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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_933/2017  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 17. Oktober 2017 (ZSU.2017.185). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 1967) und A.________ (geb. 1965) heirateten am 26. August 1988. Aus ihrer Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 15. Februar 2016 getrennt. 
 
B.  
Mit Eheschutzurteil vom 31. Mai 2017 verpflichtete die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Ehemann dazu, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'645.-- (März bis Dezember 2016), Fr. 2'800.-- (Januar 2017 bis Mai 2018) bzw. Fr. 2'330.-- (ab Juni 2018) zu bezahlen. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, wobei er die Festsetzung des Ehegattenunterhaltes auf Fr. 1'100.-- (März bis Dezember 2016) bzw. Fr. 800.-- (ab Januar 2017) verlangte. 
Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und legte die Unterhaltsbeiträge neu auf Fr. 2'301.-- (März bis Dezember 2016), Fr. 2'190.-- (Januar 2017 bis Mai 2018) bzw. Fr. 1'714.-- (ab Juni 2018) fest. Es auferlegte die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Ehemann und verpflichtete diesen dazu, der Ehefrau ihre gerichtlich festgesetzten Anwaltskosten zu einem Drittel zu erstatten. 
Der Berufungsentscheid vom 17. Oktober 2017 wurde A.________ am 30. Oktober 2017 zugestellt. 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 21. November 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält an seinen im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren fest. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das bundesgerichtliche Beschwerde- und für das Berufungsverfahren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über Eheschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind, ist diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. 
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. nachstehend E. 3.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).  
Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen). 
 
3.2. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG angestellt sei, deren einziges und über Einzelunterschrift verfügendes Verwaltungsratsmitglied er sei. Er könne mithin unter anderem in Eigenregie darüber bestimmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm ein einkommensrelevanter Bonus ausbezahlt werde. Sie bestimmte deshalb seine Leistungsfähigkeit nach den für Selbständigerwerbende geltenden Kriterien. Demnach sei - ausser im Falle stetig sinkender oder steigender Zahlen, wo das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend zu betrachten sei - auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre abzustellen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre könnten unter Umständen ausser Betracht bleiben. Die Berücksichtigung eines Dreijahresmittels gelte als Regel, sei aber nicht zwingend. Konkret ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 117'700.-- im Jahr 2013, von Fr. 120'283.-- im Jahr 2014, von Fr. 97'693.-- im Jahr 2015 und von Fr. 115'541.-- im Jahr 2016 aus. Dabei berücksichtigte sie für das Jahr 2016 einen Bonus von Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, den Bonus zur Tilgung von Steuern verwendet zu haben. Die Glaubhaftigkeit dieses Verwendungszwecks sei aber durch Vorbringen der Beschwerdegegnerin erschüttert worden. Letztere habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Bonus verwendet, um neue Möbel zu erwerben, da sie beim Auszug das Bett und das Sofa mitgenommen habe. Ebenso habe sie in diesem Zusammenhang eine "Zusammenstellung private Rechnungen der Parteien über die Firma" eingereicht, welche der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten habe. Gestützt auf den Durchschnitt der Geschäftsjahre 2013 bis 2016 ermittelte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'400.--.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Berechnungsweise als falsch. Er möchte die Geschäftsjahre 2013 und 2014 aus der Durchschnittsberechnung herausgestrichen und stattdessen das Einkommen des Jahres 2017 berücksichtigt wissen, da sein Einkommen in den Jahren 2013 und 2014 erheblich höher gewesen sei als in den nachfolgenden Jahren (jeweils um Fr. 17'000.-- bzw. Fr. 20'000.--). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, bekannte Rechtsprechung missachtet zu haben, denn besonders gute oder besonders schlechte Einkommensjahre sowie einmalige Sonderzahlungen seien nicht zu berücksichtigen. Auch stellt er sich auf den Standpunkt, dass zu prüfen und zu gewichten sei, wie sich die künftige Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten präsentiere.  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Einerseits genügt es nicht, sich allgemein auf "bekannte Rechtsprechung" zu berufen, ohne auf konkrete Urteile Bezug zu nehmen. Andererseits zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die von ihr zitierte Rechtsprechung (Urteile 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; 5A_790/2008 vom 16. Januar E. 2.1.2) falsch angewandt haben bzw. warum diese vorliegend nicht zur Anwendung kommen soll. Er erklärt auch nicht, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie auf die bekannten Lohnzahlen und nicht auf eine hypothetische zukünftige Lohnentwicklung abstellte. Die blosse Behauptung, dass sich die Rechtslage anders präsentiere als von der Vorinstanz dargelegt, genügt nicht (vgl. vorstehend E. 3.1). 
 
3.2.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass in seinem Einkommen der im Jahre 2016 ausbezahlte Bonus von Fr. 15'000.-- berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid eingehend, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verwendung dieses Geldbetrags nicht für glaubhaft hielt. Der Beschwerdeführer müsste daher substanziiert aufzeigen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zur Verwendung des Bonus' und die rechtliche Würdigung dieser Tatsache willkürlich sein sollen. Dies tut er nicht. Er beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Feststellung und Erkenntnis seine eigene Version gegenüberzustellen, was - wie bereits ausgeführt - den Anforderungen an die Willkürrüge nicht genügt (vgl. vorstehend E. 3.1).  
 
3.3. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Übergangsfrist, welche die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zur Erweiterung ihres Arbeitspensums von 80 % auf 100 % zugestand, als übermässig lange.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, für die Bemessung der Dauer der Übergangsfrist sei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen, so allfälligen gesundheitlichen Problemen oder Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht bundesrechtswidrig, wenn die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war. Alleine der Umstand, dass eine Partei (allenfalls) seit der Trennung mit dem endgültigen Scheitern der Ehe rechnen musste, rechtfertige die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welche die Ausnahme bleiben müsse, allerdings nicht. Die Beschwerdegegnerin habe vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Eheschutzentscheides keine Veranlassung gehabt, davon ausgehen zu müssen, dass sie ihr Arbeitspensum werde ausweiten müssen. An dieser Einschätzung vermöchte nichts zu ändern, dass sie bereits ab September 2016 auf Stellensuche war. Zudem gelte als erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem 14. August 2017 bis voraussichtlich Mitte Oktober 2017 in teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit "abhängigen Persönlichkeitszügen" (ICD-10 Z73.1). Berücksichtige man weiter, dass sie bald 50 Jahre alt werde, die Stellensuche für sie mithin erfahrungsgemäss nicht einfach sein dürfte, erscheine die bis Ende Mai 2018 angesetzte Frist für die Arbeitssuche gerechtfertigt.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin seit Anfang September 2016 auf Stellensuche befinde, belege, dass sie um ihre Pflicht zur Erweiterung ihrer Arbeitstätigkeit gewusst habe. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen müssen, ihre Arbeitstätigkeit erweitern zu müssen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer zeigt indessen nicht auf, weshalb die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet gewesen sein soll, ihren Beschäftigungsgrad zu erweitern. Allein der Umstand, dass sie Arbeitsbemühungen unternahm, bedeutet nicht, dass sie auch damit rechnen musste, zukünftig einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen zu müssen. Die Rüge zielt damit ins Leere. Ohnehin sind die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich: Einerseits will er aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Arbeitsbemühungen unternahm, ableiten, dass sie um ihre Pflicht zur Ausweitung ihres Beschäftigungsgrades wusste. Andererseits betrachtet er es aber nicht als erwiesen, dass sie auch tatsächlich Bewerbungen verschickt und Absagen erhalten habe.  
 
3.3.3. Sodann erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass die Vorinstanz nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin nur für ihre Arbeitsstelle bei der C.________ AG gelte, nicht aber für eine Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb die Übergangsfrist zwingend anders zu bemessen gewesen wäre, wenn sein Vorbringen Beachtung gefunden hätte. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid nämlich nicht ausschliesslich auf die Krankheit der Beschwerdegegnerin. Dass namentlich das Alter der Beschwerdegegnerin als von der Vorinstanz herangezogenes Kriterium bei der Entscheidfindung keine Berücksichtigung hätte finden dürfen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es gelingt ihm folglich auch hier nicht, Willkür darzutun.  
 
3.3.4. Auch mit seinem Argument, die Situation der bereits berufstätigen Beschwerdegegnerin unterscheide sich von jener einer nicht berufstätigen Unterhaltsgläubigerin, weshalb die Übergangsfrist vorliegend kürzer zu bemessen sei, trägt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Rechtsüberzeugung vor, ohne den angefochtenen Entscheid als qualifiziert und offensichtlich mangelhaft auszuweisen.  
 
3.3.5. Letztlich führt der Beschwerdeführer noch aus, gemäss aktueller Rechtsprechung sei eine Übergangsfrist von drei Monaten üblich, angemessen und richtig, was die Vorinstanz missachtet habe. Auf welche konkreten Urteile er diese Auffassung stützt, legt er erneut nicht offen. Sein Argument beschränkt sich folglich auf eine blosse, nicht substanziierte Behauptung, was noch keine Willkür zu begründen vermag. Er hätte stattdessen aufzeigen müssen, weshalb die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1) vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfte.  
 
3.4. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Steuerlasten der Parteien falsch bemessen.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz führte aus, im summarischen Eheschutzverfahren könne nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornehme, und beim Einbezug der Steuern könne ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesse. Die Steuerbeträge seien so zu belassen, wie sie bereits das Bezirksgericht ermittelte. Bis Mai 2018 wurde beiden Parteien eine monatliche Steuerlast von Fr. 1'100.-- angerechnet, ab Juni 2018 eine solche von Fr. 1'200.-- (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 1'300.-- (Beschwerdegegnerin).  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die den Parteien angerechneten Steuerlasten nicht angepasst zu haben, obwohl sie die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Unterhaltsbeiträge herabsetzte. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wirke sich direkt auf das steuerbare Einkommen und somit auf die Steuern aus. Welche konkreten Beträge die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte berücksichtigen sollen, präzisiert er jedoch nicht. Der diesbezügliche Verweis auf seine Eingaben vor den kantonalen Instanzen ist unzulässig (vgl. vorstehend E. 2.2). Dass die Steuerlast geschätzt wurde, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet auch nicht, dass eine exakte Berechnung möglich wäre. Inwiefern unter diesen Umständen die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge als solche "weit übersetzt" sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit geht seine Rüge auch hier fehl.  
 
4.  
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Begründung für dieses Rechtsbegehren enthält die Beschwerdeschrift indessen nicht. Darauf ist demnach nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Dasselbe gilt für seinen Antrag bezüglich der kantonalen Kosten- und Entschädigungsregelung. Er ficht Letztere ohnehin nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller