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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_54/2018  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin. 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2017 (200 17 753 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2015 mit Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen Verhältnisse ab und erteilte Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz (7. März bis 9. Dezember 2016; vgl. Coachingbericht vom 9. Dezember 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verneinte sie mit Verfügung vom 3. August 2017 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 20 %). 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nach einem Hinweis auf die formellen Anforderungen an eine Rechtsschrift reichte der Versicherte innert Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Damit beantragt er sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid sich ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein und sind deshalb von vornherein unzulässig (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegten Berichte der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar resp. 21. Januar 2018 haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die nach dem angefochtenen Entscheid datierenden Berichte nicht schon früher erlangbar gewesen wären.  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die am 3. August 2017 verfügte Rentenablehnung der IV-Stelle bestätigt hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seiner im Rahmen eines 70 %-Pensums ausgeübten Tätigkeit als Qualitätstechniker bei der D.________ SA die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zwar qualitativ, nicht aber quantitativ ausschöpfe, da ihm ein 80 %-Pensum zumutbar wäre. Es stützte sich dabei auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Juli 2017. Mit der darin attestierten 20%igen Leistungsminderung habe der RAD-Arzt den psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen. Dies stimme mit der von Dr. med. C.________ in den Berichten vom 27. Februar und 15. Juni 2017 beschriebenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers resp. mit der in psychischer Hinsicht bescheidenen Befundlage in Form von Restsymptomen überein. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits im Januar 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei und sich in der Folge der psychische Gesundheitszustand von Seiten der Depression weiter verbessert habe. Auch insoweit erscheine eine 20%ige Steigerung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ermittelte die Vorinstanz einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 %. Offen lassen konnte sie bei diesem Ergebnis die Frage, ob in Bezug auf die von Dr. med. C.________ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode von einer Invalidität im Rechtssinne auszugehen sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass seine psychische Erkrankung eine direkte Folge der Krebserkrankung im Jahr 2011 sei und somit seit sieben Jahren bestehe. Den Berichten der behandelnden Ärzte werde - im Vergleich zur RAD-Stellungnahme - zu wenig Rechnung getragen. Die Annahme des RAD-Arztes, wonach sich im mittel- bis langfristigen Verlauf eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit einstellen werde, entspreche in keiner Weise den aktuellen Umständen und der Vorgeschichte. Das aktuell geleistete 70 %-Pensum sei nur dank der Tätigkeit im angestammten Umfeld sowie der Rücksichtnahme des Vorgesetzten möglich. Dabei komme er immer wieder an seine Grenzen. Seine Arbeitsleistung, Belastungs- und Konzentrationsfähigkeit seien - verglichen mit einer gesunden Person - reduziert. Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 45 %.  
 
4.   
 
4.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht - vorbehältlich offenkundiger Mängel - seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat.  
 
4.2. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, das kantonale Gericht hätte anstatt auf die RAD-Stellungnahme auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte abstellen müssen, beanstandet er die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei vermag er indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern ihre diesbezüglichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollten (vgl. E. 2.3 und 5.1 hiervor). Seine Vorbringen beschränken sich in weiten Teilen auf die Darlegung seiner eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse. Diese appellatorische Kritik ist nicht zu hören (vgl. E. 2.3). Soweit er vorträgt, er erbringe im aktuell ausgeübten 70 %-Pensum im Vergleich zu einer gesunden Person lediglich eine verminderte Leistung, widerspricht dies im Übrigen den Akten (vgl. Coachingbericht vom 19. Dezember 2016). Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass die Annahme einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht vom RAD-Arzt stammt, sondern von seinem behandelnden Psychiater (vgl. Bericht vom 27. Februar 2017, Ziff. 9 und 13). Schliesslich macht er nicht geltend, das kantonale Gericht hätte mangels Beweiskraft der RAD-Stellungnahme (zu den Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht darauf abstellen dürfen. Derlei ist auch nicht offensichtlich, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. E. 2.1); gleiches gilt für die Frage, ob im vorliegenden Fall nicht ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 409).  
 
5.   
Auf die übrigen vom Beschwerdeführer nicht gerügten vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens kann mangels offensichtlicher Mängel abgestellt werden (E. 2.2 hiervor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest