Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_400/2014
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Urteil vom 4. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Allgemeine Dienste, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2010; Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. März 2014.
Erwägungen:
1.
Das Kantonale Steueramt Zürich forderte X.________ im Veranlagungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2010 auf, zur Finanzierung seines Lebensunterhalts Stellung zu nehmen, nachdem er ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 12'000.-- deklariert hatte. Diese Aufforderung wurde in einem als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 22. Juni 2012 wiederholt. Dies nahm X.________ zum Anlass, am 31. Juli 2012 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gemäss § 111 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) gegen das Steueramt einzureichen. Die Finanzdirektion wies die Aufsichtsbeschwerde am 11. September 2012 ab. Mit Beschluss vom 3. April 2013 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die nun gegen die Finanzdirektion erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein, wobei er zugleich deren Entscheid vom 11. September 2012 aufhob. Am 7. Mai 2013 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, es sei die Beschwerdefrist zur Anfechtung des regierungsrätlichen Beschlusses bis 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des Einschätzungsverfahrens zu erstrecken; dabei beantragte er ein kostenfreies Verfahren und die Einräumung der Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum allfälligen Beschwerderückzug. Auf Aufforderung vom 24. Mai 2013 hin, innert Frist zu erklären, ob er gegen den Regierungsratsbeschluss Beschwerde erheben wolle, verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist nicht verlängert werden könne, teilte X.________ dem Verwaltungsgericht am 6. Juni 2013 mit, dass er nicht auf eine mögliche Beschwerde verzichten wolle. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2014 kostenfällig ab.
Mit vom 1. April 2014 datierter, der Post am 28. April 2014 übergebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, die berechtigten Ansprüche seien zu berücksichtigen und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.2. Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welches ausschliesslich auf kantonalem Recht beruht (§ 111 StG-ZH). Das Verwaltungsgericht erläutert das Wesen der Aufsichtsbeschwerde und deren Verhältnis zum ordentlichen Rechtsmittelweg im Steuerveranlagungsverfahren, namentlich zur Einsprache (E. 1.2), und kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel im Einspracheverfahren gegen die vom Kantonalen Steueramt vorgenommene Ermessenseinschätzung geltend zu machen wären, weshalb der Regierungsrat zu Recht auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten sei; es selber habe einzig die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 2). Soweit der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte der Verfassung des Kantons Zürich oder der Bundesverfassung nennt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und das Verweisen auf das (sistierte) Einspracheverfahren verletzt worden sein könnten. Damit stösst namentlich die Rüge, das Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, ins Leere. Den beschwerdeführerischen Ausführungen lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Sistierung des Einsprache- bzw. die Voraberledigung des Aufsichtsverfahrens rechtsverletzend sein könnte. Dass schliesslich dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden sind, ist im Lichte des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahren, insbesondere des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2013 und der Antwort des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2013 zu sehen; auch in dieser Hinsicht wird eine Rechtsverletzung nicht aufgezeigt.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen wollen, änderte dies an der Kostenauflage nichts, wäre doch dem Begehren schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller