Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_153/2024
Urteil vom 4. April 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 (KV.2023.15).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. März 2024 und in das diese ergänzende Schreiben vom 11. März 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2024,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen), dies jedoch nichts daran ändert, dass die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 und Urteil 9C_54/2022 vom 23. August 2022 E.1 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Aquilana Versicherungen als gegenstandslos abgeschrieben hat, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, und ihn rückwirkend ab 1. August 2023 in die obligatorische Krankenversicherung nach KVG aufgenommen hat,
dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, worin das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils liegen sollte,
dass insbesondere die mit Schreiben vom 11. März 2024 geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und deren Bestand daher auch letztinstanzlich nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann,
dass damit die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Person nicht hinreichend dargetan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold