Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_159/2012 
 
Verfügung vom 4. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Februar 2012 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Januar 2012, mit welchem auf seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nicht eingetreten wurde, mit Eingabe vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat, 
 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abgesehen wird (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante