Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.218/2006 /gij
Urteil vom 4. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, zzt. im Bezirksgefängnis, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Haftbeschwerde,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter, vom 6. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 5. Dezember 2005 im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an Y.________ in Winterthur festgenommen. Gleichzeitig wurde ein Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, teils qualifizierter Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft und versuchter Anstiftung zu schwerer Körperverletzung gegen sie eröffnet. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann im Zeitraum von Anfang 2005 bis Sommer 2005 harte Drogen untergeschoben zu haben, die sie teilweise über A.________ bezogen haben soll. Anschliessend habe sie bei der Kantonspolizei Zürich entsprechende Meldungen gemacht und damit Verfahren gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Freundin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angestrengt, was zu Unrecht zu deren Inhaftierung geführt habe. Zudem soll die Angeschuldigte A.________ (sowie mittelbar dessen Kollegen B.________ und C.________) sowie D.________ erfolglos angestiftet haben, ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" zu prügeln.
B.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2005 auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Tötungsdelikts wies der Haftrichter am 8. Dezember 2005 ab. Er erachtete den dringenden Tatverdacht als nicht gegeben. Hierauf erneuerte der Staatsanwalt gleichentags seinen Antrag, indes mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe. Gleichzeitig machte er Kollusionsgefahr geltend. Der Haftrichter entsprach diesem Begehren mit Verfügung vom 8. Dezember 2005. Ein Haftentlassungsgesuch der Angeschuldigten vom 19. Dezember 2005 wurde am 21. Dezember 2005 abgewiesen.
Am 5. Januar 2006 stellte der Staatsanwalt einen neuerlichen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, diesmal wiederum im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sei die Kollusionsgefahr nach Einvernahme der Auskunftspersonen C.________, B.________ und D.________ dahingefallen. Der Haftrichter hiess den Antrag gut, da neue Erkenntnisse den Tatverdacht der Tötung zu erhärten schienen: Nachdem neben der Leiche zwei Papiertücher mit DNA-Spuren gefunden worden waren (darunter auch diejenigen der Angeschuldigten), beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, zahlreiche männliche Bekannte der Angeschuldigten DNA-mässig zu erfassen, um diese Ergebnisse mit der gefundenen Spur zu vergleichen.
Die Angeschuldigte stellte am 13. März 2006 ein weiteres Haftentlassungsgesuch, welches sie jedoch aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2006 zurück zog.
C.
Am 4. April 2006 stellte der Staatsanwalt nach der Schlusseinvernahme der Angeschuldigten Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. Sinngemäss machte er geltend, mit Ausnahme des Verdachtes zum Tötungsdelikt hätten sich die Vorwürfe trotz der Bestreitungen der Angeschuldigten durch die inzwischen erhobenen Aussagen von A.________, E.________, D.________, B.________ und C.________ erhärtet. Der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. Es bestehe Kollusionsgefahr, welche aufgrund der Zuständigkeit des Geschworenengerichtes und des damit verbundenen Unmittelbarkeitsprinzips bis zum Prozess andauere.
Die Angeschuldigte nahm am 5. April 2006 zum Gesuch der Staatsanwaltschaft Stellung. Sie verneinte das Vorliegen von Kollusionsgefahr und rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Haftrichter des Bezirks Winterthur folgte den Argumenten der Staatsanwaltschaft und verfügte am 6. April 2006 die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung vom 6. April 2006 wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK und § 58 der kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321). Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Haftrichters handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Es ist allein die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der teils qualifizierten Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft und der versuchten Anstiftung zu schwerer Körperverletzung zu beurteilen. Der Verdacht des Tötungsdeliktes wird nicht geltend gemacht.
2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringendes Tatverdachtes nicht. Sie stellt jedoch in Abrede, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei.
2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung der Strafuntersuchung wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 68 Rz. 13; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).
2.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.4 Der Haftrichter verweist im angefochtenen Entscheid in weiten Teilen auf die Ausführungen des Staatsanwaltes. Beide gehen aufgrund der Delikte, welche der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, von der Zuständigkeit des Geschworenengerichtes aus. (vgl. §56 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG/ZH; LS 211.1], wonach das Geschworenengericht u.a. bei schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung zuständig ist), was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Der Haftrichter hält dafür, in Fällen mit nachfolgender Unmittelbarkeit werde mit dem Abschluss der Untersuchung und der justizkonformen Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen durch den Untersuchungsrichter die Verdunkelungsgefahr nicht automatisch beseitigt. Gemäss konstanter Praxis sei daher im vorliegenden Fall das Bestehen der Kollusionsgefahr, welche bis zum Prozess andauere, zu bejahen. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Kollusionsgefahr kann auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen. Dies gilt jedenfalls angesichts des im Verfahren vor dem Geschworenengericht geltenden Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. BGE 117 Ia 69 E. 4b S. 71 f.; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 58 N. 41). Jedoch genügt, wie in E. 2.2 dargelegt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Die Kollusionsgefahr ist regelmässig zu Beginn eines Verfahrens am grössten, und sie ist in der Regel besonders ausgeprägt bei Straftatbeständen, die aus einer Gruppe mehr oder weniger gleichgesinnter Personen heraus begangen werden (BGE 107 Ia 138 E. 4g S. 144).
2.5 Zur konkreten Kollusionsgefahr führt der Staatsanwalt in seinem Antrag vom 4. April 2006 aus, die Beschwerdeführerin bestreite nicht nur die sie belastenden Aussagen von A.________ und D.________, sondern versuche auch, die beiden Männer als kokainabhängige und mithin per se unglaubhafte Drogenkonsumenten zu desavouieren. Ferner sei sie bemüht, die ihr gemachten Vorwürfe als Komplott darzustellen und verweise diesbezüglich auch auf ein von anonymer Seite eingegangenes Droh-SMS, welches ihr Ex-Mann ihr einmal gezeigt habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2006). Zudem habe sie sowohl A.________ als auch D.________ jeweils gegen Bezahlung für Hilfsarbeiten angestellt (z.B. Gartenarbeiten). Der Staatsanwalt schliesst daraus, sie betrachte die Männer als "Angestellte" und wäre wohl auch deswegen im Falle einer Freilassung versucht, deren Aussagen etwa durch Geldzahlungen für sich günstig beeinflussen zu wollen. Der Haftrichter zieht zusätzlich in Erwägung, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin von erheblicher Skrupellosigkeit zeuge. Sie habe die Justizbehörden instrumentalisiert, um ihren damaligen Ehemann und dessen Freundin einer Strafverfolgung auszusetzen und habe bewirkt, dass die beiden in Untersuchungshaft genommen wurden. Sodann habe sie Leute angeheuert, die ihren Ex-Ehemann "rollstuhlreif" prügeln sollten. Grund für dieses Verhalten seien offenbar Eifersucht und Rachebedürfnisse gewesen. Angesichts dieser Skrupellosigkeit dürfe ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschrecken würde, auch Zeugen zu manipulieren, um ihre Zwecke und Ziele zu erreichen.
2.6 Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhaltensweise und die zitierte Rechtsprechung (E. 2.2) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Kollusionsgefahr bejaht hat. Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, die Beschwerdeführerin werde in Freiheit auf Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Auskunftspersonen und Zeugen seien gar keiner Beeinflussung zugänglich, da sie sich sonst selbst der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig machen würden. Hinzu kommt, dass nachgerade der dringende Verdacht besteht, die Beschwerdeführerin habe A.________ zu dessen Mithilfe bei den ihr zur Last gelegten Taten bewegt und einen erheblichen Aufwand betrieben, um die Justizbehörden zu täuschen (siehe dazu etwa die Schlusseinvernahme vom 4. April 2004, S. 3 Ziff. II.2). Auch der Umstand, dass sie versucht haben soll, zwei Leute (Riederer und D.________) gegen Bezahlung anzuheuern, um ihren damaligen Ehemann "rollstuhlreif" zu prügeln, lässt darauf schliessen, dass sie wenig Hemmungen hat, andere zu ihren Zwecken zu beeinflussen. Die Befürchtung, die Beschwerdeführerin könne bei einer allfälligen Freilassung wiederum solche Anstrengungen unternehmen, liegt nahe. Diese Argumentation ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keineswegs zu abstrakt, sondern beruht auf ihrem konkreten bisherigen Verhalten.
3.
3.1 Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember 2005 in Untersuchungshaft ist und die Angelegenheit - wie aus den Akten zu schliessen ist - seither beförderlich behandelt wurde. In Anbetracht des bei den vorgeworfenen Straftatbeständen angedrohten Strafmasses besteht noch keine Gefahr von Überhaft. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die schwere Körperverletzung lediglich versuchte Anstiftung vorgeworfen wird. Gemäss Art. 24 StGB wird, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet. Auch wenn nach Art. 22 StGB beim Versuch die Möglichkeit einer milderen Strafe besteht, hat der Haftrichter aufgrund der übrigen Vorwürfe eine Überhaft zu Recht verneint. Indes hat der Staatsanwalt für eine beförderliche Anklageerhebung besorgt zu sein.
3.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist weder eine mildere Massnahme ersichtlich, welche der Kollusionsgefahr entgegenwirken könnte, noch wurde von der Beschwerdeführerin eine solche aufgezeigt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor dem Haftrichter geltend, der Staatsanwalt habe in seinem Antrag auf Untersuchungshaft vom 5. Januar 2006 festgehalten, die Kollusionsgefahr sei in Bezug auf den Tatverdacht im Nebendossier aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen C.________, B.________ und D.________ soweit behoben. Sie erachtet es als wider Treu und Glauben, die Kollusionsgefahr nun wiederum zu bejahen. Ausserdem sei das rechtliche Gehörs verletzt, weil sich der Haftrichter dazu nicht geäussert habe
Aus der angefochtenen Verfügung gehen die Entscheidgründe mit hinreichender Klarheit hervor. Mit dieser wurde hier implizit deutlich genug, auch diese Rüge als nicht begründet erachtet. Wie gesehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden im jetzigen Zeitpunkt von Kollusionsgefahr ausgehen. Ob eine solche im Januar 2006 bestanden hat oder eine Fehleinschätzung des Staatsanwaltes vorliegt, ist unerheblich. Weder liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, noch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie stellt jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind, kann dem Begehren entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Bernard Rambert wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: