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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 827/04 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
D.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 21. März 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentenbegehren des 1952 geborenen, bis Ende Juli 1999 als Flachmaler bei der Firma S.________ AG in X.________ tätig gewesenen D.________ mangels leistungsbegründender Invalidität erstmals ab. 
A.b Auf Neuanmeldung vom 27. August 2001 hin holte die Verwaltung u.a. Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, vom 18. September 2001 sowie ein Gutachten des Dr. med. M.________, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 25. Januar 2002 ein. Gestützt darauf kam die IV-Stelle zum Schluss, dass keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, und beschied das Rentenersuchen erneut abschlägig; hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen wurde festgehalten, dass der Versicherte, falls er bei der Arbeitsvermittlung Unterstützung benötige, sich jederzeit melden könne (Verfügung vom 28. Mai 2002). Nachdem D.________ am 8. Juli 2002 um Zusprechung von beruflichen und/oder medizinischen Eingliederungsvorkehren hatte ersuchen lassen, wies die Verwaltung mit Mitteilung vom 17. September 2002 darauf hin, dass aktuell keine Eingliederungsbereitschaft seitens des Versicherten bestünde, weshalb der Antrag auf berufliche Massnahmen (momentan) abgewiesen werde. 
A.c Am 17. September 2002 machte D.________ - mit Blick auf eine Rente - abermals eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse geltend, woraufhin die IV-Stelle insbesondere weitere Berichte des Dr. med. J.________ vom 3. Januar 2003 sowie der Dres. med. K.________ und P.________, Spital Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 21. Februar 2003 beizog und eine Expertise durch Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, veranlasste, welche am 3. Juni 2003 erstattet wurde. Auf dieser Basis verfügte sie am 16. Juli 2003 wiederum die Ablehnung des Rentenbegehrens, woran sie auf Einsprache hin - nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. R.________, Interner Medizinischer Dienst, vom 8. Januar 2004 - festhielt (Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2004 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen; subeventualiter "seien berufliche Massnahmen und/oder v.A. Arbeitsvermittlung einer allenfalls angeblich noch zumutbaren Arbeitsstelle zu gewähren". Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Hinsichtlich des letztinstanzlich geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer - in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 28. Mai 2002 festgehalten, dass der Versicherte sich melden könne, falls er bei der Arbeitsvermittlung Unterstützung benötige. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2002 bei der Verwaltung vorstellig geworden war, lehnte die IV-Stelle sein Ersuchen um berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, es fehle (aktuell) an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit (Mitteilung vom 17. September 2002). Dem opponierte der Beschwerdeführer nicht. Auf Neuanmeldung vom 17. September 2002 hin, mit welcher einzig der Antrag auf eine Invalidenrente erneuert wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Juli 2003. Einspracheweise liess der Versicherte wiederum auch um Zusprechung beruflicher Massnahmen ersuchen, woraufhin die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004 - bestätigt durch das kantonale Gericht - feststellte, dass es dem Versicherten, sollte er "zum heutigen Zeitpunkt zu beruflichen Massnahmen bereit sein", offen stehe, ein entsprechendes Gesuch an die Verwaltung zu richten. 
1.2 Da dem Beschwerdeführer somit für den massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. Erw. 2.1 hiernach) ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Arbeitsvermittlung, ausdrücklich nicht verwehrt wurde, ist er in diesem Punkt vorliegend nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann (BGE 114 V 95 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; in RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140 nicht veröffentlichte Erw. 6 [in fine] des Urteils K. vom 26. Januar 1994, U 52/93). Eine allfällige Neuanmeldung wird die Verwaltung insbesondere vor dem Hintergrund der mit der Neufassung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG per 1. Januar 2004 verbundenen Zielsetzungen zu prüfen haben (vgl. Urteile L. vom 29. März 2005, I 776/04, und K. vom 22. Dezember 2004, I 412/04, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die IV-Stelle ist - nach erstmaliger rechtskräftiger Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 21. März 2001 - sowohl auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. August 2001 wie auch auf diejenige vom 17. September 2002 eingetreten und hat beide Male eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach altArt. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Mai 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 20. Januar 2004 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 71, 75 ff. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). 
2.2 An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der dazugehörenden Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 ebenso wenig etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 3.5.1 - 3.5.4; Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen) wie in Bezug auf die IV-rechtliche Rentenzusprechung (BGE 130 V 343). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind, nicht aber Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz verneinte, wie bereits die Verwaltung, das Vorliegen eines revisionsbegründenden Tatbestandes. Sie gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, worunter das psychiatrische Gutachten des Dr. med. M.________ vom 25. Januar 2002 sowie die Expertise des Internisten Dr. med. F.________ vom 3. Juni 2003, welche die rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen und denen somit voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dem Versicherten sei zwar übereinstimmend seine bisherige Tätigkeit als Flachmaler nicht mehr zumutbar, eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit gelegentlichen Überkopfarbeiten könne indessen ohne Einschränkungen ganztags ausgeführt werden. Des Weitern sei auch in Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eine anspruchswesentliche Veränderung seit dem Verfügungserlass vom 28. Mai 2002 zu verneinen. 
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
3.2.1 Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht umfassend und ausreichend dokumentiert. Für ergänzende ärztliche Abklärungen bleibt kein Raum. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers datiert insbesondere das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten des Dr. med. F.________ vom 3. Juni 2003 und wurde damit offenkundig nicht "lange vor dem Revisionsgesuch [vom 17. September 2002] ... erhoben". Ebenso wenig geht sodann aus dem vom Versicherten angerufenen Bericht der Dres. med. K.________ und P.________ vom 21. Februar 2003 die von ihm geltend gemachte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit hervor. Vielmehr halten die besagten Ärzte darin fest, dem Patienten sei im Juli 1999 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine knapp mittelschwere Arbeit mit nur selten durchzuführenden Überkopfarbeiten rechts ganztags attestiert worden. Zum aktuellen Leistungsvermögen äusserten sie sich demgegenüber nicht und verwiesen namentlich auf die hausärztlichen Angaben des Dr. med. J.________. Dieser wiederum hatte bereits in seinem Bericht vom 3. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass er den Versicherten nicht mehr betreue. Noch mit Stellungnahme vom 18. September 2001 war er indes zum Schluss gekommen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe, welches gemessen an den objektivierbaren lumbalen Veränderungen diskrepant sei. Aus rheumatologischer Sicht sei eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche leichten Tätigkeiten "resp. Gewichte heben bis 15 kg ohne vornüber gebückter Haltung" nicht zu begründen. Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes verneinte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. F.________ signifikante Probleme, sodass dieser in Einklang mit den Dres. med. R.________ (Stellungnahme vom 8. Januar 2004) und M.________ (Gutachten vom 25. Januar 2002) eine eigentliche psychische Erkrankung sowohl im aktuellen Zeitpunkt wie auch für den Moment des Verfügungserlasses vom 28. Mai 2002 ausschloss. Auch wenn - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - psychisch belastete Personen zuweilen die eigene Krankheit negieren, ist davon auszugehen, dass Dr. med. F.________, auch ohne psychiatrischen Fachausweis, entsprechende Symptome jedenfalls in ihren Grundzügen erkannt und eine spezialärztliche Abklärung empfohlen hätte. 
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des vom kantonalen Gericht gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ermittelten Invalideneinkommens beanstandet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Rechtsprechungsgemäss können, sofern eine versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausübt, zur Bemessung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen). Dabei ist für den Einkommensvergleich auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, 126 V 77 Erw. 3b/bb, je mit Hinweis). Der Zentralwert oder Median ist der Wert, welcher die berücksichtigte Gesamtheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in zwei gleich grosse Gruppen teilt: Für die eine Hälfte (50 %) der Arbeitsstellen liegt der standardisierte Lohn über, für die andere Hälfte dagegen unter diesem Ansatz. Der Zentralwert bildet damit einen von Extremwerten unabhängigen Schätzwert (vgl. LSE 2002, S. 11) und eignet sich folglich als Basis für die Bestimmung des Invalideneinkommens. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt. Es stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem beruflichen Sektor anzunehmen hat, rechtfertigt es sich, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden (Fr. 4557.-; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1 [Männer]). Inwiefern daran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte "breite öffentliche Diskussion über Mindestlöhne von Fr. 3000.-" etwas zu ändern vermöchte, ist nicht erkennbar, zumal diese sich in erster Linie auf so genannt "typische Frauenberufe" beziehen dürfte. Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), ferner auf 5 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise zu gewärtigenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Selbst wenn im Übrigen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, ein 25%iger Abzug vorgenommen würde, ergäbe sich im Vergleich zum - zu Recht unbestritten gebliebenen - Valideneinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: