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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.219/2006 /ggs 
 
Urteil vom 4. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Haftgericht des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. April 2006 wurde X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Handels mit Marihuana in Solothurn festgenommen. Am 5. April 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Anordnung der Untersuchungshaft bis 4. Juni 2006. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ordnete die Haftrichterin am 7. April 2006 die beantragte Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an. 
B. 
Dagegen hat X.________ am 12. April 2006 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
C. 
Die Haftrichterin und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
D. 
In seiner Replik vom 2. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Untersuchungshaft schränkt die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine solche Einschränkung muss sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV im Gesetz selbst vorgesehen sein. 
Untersuchungshaft darf nach solothurnischem Recht angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 des Kantons Solothurn [StPO/SO]). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, Spuren der Tat vernichten, Beweismittel beiseite schaffen oder verändern, Zeugen oder Mitschuldige zu falschen Aussagen verleiten oder andere Personen zu einem solchen Verhalten veranlassen würde (§ 43 Abs. 2 lit. b StPO/SO). 
 
Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. 
3.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261, je mit Hinweisen). 
3.2 Die Haftrichterin bejahte Kollusionsgefahr, weil die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Lieferanten, dem unbekannten "Ali", oder allenfalls weiteren Lieferanten, in Kontakt treten und seine Aussagen mit diesen abstimmen werde. Hinzu komme, dass längst nicht alle Personen, die beim Beschwerdeführer regelmässig Marihuana gekauft hätten, eingehend hätten befragt werden können. Die Polizei werde in den nächsten Tagen und Wochen die Käufer detailliert befragen, um so den Umsatz des Beschwerdeführers eruieren zu können. Auch hier bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung versuchen werde, die Abnehmer zu beeinflussen. Erfahrungsgemäss sei eine Beeinflussung von Zeugen und Auskunftspersonen im Drogenmilieu sehr einfach und werde häufig angewandt. Da gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei, bestehe die ernstliche Gefahr, dass dieser jetzt versuchen könnte, seine Abnehmer und Lieferanten zu beeinflussen. 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr. Der Drogenkurier, Y.________, sei auf freien Fuss gesetzt worden, obwohl dieser den unbekannten Lieferanten "Ali" genauso gut oder besser kenne, und die Möglichkeit habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Ob daneben noch weitere Lieferanten existierten, bleibe eine reine Spekulation der Staatsanwaltschaft und der Haftrichterin. Es sei auch nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Käufer von Marihuana beeinflussen werde, da deren Anzahl schlicht zu gross sei und die Personen dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt seien. Die allgemeinen Ausführungen der Haftrichterin zur Kollusionsbereitschaft in Betäubungsmittelfällen seien unzureichend; vielmehr hätte dargelegt werden müssen, aufgrund welcher konkreten Hinweise auf die Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers geschlossen werde. 
 
Der Beschwerdeführer vermutet, dass er inhaftiert worden sei, um ihn zu einer Aussage zu bewegen. Ihm sei unverhohlen mitgeteilt worden, dass er die Dauer der Untersuchungshaft durch sein Aussageverhalten selber gestalten könne. Die verhängte Untersuchungshaft komme daher einer Beugehaft nahe. 
3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Strafuntersuchung noch im Anfangsstadium befindet. Auch wenn die Polizei schon seit längerem den Verdacht hatte, der Beschwerdeführer verkaufe in seinem Hanfshop Marihuana, verdichtete sich der Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erst am 4. April 2006, als Y.________ mit einer für den Beschwerdeführer bestimmten Tasche mit Marihuana angetroffen wurde und aussagte, seit Ende Januar 2006 alle 14 Tage eine solche Tasche im Treppenhaus bzw. in der Wohnung oberhalb des Hanfshops des Beschwerdeführers deponiert zu haben. Erst am 5. April 2006 wurde deshalb gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG eröffnet. 
Nachdem der Beschwerdeführer nur eingeräumt hat, gelegentlich kleine Mengen von Marihuana verkauft zu haben, ist es Sache der Staatsanwaltschaft, den Nachweis zu erbringen, dass der Handel gewerbsmässig erfolgte und dabei ein grosser Umsatz oder ein grosser Gewinn i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG erzielt worden ist. Hierzu sollen Personen, die in der Umgebung des Hanfshops im Besitz von Marihuana angehalten worden waren, detailliert befragt werden, um aus ihren Angaben die vom Beschwerdeführer gesamthaft verkaufte Menge und den hierbei erzielten Gewinn hochzurechnen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest diejenigen Personen bekannt sind, die wiederholt Marihuana bei ihm gekauft haben. Insofern besteht durchaus die Möglichkeit, dass er mit ihnen Kontakt aufnehmen könnte, um ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Ob dies genügend wahrscheinlich ist, um Kollusionsgefahr zu begründen, kann jedoch offen bleiben, wenn eine ernstliche Kollusionsgefahr jedenfalls im Hinblick auf den Lieferanten des Marihuanas besteht. 
 
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung - aber auch schon in ihrem Haftantrag - ausgeführt hat, verfügt die Kantonspolizei Solothurn über verschiedene Ermittlungsansätze, um den bisher unbekannten Lieferanten "Ali" zu identifizieren. Zurzeit werden die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und einer Person, die verdächtigt wird, mit dem unbekannten "Ali" identisch zu sein, ausgewertet. Der Beschwerdeführer und die als Lieferant verdächtige Person sollen anschliessend mit den daraus resultierenden Erkenntnissen konfrontiert werden. Hierbei handelt es sich um für das Ermittlungsverfahren wesentliche Beweiserhebungen, die vereitelt werden könnten, wenn der Beschwerdeführer Kontakt mit "Ali" aufnehmen und sich mit diesem absprechen könnte. 
 
Zwar trifft es zu, dass auch Y.________ die Möglichkeit hat, mit dem Lieferanten Kontakt aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass dieser als typischer "Läufer" vermutlich weder einen Einfluss auf den Preis noch auf die Menge hatte. Er kennt auch das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht und kann daher dem unbekannten "Ali" keine Hinweise geben, wie dieser bei einer allfälligen Befragung durch die Polizei auszusagen habe. Insofern schliesst die Freilassung von Y.________ eine Kollusionsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht aus. 
 
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Er hat deshalb ein konkretes Interesse daran, die Aussagen des Lieferanten zu Zeitraum, Menge und Preisen des gelieferten Marihuanas zu beeinflussen, und diese mit seiner eigenen Aussage, wonach er nur im Mai 2005 und im Januar 2006 kleine Mengen Marihuana verkauft habe, in Einklang zu bringen. 
 
In dieser Situation durfte die Haftrichterin davon ausgehen, dass Kollusionsgefahr bestehe. 
3.5 Zu prüfen ist, ob die Haftanordnung, wie der Beschwerdeführer vermutet, aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft angeordnet worden ist und dazu dient, ihn zur Aussage bzw. zu einem Geständnis zu bewegen. 
3.5.1 In der Tat betont die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung, wie schon in ihrem Haftantrag, die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Sie ist der Auffassung, es sei unerlässlich, das Aussageverhalten eines Beschuldigten bei der Prüfung der Frage, ob Kollusionsgefahr vorliege, zu berücksichtigen. Es liege auf der Hand, dass ein nicht geständiger Angeschuldigter ein weitaus grösseres Interesse daran haben könne, sich mit Mittätern, Lieferanten, Abnehmern, etc. abzusprechen. Sie beruft sich hierfür auf verschiedene unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide, wonach bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr auch das bisherige Verhalten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung zu berücksichtigen sei, namentlich sein Aussageverhalten und seine Kooperationsbereitschaft (vgl. z.B. unveröffentlichte Entscheide 1P.193/2005 vom 5. April 2005 E. 2.2 und 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3). 
 
Allerdings ist der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1 S. 128 f.). Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen (BGE 90 IV 66 E. 1 S. 69; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 68 Rz. 13 S. 330; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N 39; Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 11). 
3.5.2 Die Kooperationswilligkeit des Beschuldigten kann jedoch als Indiz berücksichtigt werden, die gegen Kollusionsgefahr spricht. Insbesondere ist Kollusionsgefahr ausgeschlossen, wenn der Angeschuldigte ein einlässliches und glaubhaftes Geständnis ablegt (Donatsch, a.a.O., N 40 zu § 58 StPO). Die Kooperationsbereitschaft und das Aussageverhalten des Angeschuldigten können daher herangezogen werden, um Kollusionsgefahr ausschliessen. In diesem Sinne sind die zitierten Bundesgerichtsentscheide zu verstehen. 
 
Sodann kann die Kooperationsbereitschaft des Angeschuldigten dazu führen, dass die Ermittlungen schneller vorangetrieben werden können und der Haftgrund der Kollusionsgefahr deshalb früher entfällt. In diesem Sinne ist der Hinweis der Haftrichterin in ihrer mündlichen Urteilseröffnung zu verstehen: Sie wies darauf hin, dass die Haft längstens bis zum 4. Juni 2006 bewilligt werde, jedoch möglicherweise von kürzerer Dauer sein könne, vor allem wenn der Beschwerdeführer kooperiere und die Untersuchungen dadurch früher abgeschlossen werden könnten. Dagegen hat die Haftrichterin die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Indiz für das Vorliegen von Kollusionsgefahr betrachtet. 
3.5.3 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall dazu missbraucht würde, den Beschwerdeführer zu einer Aussage zu bewegen: Die Haft wurde zur Sicherung konkret bevorstehender Ermittlungsmassnahmen angeordnet (insbesondere Auswertung von Mobiltelefonen; Befragung des mutmasslichen Lieferanten "Ali") und muss aufgehoben werden, sobald diese erfolgt sind und deshalb keine Verdunkelungsgefahr mehr besteht. Dies muss möglichst rasch geschehen, um die Inhaftierung wegen Kollusionsgefahr in engen Grenzen zu halten (Albrecht, a.a.O., S. 15; Donatsch, a.a.O., N 44 zu § 58 StPO). 
 
Sollte sich die Erwartung der Staatsanwaltschaft, den unbekannten Lieferanten "Ali" innert angemessener Frist identifizieren zu können, nicht erfüllen, so darf die Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, um den Beschwerdeführer zur Preisgabe von dessen Identität zu zwingen. 
3.6 Nach dem oben (E. 3.4) Gesagten liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kollusionsgefahr vor. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei inhaftiert worden, um Aussagen zu erzwingen, erweist sich als unbegründet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: