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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_949/2008 
 
Urteil vom 4. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. September 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1954 geborene L.________ war seit 1. Oktober 1993 als Maler für die Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Mai 2000 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem Auto und zog sich eine Femurschaft-Querfraktur rechts zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Für die Folgen der durch MRI vom 13. Dezember 2004 festgestellten dislozierten, nicht konsolidierten Fraktur des lateralen Tibiaplateaus links lehnte sie ihre Leistungspflicht ab (Verfügung vom 6. April 2005). Mit Verwaltungsakt vom 29. Dezember 2005 sprach sie L.________ eine Rente zu, wobei sie für die Zeit ab 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 (Einarbeitungsphase) auf eine Erwerbsunfähigkeit von 65 % und ab 1. April 2005 auf eine solche von 46 % abstellte. Im Rahmen des nachfolgenden Einspracheverfahrens kam sie auf die Verfügungen vom 6. April und 29. Dezember 2005 zurück und räumte ein, dass sie die Kniebeschwerden links als unfallähnliche Körperschädigung anerkenne und in diesem Zusammenhang Leistungen erbringe (Schreiben vom 14. März 2006). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 gewährte sie erneut eine Rente, wiederum ab 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % und ab 1. April 2005 entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 46 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. März 2007). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. September 2008). 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihm eine Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, und eine Integritätsentschädigung "in noch zu bestimmender Höhe" zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Der Eingabe liegen zwei Verlaufsberichte der Hausärztin Frau Dr. med. A.________, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH,vom 7. Juni und 3. November 2008 bei. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im kantonalen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG], bzw. Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Speziellen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) - wird verwiesen. 
 
3. 
Der Unfall vom 22. Mai 2000 hat zu somatisch begründeten Beschwerden am rechten Oberschenkel geführt. Mittlerweile hat die SUVA die Leistungspflicht für das Knieleiden links unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" ebenfalls anerkannt. Obwohl sie gemäss Schreiben vom 14. März 2006 einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Mai 2000 nicht als nachgewiesen erachtet, knüpft sie ihre Leistungspflicht "der Einfachheit halber" an dieses Unfallereignis. Gleichzeitig stellt sie allerdings auch fest, dass für die Kniebeschwerden links keine Integritätsentschädigung geschuldet sei und dieses Leiden keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit respektive das Zumutbarkeitsprofil habe. Die Beschwerden am rechten Bein und am linken Knie hielten während des hier zu prüfenden Zeitraums an. Deshalb kann der Versicherte nach den neueren ärztlichen Angaben seine frühere Tätigkeit als Maler nicht mehr bzw. nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben. Dagegen wären ihm dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeiten anfänglich zu 70 % und nach einer viermonatigen Einarbeitungszeit zu 100 % zumutbar. Insoweit (bezogen auf die organischen Beschwerden) sind sich die Parteien zu Recht einig. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die SUVA für die organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 22. Mai 2000 höhere Rentenleistungen zu erbringen hat und ob Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Umstritten ist ausserdem, welches Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit zugrunde zu legen ist. 
 
4. 
Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 22. Mai 2000 einzustehen. Es besteht Einigkeit, dass die Adäquanz gemäss der Praxis, welche zu den psychischen Unfallfolgen entwickelt wurde (BGE 115 V 133), zu prüfen ist. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer fuhr am Unfalltag mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h stadtauswärts, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist - in Missachtung des Vortrittsrechts der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer - links abbog und dabei die Fahrbahn des Motorradfahrers kreuzte. Der Versicherte versuchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motorrad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu. Nicht gesichert ist, ob die (in Fehlstellung verheilte) Fraktur des lateralen Tibiaplateaus links ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. 
 
Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 hat eine Einteilung der Unfälle nach Massgabe ihrer Schwere stattzufinden. Diese erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die Rechtsprechung hat Unfallereignisse, deren äusserer Ablauf mit dem vorliegenden verglichen werden kann, regelmässig als mittelschwer qualifiziert, ohne sie dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (vgl. etwa Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 115/05 vom 14. September 2005, welches einen mittleren Unfall betraf: Der Versicherte fuhr mit seinem Motorrad auf der Busspur an einer stockenden Kolonne vorbei, als eine Autofahrerin plötzlich nach links auf die Busspur ausschwenkte, was zum Zusammenstoss mit dem von hinten nahenden Motorradfahrer führte). In den Urteilen [des Bundesgerichts] U 78/07 vom 17. März 2008 (bei starkem Regen überquerte ein aus einer Nebenstrasse kommender Personenwagen im Rahmen eines Linksabbiege-Manövers die Hauptstrasse und schnitt dem Motorradfahrer, welcher auf der Hauptstrasse entgegenkam, den Weg ab, worauf der Motorradfahrer trotz des eingeleiteten Bremsmanövers mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 bis 70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil des Autos prallte), und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 88/01 vom 24. Dezember 2002 (der Lenker eines Lieferwagens übersah beim Überqueren der Strasse die mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf der "Geradeausspur" herannahende Motorradfahrerin und rammte die linke Vorderseite des Motorrades, wodurch dieses umgestossen wurde, unter die Fahrzeugfront des Lieferwages geriet und samt Lenkerin rund 9,3 Meter weit in eine Nebenstrasse geschoben wurde) wurde ebenfalls ein mittelschwerer Unfall angenommen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Rechtsprechung habe Fälle, bei welchen ein Zweiradfahrer von einem Personenwagen erfasst und erheblich verletzt worden sei, regelmässig der Untergruppe der schweren Fälle innerhalb des mittleren Bereichs zugeordnet, kann ihm demgemäss nicht gefolgt werden. Daran ändert nichts, dass es sich beim an der Kollision beteiligten Personenwagen um einen Ford Maverick - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ein sogenanntes Sport Utility Vehicle mit einer rund doppelt so hohen Fahrzeug-Aggressivität wie ein gewöhnlicher Personenwagen - handelte, weil für die Einstufung des Unfalls der konkrete Ablauf der Geschehnisse, nicht das abstrakte Gefahrenpotential einer Situation massgebend ist. Die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhanges ist dementsprechend zu bejahen, wenn ein einzelnes der praxisgemäss relevanten Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) in besonders ausgeprägter Weise vorliegt oder mehrere Kriterien erfüllt sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141). 
4.2 
4.2.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil [des Bundesgerichts] U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil [des Bundesgerichts] 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.1; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.3), bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3), bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.3) oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.3). Mit den genannten Präjudizien vergleichbare, besonders dramatische Begleitumstände oder eine vergleichbare Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Der Versicherte übersieht, dass sich der Unfall vom 22. Mai 2000 vom Sachverhalt, wie er dem von der Vorinstanz zitierten Urteil (des Bundesgerichts) U 78/07 vom 17. März 2008 zugrunde liegt, insofern unterscheidet, als sich die Kollision nicht bei Regen, sondern bei schönem Wetter und auf trockenem Asphaltbelag in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung (Verkehr mit Ampeln geregelt) ereignete, wo die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen erhöht ist, und der Versicherte vor der Kollision mit einer reduzierten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h unterwegs war (im Gegensatz dazu belief sich die Geschwindigkeit des Motorradfahrers vor der Kollision im zitierten Urteil auf 70 bis 80 km/h). Das Kriterium ist somit zu verneinen. 
4.2.2 Das kantonale Gericht geht zutreffend davon aus, dass sich der Versicherte keine Verletzungen zugezogen hat, welche aufgrund ihrer Schwere in besonderer Weise geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung von erheblicher Dauer und Intensität zu bewirken. 
4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung wird im vorinstanzlichen Entscheid als - nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt betrachtet. Die Femurschaft-Querfraktur rechts und in der Folge aufgetretene Komplikationen erforderten in den zwei Jahren nach dem Unfall mehrere operative Eingriffe. Eine definitive Besserung im Heilungsverlauf konnte nach der Operation vom 4. April 2001 (Entfernung des distalen Verriegelungsbolzens sowie des Marknagels, Umnagelung, Dekortikation im Frakturbereich und Spongiosaplastik: Operationsbericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2001) verzeichnet werden (ärztlicher Zwischenbericht des Dr. med. B.________ vom 10. Juli 2001). Anfangs 2001 setzte allerdings auch eine psychische Fehlreaktion ein, welche die weitere Entwicklung beeinflusste (Anpassungsstörung und später mit grosser Wahrscheinlichkeit auftretende anhaltende somatoforme Schmerzstörung: Gutachten des Dr. med. C._________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2006). Die Kniebeschwerden links, auf welche der Versicherte (aktenkundig) erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2004 aufmerksam machte ("spickendes Gefühl bei gewissen Belastungen"; vgl. ausserdem die Feststellung im Bericht der Klinik D.________ über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 3. Juni 2002: "Leichtes Krepitieren bei Durchbewegen des linken, nicht betroffenen Kniegelenks"), wurden von der SUVA schliesslich mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 "im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung trotz fehlendem zeitlichem Zusammenhang" zum Ereignis vom 22. Mai 2000 als "Unfallfolge" akzeptiert. Auf einen operativen Eingriff am linken Knie wurde bislang verzichtet. Seit dem Motorradunfall sind immer wieder physiotherapeutische Bemühungen unternommen worden, welche im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht berücksichtigt werden können (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.3, U 479/05). Wie sich zeigen wird, kann letztlich offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen dieses Kriteriums mit Blick auf die gesamten Umstände zu Recht bejaht hat (vgl. E. 4.3 nachfolgend). Fest steht jedenfalls, dass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. 
4.2.4 Körperliche Dauerschmerzen, welche auf die organisch nachweisbaren, unfallkausalen Befunde zurückgingen, liegen entgegen der Behauptung des Versicherten nicht vor. Dr. med. B.________ hat im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. Juli 2001 ausgeführt, es träten keine Schmerzen beim Belasten auf. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2001 hat der Versicherte angegeben, jetzt habe er bei Belastung etwas Schmerzen im rechten Knie und bei Schmerzen brauche er Dafalgan oder Ponstan, jedoch nicht täglich. Aus einem Bericht der Klinik E.________ vom 24. Juni 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bezüglich der operativ behandelten Femurfrakur rechts und des linken Knies praktisch beschwerdefrei sei. Soweit seine variierenden Schmerzangaben den psychischen Anteilen zugerechnet werden müssen, haben sie im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 unberücksichtigt zu bleiben. 
 
4.2.5 Das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist zu verneinen. Wie der Versicherte richtig wiedergibt, handelt es sich bei der Knieverletzung links um eine "alte" Fraktur (u.a. Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. April 2005). Ob die laterale Tibiaplateau-Fraktur links aber Folge des Unfalls vom 22. Mai 2000 ist, wird durch diese Aussage weder bestätigt noch ausgeschlossen. Die SUVA anerkennt ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang auf der Grundlage einer unfallähnlichen Körperschädigung und übernimmt die Kosten "der Einfachheit halber zu Lasten dieses Unfalls" vom 22. Mai 2000 (Schreiben der SUVA vom 14. März 2006). Wenn bereits zweifelhaft ist, ob die Knieverletzung links in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Mai 2000 steht, so kann entgegen der Ansicht des Versicherten und insbesondere mit Blick darauf, dass Beschwerden am linken Knie (aktenkundig) zum ersten Mal anlässlich der Untersuchung durch den Kreisarzt am 7. Mai 2004 angegeben wurden, von einer Fehlbehandlung, welche darin bestehen soll, dass die rechtzeitige Untersuchung und Behandlung des linken Knies verpasst worden sei, keine Rede sein. 
4.2.6 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen kann nicht bereits aus der Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5, U 479/05). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Heilung der Femurschaft-Querfraktur zunächst durch eine mediale Haut-/Muskelnekrose und eine Pseudarthrose verzögerte. Nach einer Umnagelung sowie Dekortikation im Frakturbereich und Spongiosaplastik am 4. April 2001 konnte mit einer guten definitiven Ausheilung gerechnet werden (Bericht des Dr. med. B.________ vom 10. Juli 2001). Erschwerend traten psychische Faktoren auf, welche aber bei der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 nicht ins Gewicht fallen dürfen. 
4.2.7 Das kantonale Gericht hat das Vorliegen des Kriteriums der nach Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bejaht, da der Versicherte erst anfangs 2002 wieder zu 59 % arbeitsfähig gewesen sei. Auf Grund der organisch bedingten Beschwerden am rechten Bein (und dem nicht zusätzlich ins Gewicht fallenden Knieleiden links) ist eine Beschäftigung im angestammten Beruf als Maler nicht mehr bzw. nur noch mit Einschränkungen zumutbar. Der Versicherte unternahm jedoch zunächst einzig Arbeitsversuche als Maler und galt in diesem Sektor ab 10. Dezember 2001 als voll arbeitsfähig. Nach der Arbeitsaufnahme am 3. Januar 2002 zu 100 % für eine neue Arbeitgeberin wurde die Arbeitsfähigkeit ab 23. Januar 2002 ärztlicherseits auf 50 % reduziert. Vom 9. April bis 3. Mai 2002 absolvierte der Versicherte ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm. Ab 17. April 2002 erfolgte zudem in der Klinik D.________ eine vierwöchige berufliche Abklärung und vom 16. Mai 2002 bis 28. Februar 2003 (mit operationsbedingtem Unterbruch) wurde in der Betriebsmalerei der Klinik D.________ ein Arbeitstraining mit steigendem Pensum durchgeführt. Die von der Invalidenversicherung veranlasste BEFAS-Abklärung vom 1. bis 16. November 2004 zeigte auf, dass in leidensangepassten Beschäftigungen - nach einer Einarbeitungszeit mit 70 %iger Leistungsfähigkeit - eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit besteht (Schlussbericht BEFAS vom 20. Januar 2005). Ob das Kriterium der nach Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist, ist bei dieser Entwicklung fraglich, kann aber offen bleiben (vgl. E. 4.3 nachfolgend). Jedenfalls ist das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. 
 
4.3 Geht man zugunsten des Versicherten mit der Vorinstanz davon aus, dass lediglich zwei der Adäquanzkriterien erfüllt sind, wobei keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, führt dies dennoch zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Mai 2000 und dem psychischen Leiden. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht in diesem Rahmen zu Recht verneint. 
 
5. 
5.1 Unbestritten ist der im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigende Jahresverdienst von Fr. 92'599.-, welchen der Beschwerdeführer laut Auskunft seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2005 mutmasslich erzielen würde, wäre er nicht verunfallt (Valideneinkommen). Im Jahr 2004 (Jahr des Rentenbeginns) beträgt das Valideneinkommen gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 91'234.-. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Ermittlung des trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) könne entgegen dem Vorgehen der SUVA nicht von deren Arbeitsplatzdokumentation (DAP) ausgegangen werden, weil einzelne der daraus entnommenen Arbeitsplatzbeschriebe den ärztlich attestierten Funktionseinschränkungen nicht Rechnung tragen würden. Frau Dr. med. A.________ gehe in ihren Berichten vom 26. April 2006 und 29. Januar 2007 davon aus, dass der Versicherte seiner Schmerzen im linken Knie und im rechten Bein wegen weder lange Zeit sitzen noch lange Gehstrecken zurücklegen könne; für körperlich belastende Tätigkeiten sei er somit zu 100 % arbeitsunfähig. Tatsächlich ist bei den fünf von der SUVA ausgewählten DAP in zwei Fällen (DAP Nrn. 8846 und 6807) sehr oft Sitzen gefordert, wobei gemäss DAP Nr. 6807 die Position allerdings frei wählbar ist, was den Anforderungen an den Arbeitsplatz für den Versicherten bestens entspricht. Die andere Tätigkeit, welche sehr oft im Sitzen, sowie die weiteren DAP Nrn. 8316 und 2947, welche oft im Sitzen auszuüben sind, entsprechen den Vorgaben an eine Verweistätigkeit hingegen nicht. Die fünfte DAP (Nr. 4774) "manchmal Sitzen" beschreibt demgegenüber wiederum eine zumutbare Beschäftigung. Bei drei der fünf Arbeitsplatzdokumentationen ist somit fraglich, ob die gewählten Beschäftigungen für den Beschwerdeführer zumutbar wären. Das von der SUVA auf dieser Basis errechnete Invalideneinkommen hält der Überprüfung nicht stand. Die Sache ist daher zwecks Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Damit bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.3). Im Rahmen der Rückweisung wird die SUVA das Invalideneinkommen entweder auf der Basis von Arbeitsplatzdokumentationen, welche den ärztlich attestierten Funktionseinschränkungen vollumfänglich Rechnung tragen, oder auf der Grundlage der Daten der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage erhoben werden müssen (BGE 129 V 222). 
 
6. 
Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 7. Mai 2004, in seiner Stellungnahme vom 10. März 2006 und in der ärztlichen Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 12. Dezember 2006 wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die organischen Unfallfolgen den Grad der Erheblichkeit für eine Integritätsentschädigung (noch) nicht erreichen. Hinweise für eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitsschadens in der Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 23. März 2007 ergeben sich nicht. Die Zunahme der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht vielmehr im Zusammenhang mit der Entwicklung der psychischen Leiden, welche - zufolge des festgestellten Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen psychischen Beschwerden und Unfallereignis (E. 4 hiervor) - keine Leistungspflicht der SUVA auslösen. 
 
7. 
Die SUVA hat im Rahmen ihres Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. März 2007 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 375.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 375.- auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Mai 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Berger Götz