Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 309/05
Urteil vom 4. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 29. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene Z.________ arbeitete als Gipser bei der X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. November 2001 glitt er bei der Arbeit auf einem Gerüst aus und stürzte aus einer Höhe von 2,5 m auf den Boden. Gleichentags wurde im Spital Y.________ das gebrochene rechte Handgelenk operiert; am 2. Dezember 2001 erfolgte ein zweiter Eingriff wegen eines posttraumatischen akuten Karpaltunnelsyndroms; der Spitalaufenthalt dauerte bis zum 5. Dezember 2001. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach anfänglich gutem Heilungsverlauf verhinderten fortdauernde Schmerzen eine Arbeitsaufnahme. Im Anschluss an eine kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juli 2002 wurde eine Arbeitsaufnahme mit leichten Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Handgelenkes vorgesehen. Der Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberfirma dauerte vom 12. August bis zum 5. Oktober 2002 und musste dann ausgesetzt werden. Da nach Auffassung der behandelnden Ärzte des Spitals Y.________ die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft waren (Bericht vom 5. Dezember 2002), fand am 6. Januar 2003 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Der Integritätsschaden wurde am 2. Mai 2003 beurteilt. Der Versicherte war nach dem Arbeitsunterbruch im Herbst 2002 weiterhin bei der Arbeitgeberfirma beschäftigt, wobei er allerdings nicht mehr in der angestammten Tätigkeit als Gipser eingesetzt werden konnte, sondern nur leichte Transport- und Hilfstätigkeiten verrichtete. Am 11. August 2003 verfügte die IV-Stelle Luzern Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Mit Verfügung vom 11. September 2003 sprach die SUVA, nachdem die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen am 30. Juni 2003 eingestellt worden waren, dem Versicherten ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 8010.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 7,5 %, zu. Nach erhobener Einsprache zog die SUVA weitere Arztberichte bei und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 ihre Verfügung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 29. Juni 2005).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 47 % zuzusprechen.
Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der Rente, welche die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2003 auszurichten hat. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage dargelegt, dass für die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten auf die Beurteilung abgestellt werden kann, welche der Kreisarzt Dr. med. B.________ im Anschluss an die Abschlussuntersuchung vom 6. Januar 2003 vorgenommen hat.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Abklärung des medizinischen Sachverhalts, wobei er insbesondere geltend macht, es fehle eine fachärztliche Untersuchung. Kreisarzt Dr. med. B.________ verfüge ebenso wie Dr. med. S.________ von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, der am 14. April 2004 eine ärztliche Beurteilung auf Grund der Akten vornahm, nur über eine Ausbildung als allgemeiner Chirurg und nicht über eine solche als Orthopäde oder Handchirurg. Die Auswirkungen einer Handverletzung liessen sich jedoch nur gestützt auf ein (orthopädisches) handchirurgisches Gutachten zuverlässig beurteilen. Auf die Aussagen der beiden SUVA-Ärzte könne mangels Fachkompetenz derselben nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Urteil A. vom 16. Oktober 2002 (I 779/01) nicht in allgemeiner Weise ableiten, es könne nur auf die medizinischen Beurteilungen spezialisierter Ärzte abgestellt werden. Wohl hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Urteil einen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts bestätigt, welcher eine Abklärung durch einen Wirbelsäulenspezialisten (Orthopäden) anordnete. Der Beizug eines Spezialarztes erfolgte jedoch mit Blick auf die unterschiedliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch die bisher involvierten Nichtspezialisten. Demgegenüber bestehen, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, zwischen den Arztberichten im vorliegenden Verfahren keine Widersprüche, welche einer schlüssigen Beurteilung nach Massgabe der für die Würdigung medizinischer Stellungnahmen geltenden Regeln entgegenstünden. Eine ergänzende fachärztliche Abklärung ist deshalb nicht geboten, zumal Beschreibungen der Handverletzung durch die Fachärzte Dr. med. C.________, Oberarzt Abteilung Traumatologie, Klinik für Chirurgie, Spital Y.________, vom 5. Dezember 2002 und Dr. med. F.________, Assistenzarzt Klinik für Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie, Spital Y.________, vom 17. Februar 2003 vorliegen, in denen einerseits eine relativ gute Handbeweglichkeit und andererseits die starken Schmerzen beschrieben sind.
2.2 Mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vertretene Auffassung, die ärztlichen Berichte seien widersprüchlich, ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die beiden vorgenannten Ärzte in ihren Berichten nicht oder nur am Rande zur Frage der zumutbaren Tätigkeiten äussern und diesbezüglich auf die Einschätzung durch die SUVA-Ärzte verweisen; aus ihren Stellungnahmen lässt sich also kein Widerspruch zur Beurteilung des SUVA-Kreisarztes herauslesen. Auch die Tatsache, dass Dr. med. F.________ in einer kurzen Mitteilung vom 28. Februar 2003, eine Anfrage der SUVA beantwortend, von "vorläufig 100 % arbeitsunfähig" spricht, kann nicht als abweichende Aussage verstanden werden. Denn einerseits ist die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Gipser unbestritten, und andererseits spricht bereits der Wortlaut der Mitteilung für den vorläufigen Charakter dieser Einschätzung. Der behandelnde Arzt Dr. med. W.________ schliesslich gibt zwar in seinem Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 18. November 2003 - wie schon in zwei vorgängigen Zwischenberichten - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten an; diese Aussage ist aber offenbar nicht mit Blick auf den ganzen Fächer möglicher Betätigungsfelder, sondern auf Grund einer Rücksprache mit der Arbeitgeberin über die konkreten Einsatzmöglichkeiten im angestammten Betrieb erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen lässt, die medizinische Arbeitsfähigkeit müsse mit der konkreten Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz übereinstimmen, so ist ihm insofern zu widersprechen, als die Erwerbsfähigkeit nach Massgabe nicht des konkreten, sondern des (theoretischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkts beurteilt wird.
2.3 Schliesslich lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und unbestrittenermassen an Schmerzen leidet, wenn er seine rechte Hand belastet, keine zeitliche Einschränkung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ableiten. Die vom Kreisarzt als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass keine Belastung der rechten Hand auftritt, sodass eine Schonung des Handgelenks und damit ein Unterbruch oder Abbruch der Arbeit nicht notwendig werden sollte.
2.4 Zusammenfassend kann mit SUVA und Vorinstanz festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar ist.
3.
Es bleibt zu prüfen, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt. Massgeblicher Zeitpunkt für den hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich ist der Beginn des Rentenanspruchs (BGE 128 V 174), also der 1. Juli 2003.
3.1 Das mutmassliche Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) haben SUVA und Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Angaben der Arbeitgeberin vom 14. April 2004 auf Fr. 73'762.- beziffert, was zu Recht unbestritten geblieben ist.
3.2
3.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist dann von der Tätigkeit auszugehen, welche der Versicherte tatsächlich ausübt, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen als der Arbeitsleistung angemessen erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann möglicherweise von einer besonders stabilen Arbeitssituation gesprochen werden. Mit Blick auf das aus den medizinischen Unterlagen abzuleitende Zumutbarkeitsprofil (Erw. 2.4 hievor), welches eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zuliesse, muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig ausschöpft. An dieser Beurteilung vermag auch das letztinstanzlich aufgelegte Schreiben der Arbeitsgeberin vom 29. Juli 2005 nichts zu ändern. Dort wird ausdrücklich erklärt, der Beschwerdeführer sei "für uns", also für die X.________ AG, nur zu 40 % bis 50 % einsetzbar, weil er das Material auf den Baustellen nicht selbst abladen könne. Diese Aussage lässt im Gesamtzusammenhang nur den Schluss zu, die konkrete Arbeit als Chauffeur mit der Verpflichtung zum Be- und Entladen von Material stelle nur bedingt eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit dar und die von der Arbeitgeberin erwähnten häufigen schmerzbedingten Arbeitsabsenzen seien eine Folge der damit verbundenen Belastungen des Handgelenks. Der obligatorische Unfallversicherer kann nicht verpflichtet werden, die Fortführung der bisherigen Erwerbstätigkeit mit reduzierter Leistung zu ermöglichen - auch wenn dies als gute Lösung erscheint -, falls die versicherte Person bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt zumutbarerweise in der Lage wäre, auf andere Weise ein höheres Einkommen zu erzielen.
3.2.2 Weil nach dem Gesagten nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Da dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein breiter Fächer zumutbarer Tätigkeiten sowohl im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich offen steht, rechtfertigt es sich, auf den allgemeinen, branchenunspezifischen Bruttolohn ("Total") abzustellen. Gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert des standardisierten Monatslohns (40 Wochenstunden) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer auf Fr. 4557.- brutto. Nach Hochrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 2002 auf 2003 (+ 1,3 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle 1.1.93; vgl. BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'749.- pro Jahr.
Wird das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelt, kann praxisgemäss ein prozentualer Abzug vorgenommen werden, um einer auf Grund der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände zu erwartenden Verdiensteinbusse Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Vorliegend fallen insbesondere die Einschränkungen im Gebrauch der dominanten Hand ins Gewicht, während die italienische Staatsangehörigkeit keinen zusätzlichen Einfluss hat, liegt doch der Zentralwert des Einkommens von Ausländern, welche wie der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung verfügen, im Anforderungsniveau 4 sogar leicht über dem allgemeinen, nicht nach Nationalität und Aufenthaltskategorie differenzierenden Wert (LSE 2002 S. 59 Tabelle A 12). Damit erscheint der von der SUVA berücksichtigte und vorinstanzlich bestätigte Abzug von 10 % als angemessen (vgl. zur Überprüfung der Abzugshöhe BGE 126 V 81 Erw. 6). Der auf dieser Grundlage vorgenommene Einkommensvergleich ergibt den mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Invaliditätsgrad von 30 %.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: