die damit von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zivilforderung, die erstinstanzliche Parteientschädigung der Beschwerdeführer (Anträge im Verfahren 7B_228/2022) und andererseits die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 und dessen Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die diesem aus der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sein sollen (Anträge im Verfahren 7B_227/2022). Aufgrund dieser Anträge hatte die Vorinstanz über Sachverhaltsfragen zu entscheiden. Unerheblich ist, dass sie Vorinstanz in diesem Zusammenhang anführt, sie würdige den Sachverhalt "nicht grundlegend anders" als die Erstinstanz (angefochtenes Urteil E. 3 S. 11), und sich damit sinngemäss auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO beruft. Denn dies entbindet sie nicht von einer eigenen Beweiswürdigung und einem eigenen Entscheid hierüber (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). In ihrem Urteil kommt die Vorinstanz denn auch nach Würdigung der aus ihrer Sicht massgeblichen Umstände zum Ergebnis, der Beschwerdegegner 2 habe ohne die Absicht gehandelt, die E.________ und Gemeinde F.________ unrechtmässig zu bereichern (angefochtenes Urteil E. 4 lit. e/bb S. 22 ff.). Die Absicht wird in ständiger Rechtsprechung als Tatfrage qualifiziert (vgl. BGE 121 IV 90 E. 2b mit Hinweisen; Urteile 6B_532/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.4; 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3). Die Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO fällt damit ausser Betracht. 
Ebenso wenig zum Tragen kommen vorliegend die anderen Ausnahmeregelungen von Art. 406 Abs. 1 StPO. Indem die Vorinstanz trotz fehlenden Einverständnisses der Beschwerdeführer mit dem schriftlichen Verfahren auf ein mündliches Verfahren verzichtet, verletzt sie Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
4.  
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 7B_228/2022 wird das Verfahren 7B_227/2022 gegenstandslos, das die erstinstanzliche Parteientschädigung und die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, welche aufgrund der notwendigen Beteiligung am Verfahren entstanden sind, zum Inhalt hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hängen mit der Frage des Schuldspruchs zusammen, welche D.B.________ und C.B.________ anstreben. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Dies gilt auch für das gegenstandslos gewordene Verfahren, da er die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit trägt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_227/2022 und 7B_228/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 7B_228/2022 wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 7B_227/2022 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
4.  
Für die Verfahren 7B_227/2022 und 7B_228/2022 werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer im Verfahren 7B_227/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführern im Verfahren 7B_228/2022 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément