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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_541/2008 {T 0/2} 
 
Urteil vom 4. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. Juli 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1958 geborenen S.________ ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision holte sie u.a. einen Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, vom 4. Januar 2006, sowie ein interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten des Instituts Y.________, vom 11. Dezember 2006, ein, gemäss welchem der Explorand weder auf der geistig-psychischen noch der körperlichen Ebene in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Rentenleistungen mit Verfügung vom 12. Juni 2007 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. August 2007 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zweck Ergänzung des Beweisverfahrens (Einholen eines Gutachtens) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt nach der bis Ende 2007 bestandenen Rechtslage (In-Kraft-Treten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008) zu beurteilen ist (vgl. auch BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 Satz 2 und Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 113 V 273 E. 1a S. 275; 112 V 371 E. 2b S. 372) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.3 Zu ergänzen ist, dass sich mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 an der materiellen Rechtslage nichts geändert hat, weshalb die bisherige Praxis weitergeführt werden kann. 
 
3. 
Prozessthema bildet die Frage, ob sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit Zusprechung der ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juli 2002) bis zum Erlass der Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Unbestritten ist, dass der Versicherte im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, weshalb eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Daher ist einzig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verbessert hat. 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2006 zum Schluss, dass medizinisch ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht mehr ausgewiesen sei. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe lediglich den seit der Rentenzusprechung gleichgebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilt. 
4.2 
4.2.1 Das kantonale Gericht hat verschiedene ärztliche Auskünfte, die im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 11. Juli 2002 vorlagen, zitiert (u.a. Berichte der Klinik B._________ vom 3. September 2001, der Dres. med. W.________, SUVA-Kreisarzt, vom 12. September 2001 und E.________ vom 27. Oktober 2001 und 6. Februar 2002, sowie der Dienste X._________, vom 19. Februar 2002), diese im Hinblick auf die Beurteilung eines Revisionsgrundes jedoch nicht einlässlich gewürdigt, sondern ohne nähere Begründung einen verbesserten Gesundheitszustand angenommen. Dieses Vorgehen weckt mit Blick auf die zum Anspruch aufs rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergangene Rechtsprechung Bedenken. Danach muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Immerhin hat sich die Vorinstanz zum erforderlichen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG insofern geäussert, als eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 nicht mehr festzustellen sei. Daher hält der angefochtene Entscheid der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Begründungspflicht gerade noch stand. 
4.2.2 Laut medizinischer Beurteilung der Klinik B._______ (Bericht vom 3. September 2001) waren im aktuellen Zustand keine Tätigkeiten zumutbar, die den Einsatz des linken Daumens auch mit nur mässiger Kraft erforderten; die linke Hand konnte praktisch nur mit den Langfingern und der Handinnenfläche als Hilfs- und Haltehand eingesetzt werden. Wegen der Rückenbeschwerden kam zudem einzig eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage. Der SUVA-Kreisarzt (Bericht vom 12. September 2001) führte aus, das seit vielen Jahren bestehende chronisch rezidivierende lumbosacrale Schmerzsyndrom bei bildgebend leichter Discopathie auf Höhe der Lendenwirbelkörper L4/L5 und leichter Intervertebralarthrose im Bereich der distalen Lendenwirbelsäulen-Segmente liege aktuell nicht vor. Der Explorand klage über leichte Schmerzen bei Reklination und Rotation, die mit dem radiologischen Befund vereinbar seien. Eine wesentliche Invalidisierung aus organischen Gründen bestehe nicht. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Beschäftigung sei an einem geeigneten Arbeitsplatz ganztätig ausübbar; ungünstig bzw. nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit zu langem Sitzen, Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Die Dienste X._________ (Bericht vom 19. Februar 2002) schliesslich diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wobei eine adäquate Therapie innerhalb der nächsten zwei Jahre zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten führen könne; in jedem Fall sei eine Reevaluation der Erwerbsfähigkeit alle zwei bis fünf Jahre sinnvoll. 
4.2.3 Laut dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2006, welches der Rentenaufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 zugrunde lag, waren keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom beruhte im Zeitpunkt der orthopädisch/rheumatologischen Untersuchung vom 7. August 2006 im Wesentlichen auf einer Dekonditionierung der Bauchmuskulatur, die mit Fitnesstraining, Gymnastik und sportlicher Aktivität eigentätig ausgeglichen werden konnte. Das von Dr. med. E.________ im Bericht vom 4. Januar 2006 festgehaltene Narbengranulom am linken Daumen nach Operation eines Enchondroms links (April 1999) war aktuell nicht mehr auszumachen; der Inspektionsbefund der linken Hand entsprach der rechten Gegenseite; die Beweglichkeit des linken Daumens war passiv in allen Gelenken ebenso wie auch alle übrigen Gelenke der Hand und der Finger völlig frei; aktiv wurde ein endgradiges Bewegungsdefizit und geminderte Kraftentwicklung vorgeführt, ohne dass dafür ein objektives Korrelat bestand. Aus psychiatrischer Sicht konnte in den Untersuchungszeitpunkten (am 7. und 28. August 2006) zum einen eine depressive Störung klar ausgeschlossen werden, zum anderen lagen die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 vor allem mangels einer bei Beginn der Schmerzsymptomatik bestandenen emotionalen Konfliktsituation oder psychosozialen Problematik nicht vor. 
 
4.3 
4.3.1 Freier Überprüfung zugänglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren die Rechtsfrage, ob mit den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ein Revisionstatbestand begründbar ist. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 2.2 hievor), setzt eine Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus, dass sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Gemäss BGE 133 V 545 E. 6.2 f. S. 547 f. (mit Hinweisen auf Praxis und Literatur) wird bei den prozentgenauen Renten (Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert. In der Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten bemessen wird (Art. 28 Abs. 1 IVG), galt unter aArt. 41 IVG als Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet war, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Art. 17 ATSG änderte an der bisherigen Rechtsprechung nichts. Dafür spricht nebst der historischen auch die systematische Auslegung: Während Absatz 1 von Artikel 17 auf die erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abstellt, verlangt Absatz 2 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts. Daraus lässt sich folgern, dass im Rahmen von Absatz 1 keine erhebliche Änderung des Sachverhalts verlangt ist, sondern eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auch dann genügt, wenn sie auf eine geringfügige Änderung des Sachverhalts zurückzuführen ist; dabei kann Erheblichkeit - resultatbezogen - bereits dann angenommen werden, wenn die prozentuale Veränderung zwar nicht gross ist, aber zum Überschreiten des Schwellenwertes führt. Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen ist, wenn eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a). 
4.3.2 
4.3.2.1 Hinsichtlich der teilweise auf den Unfall vom 30. April 1992 zurückzuführenden lumbalen Rückenbeschwerden sprach die SUVA mit Verfügung vom 19. September 2002 laut Beschwerde und angefochtenem Entscheid eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Einbusse von 5 % zu. Der Beschwerdeführer macht gestützt darauf an sich zu Recht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut Y.________ (vgl. Gutachten vom 11. Dezember 2006) nicht mehr eingeschränkt gewesen sein soll. Auf die Frage, wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf die folgenden Erwägungen nicht abschliessend eingegangen werden. 
4.3.2.2 Für die von der Klinik B.________ (Bericht vom 3. September 2001) festgestellten, ausgeprägten funktionellen Einschränkungen der linken Hand, die vor allem Folge eines Narbenneurinoms waren, konnten die Experten des Instituts Y.________ (Gutachten vom 11. Dezember 2006) kein objektives Korrelat mehr feststellen, weshalb in diesem Punkt von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen war. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigung im Bereich der linken (adominanten) Hand war eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit war ein Revisionsgrund gegeben, der es erlaubte, das gesamte für die Leistungsberechtigung ausschlaggebende Tatsachenspektrum zu prüfen, mithin auch die Frage, ob die von den Diensten X._________ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut Y.________ noch vorlag. Die vorinstanzliche Feststellung, dass dies nicht der Fall war, ist weder offensichtlich unrichtig, noch verstösst sie gegen Bundesrecht. Sie stimmt vielmehr mit der Praxis überein, dass nach herrschender psychiatrischer Lehre psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern (BGE 124 V 29 E. 5b/cc S. 44 in fine). Die Dienste X._________ haben denn auch explizit empfohlen, den Gesundheitszustand auf jeden Fall nach zwei bis fünf Jahren einer psychiatrischen Neubeurteilung zu unterziehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 einzig noch lumbale Beschwerden vorlagen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Diese allein führten zu keinem leistungsbegründenden Invaliditätsgrad, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Mai 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder