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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_918/2021  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Stephan Bernard und Rafael Studer, Rechtsanwälte, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, versuchter Raub etc.; Genugtuung, Schadenersatz etc.; Fair-Trial-Grundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. April 2021 (ST.2020.112-SK3; ST.2020.113-SK3 / Proz. Nr. ST.2015.31585 ST.2020.114-SK3 / Proz. Nr. ST.2015.31585). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird angelastet, am 9. September 2015 auf B.________, dem Lebenspartner seiner Bekannten und zeitweiligen Freundin C.________, geschossen, auf ihn mit einem Messer eingestochen und ihn tödlich verletzt zu haben. Überdies wird ihm vorgeworfen, am 10. Juni 2015 einen Raubüberfall auf die D.________-Tankstelle in U.________ versucht und dabei eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Weiter soll er die Schweiz trotz einer entsprechenden Anordnung des Migrationsamtes nicht verlassen, mehrmals Motorfahrzeuge ohne den erforderlichen Führerausweis gelenkt und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet haben. Schliesslich werden A.________ Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache falsche Anschuldigungen und Nötigungen zum Nachteil von E.________ zur Last gelegt. 
 
B.  
Das Kreisgericht Toggenburg sprach A.________ am 19. März 2020 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Das Strafverfahren gegen ihn wegen Sachbeschädigung stellte es ein. Dagegen erklärte es ihn schuldig des Mordes, des versuchten Raubes, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Das Kreisgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 
Auf Berufungen von A.________ und der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung des Privatklägers E.________ hin hob das Kantonsgericht St. Gallen am 1. April 2021 den Entscheid des Kreisgerichts auf (Dispositiv-Ziff. I/1). Es sprach A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung sowie der falschen Anschuldigung (Letzteren teilweise) frei (Dispositiv-Ziff. I/2) und stellte das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung ein (Dispositiv-Ziff. I/3). Die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigte das Kantonsgericht (Dispositiv-Ziff. I/4). Es belegte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs (Dispositiv-Ziff. I/5). Das Kantonsgericht stellte weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziff. I/6) und wies das Haftentschädigungsbegehren von A.________ ab (Dispositiv-Ziff. I/7). Ferner entschied es, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände verwertet werden, der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (Dispositiv-Ziff. I/8d) und A.________ - unter solidarischer Haftbarkeit mit dem wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung von B.________ mit angeklagten E.________ - der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 11'909.40 zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. I/9a). Schliesslich überband es A.________ je 9/10 der Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren (Dispositiv-Ziff. I/10 und I/14). 
Im selben Entscheid sprach es E.________ diverser Delikte, u.a. der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung von B.________, schuldig (Dispositiv-Ziff. II/2) und verurteilte ihn - unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ -, C.________ eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- sowie Schadenersatz von Fr. 11'909.40 zu bezahlen, wovon Ersterer im internen Verhältnis 1/5 zu tragen hat (Dispositiv-Ziff. II/6). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziff. I/4, I/5, I/6, I/7, I/8d, I/9a, I/10 und I/14 sowie II/6 (soweit damit A.________ solidarisch haftbar gemacht wird) seien aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen resp. sei er von den Vorwürfen des Mordes, des versuchten Raubs, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine Genugtuung von Fr. 650'000.-- zzgl. Zins seit dem 28. August 2019 zuzusprechen. Auf die Zivilforderung von C.________ sei nicht einzutreten resp. sei diese abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Für den Fall der Kostenauferlegung ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Stephan Bernard. 
Es wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK als Teil des Grundsatzes von "fair trial" im Strafverfahren. Seine frühere amtliche Verteidigerin habe ihre Beratungs-, Fürsorge-, Mitwirkungs- und Kontrollpflicht schwerwiegend verletzt. Deshalb sei das Verfahren einzustellen und er freizusprechen. Vor der ersten Einvernahme zur Sache habe sie sich lediglich 30 Minuten mit ihm unterhalten. Dieser kurze Austausch sei in einem Mordfall nicht ansatzweise genügend. Weiter hätte sie ihm nicht zu einer Aussage raten dürfen. Er sei u.a. aufgrund fehlenden Schlafes in den beiden vorangehenden Nächten offensichtlich nur beschränkt einvernahmefähig gewesen. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe hervor, dass er sich nicht habe konzentrieren können und er ständig Aussetzer gehabt habe. Trotzdem sei die frühere Verteidigerin untätig geblieben. Erst nachdem der Beschwerdeführer bereits fast komplett ausgesagt gehabt habe, habe die Verteidigerin interveniert, und das erst noch zu wenig entschlossen. Ferner habe sie ihn während drei Jahren in Haft kein einziges Mal besucht. Sie habe sich auch nicht gewehrt, als E.________ aus der Haft entlassen worden sei und habe keine Gegenanzeige gestellt, als E.________ ihn wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe. Schliesslich habe sie sich mit ihm in den viereinhalb Jahren ihres Mandats nie über eine Verteidigungsstrategie unterhalten, sondern ihn stets unter Druck gesetzt, ein Geständnis abzulegen. 
 
1.1. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3).  
Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung des Angeschuldigten über seine Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d mit Hinweis; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.3). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2; 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 3.2; 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Verletzung seines Rechts auf effektive Verteidigung auszumachen. In der fraglichen Einvernahme sollte der Beschwerdeführer zum Vorwurf der Tötung von B.________ befragt werden. Die übrigen ihm vorgeworfenen Delikte bildeten nicht Gegenstand dieser ersten Befragung. Wenngleich der Vorwurf schwer wog, kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die vorgängige Besprechung hätte länger als eine halbe Stunde dauern müssen. Relevanter als die Schwere des Vorwurfs ist insbesondere die Komplexität des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass dieser verwickelt und eine längere Besprechung zwingend gewesen wäre. Auch aus dem angefochtenen Entscheid geht nichts dergleichen hervor. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig und konnte sich deshalb auch ohne Zeitverlust durch eine Übersetzung mit seiner früheren Verteidigerin unterhalten. Unter diesen Umständen kann eine Besprechungszeit von einer halben Stunde jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der Verteidigerin gewertet werden.  
Dasselbe ist mit Blick auf den Vorwurf festzustellen, die Verteidigerin hätte ihrem Mandanten aufgrund seiner Verfassung nicht zur Aussage raten dürfen: Dem Protokoll der ersten Einvernahme zur Sache ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur beschränkt einvernahmefähig gewesen wäre. So bestätigte er zu Beginn der Einvernahme auf entsprechende Frage hin selbst, in der Lage zu sein, der Befragung zu folgen. Es greift zu kurz, wenn sein gegenwärtiger Verteidiger aus den diversen durch drei Punkte ("...") gekennzeichneten Auslassungen im Protokoll schliesst, der Beschwerdeführer habe sich nicht konzentrieren können und habe ständig Aussetzer gehabt. Diese Auslassungen sind vielmehr damit zu erklären, dass er sich angeblich nicht mehr im Einzelnen an die Geschehnisse zu erinnern vermochte. So erklärte der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme, er erinnere sich nicht mehr an alles. Er habe die letzten zwei, drei Nächte viel getrunken. Dass jemand im Verlaufe einer rund 2.5 Stunden dauernden Einvernahme Anzeichen von Erschöpfung zeigt, ist nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer las im Anschluss an die Einvernahme das Protokoll gegen und brachte an diversen Stellen - teils ins Detail reichende - Korrekturen an. Auch dies zeigt, dass sein Zustand nicht derart schlecht war, dass die Verteidigerin ihm von einer Aussage hätte abraten sollen oder darauf hätte beharren müssen, dass die Einvernahme verschoben wird. 
Die frühere Verteidigerin des Beschwerdeführers räumte mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ein, diesen seit seinem Übertritt in die Strafvollzugsanstalt Pöschwies am 13. Juli 2016 nicht besucht zu haben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls darin beizustimmen, dass das Unterlassen von Besuchen bei ihrem Mandanten während nahezu drei Jahren ungewöhnlich lange ist. Die Verteidigerin brachte diesbezüglich vor, sie habe zum Beschwerdeführer schriftlich und telefonisch Kontakt gehalten. Erst als sie ihn aufgefordert habe, sich zur Besprechung der weiteren Verteidigungsstrategie telefonisch zu melden, habe er ihr im Dezember 2018 geschrieben, sie solle ihn besuchen kommen. Ein Besuch sei jedoch nicht dringlich gewesen, da keine wichtigen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Aus der Honorarnote der ehemaligen Verteidigerin ergibt sich, dass sie in der fraglichen Zeit mit dem Beschwerdeführer neun Telefonate führte und ihm elf Briefe schickte. Überdies nahm sie am 20. Juni 2017 an der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ teil. Wenngleich die von der Verteidigerin gewählte Form der Kommunikation mit ihrem Mandanten nicht als die optimale bezeichnet werden kann, war ihr Vorgehen nicht schlichtweg unvertretbar. Sie hielt während der gesamten Zeit Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass er in dieser Zeit in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt worden wäre. Die Vorinstanz erwog denn auch, dass die Verteidigerin nahezu jeder Einvernahme persönlich beigewohnt und sie - wenn ihr eine Teilnahme nicht möglich war - einen Stellvertreter geschickt habe. 
Ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung ist darin zu sehen, dass es die frühere Verteidigerin unterliess, sich gegen die Haftentlassung von E.________ zu wehren und auf eine Gegenanzeige verzichtete. Die Entscheidung darüber musste die Verteidigerin mit Blick auf die für ihren Mandanten bestmögliche Prozessstrategie treffen, wobei ihr diesbezüglich ein grosses Ermessen zustand. Das Untätigbleiben der Verteidigerin auf die Entlassung des Mitangeklagten bzw. dessen Anzeige ist - je nach Verteidigungsstrategie - vertretbar. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters entspricht und Letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als seine Vorgängerin gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigerin ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren in Form der Nichtbeachtung des Prinzips der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 BV und Art. 3 StPO. Er moniert, die Staatsanwaltschaft habe sich bei ihren Ermittlungen von Beginn an auf ihn fokussiert. Dass der Mitangeklagte E.________ der Schütze sein könne, habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht, obgleich sich dies aufgrund der Aktenlage aufgedrängt hätte. Wegen dieser einseitigen Untersuchung sei es zu einer einseitigen Anklage und einseitigen Urteilen gekommen. Die Einseitigkeit der Untersuchung zeige sich etwa darin, dass der forensische Untersuchungsbericht vom 24. November 2015 ergeben habe, dass an den Händen von E.________ doppelt so viele Schmauchspuren gefunden worden seien als bei ihm. Wenige Tage später habe die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an die Kantonspolizei erteilt, der sich nur gegen ihn gerichtet habe. Ausserdem sei nur er psychiatrisch begutachtet und lange in Untersuchungshaft behalten worden, während E.________ ungewöhnlich rasch entlassen worden sei. 
 
2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit sei nicht erkennbar. Dieser Grundsatz visiere in erster Linie die verfahrensmässige Gleichstellung der Parteien. Es sei nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer nicht über die gleichen prozessualen Rechte wie E.________ verfügt hätte. Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der gesamten Beweislage zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer und nicht E.________ auf B.________ geschossen habe. Dementsprechend sei auch angeklagt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Einvernahme angedeutet, auf B.________ geschossen zu haben. Deshalb habe sich dieser als Hauptverdächtiger herauskristallisiert. Damit hätten sich auch die Untersuchungshandlungen vermehrt auf ihn konzentriert. Dies stelle keine einseitige Untersuchung dar. Ob der Beschwerdeführer als Haupttäter anzusehen sei, sei vom Gericht zu prüfen.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragene Argumentation wiederholt und damit unbeachtliche appellatorische Kritik äussert, wendet er gegen die Erwägungen der Vorinstanz lediglich ein, es greife zu kurz, wenn diese darauf verweise, dass erst das Gericht prüfe, ob er der Haupttäter sei. Mit dem vorliegenden Verfahrensgang sei es ihm verunmöglicht worden, seine Sichtweise so zu präsentieren, dass er gegenüber den anderen Parteien nicht benachteiligt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eingeschränkt worden wäre, seine Sichtweise zu präsentieren. Am 20. Juni 2017 fand denn auch eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdefüher und E.________ statt. Jedenfalls dort hatte er die Möglichkeit, den durch seine eigenen Aussagen früh auf sich gelenkten Verdacht zu entkräften und zu bewirken, dass E.________ in den Fokus der Ermittlungen rückt. Überdies stand es dem Beschwerdeführer frei, der Staatsanwaltschaft Beweisanträge zu unterbreiten (wie dies etwa der Rechtsvertreter von E.________ getan hat) und so angeblich unterlassene Ermittlungshandlungen anzustossen. Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da C.________ - trotz eines Beweisantrags - weder vor der Erst- noch vor der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt worden sei. C.________ sei die einzige Drittperson gewesen, die bei der Tötung von B.________ zugegen gewesen sei. Nachdem sich der Mitbeschuldigte E.________ an den Verhandlungen vor erster und zweiter Instanz um Kopf und Kragen geredet habe und beispielsweise die Schmauchspuren an dessen Händen und Kleidern ebenfalls auf eine Täterschaft von ihm hindeuten würden, komme ihrer Aussage zwangsläufig hohes Gewicht zu. 
 
3.1. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise grundsätzlich noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentaion entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Aussage von C.________ war betreffend den Anklagepunkt des Mordes an B.________ von Relevanz. Sie wurde im Vorverfahren mehrmals im Beisein des Beschwerdeführers und dessen damaliger Verteidigerin einvernommen und belastete den Beschwerdeführer, B.________ erschossen zu haben. Die Vorinstanz gelangte jedoch nicht ausschliesslich aufgrund ihrer Aussage zum Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer (und nicht E.________) auf B.________ schoss. Sie stützte sich auch auf die tatnächste Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich selbst, jedoch in keiner Weise E.________ belastet habe. Weiter stellte sie auf die Aussage von F.________ ab, dem gemäss Aussage des Beschwerdeführers einzigen guten Kollegen. Ihn habe der Beschwerdeführer nach der Tat angerufen und "kurz und wortwörtlich" gesagt: "F.________, ich habe den Ex-Mann meiner Freundin umgebracht. "Überdies sprachen auch die Aussagen eines Mitinsassen des Beschwerdeführers im Gefängnis St. Gallen, von einem Nachbarn von C.________ sowie von G.________, der die Tat (teilweise) beobachtete, dafür, dass der Beschwerdeführer der Schütze war. Die Aussage von C.________ stellte mithin keineswegs das einzige direkte Beweismittel für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar. Alleine die Tatsache, dass sie der Tat beiwohnte, rechtfertigt keine unmittelbare Abnahme ihrer Aussage vor dem urteilenden Gericht, nachdem sie bereits im Vorverfahren mehrmals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin einvernommen worden war. Überdies ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beweiskraft ihrer Aussage entscheidend vom Eindruck abhängen würde, der bei ihrer Präsentation entsteht (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend stand der Inhalt ihrer Aussage im Zentrum. Diesen konnten die urteilenden Gerichte ohne Weiteres den Akten entnehmen, ohne dass es einer erneuten Einvernahme von C.________ bedurfte. Folglich hat die Vorinstanz ohne Weiteres im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt. Eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal dieser Anspruch keine über Art. 343 StPO hinausgehenden Rechte gewährt (Urteile 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.3; 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4; vgl. Urteile 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1; 6B_721/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.1).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Prinzips des "fair trial" nach Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 3 StPO
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen, anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sie muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 7.1, nicht publ. in BGE 146 IV 201; je mit Hinweisen).  
Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Betreffend den Vorwurf der Tötung von B.________ trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag, einen Nachtragsbericht zum forensischen Untersuchungsbericht zu den Schmauchspuren an den Händen und den Kleidern von ihm und E.________ in Auftrag zu geben, eventualiter den Unterzeichner des Untersuchungsberichts als sachverständigen Zeugen zu befragen, in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Selbst die Staatsanwaltschaft habe eingeräumt, den Bericht nicht zu verstehen.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus dem forensischen Untersuchungsbericht ergebe sich, dass sowohl an den Händen als auch an den Kleidern des Beschwerdeführers und von E.________ Schmauchspuren gefunden worden seien. Das sei nicht ungewöhnlich, da beide Beschuldigte nach der Tat zusammen im Auto gesessen und noch längere Zeit zusammen gewesen seien. Dass die Kleider von E.________ mehr Schmauchspuren aufgewiesen hätten als jene des Beschwerdeführers, schliesse den Beschwerdeführer nicht als Haupttäter aus. Schmauch könne an Kleidern sehr lange anhaften. Es könne nicht eruiert werden, wann der Schmauch auf die Kleidungsstücke gelangt sei. Die Tatsache, dass an den Händen beider Beschuldigter auch Schmauch von bleiloser Munition gefunden worden sei, die ausschliesslich Behörden verwenden würden, zeige, dass zumindest ein Teil des festgestellten Schmauchs durch die Polizei indirekt übertragen worden sei. Letztlich könne aus den Schmauchspuren nichts Endgültiges zum Schützen gesagt werden. Deshalb seien die Beweisanträge mangels Relevanz in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der forensische Untersuchungsbericht nicht verständlich sei. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sowohl an den Händen und den Kleidern des Beschwerdeführers als auch an jenen von E.________ Schmauchspuren sichergestellt werden konnten. Aus diesen Erwägungen ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar, dass auch die Einholung eines Nachtragsberichts nicht dazu führen würde, dass der Schütze eindeutig bestimmt werden könnte. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge waren mithin beweisuntauglich (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb die Vorinstanz sie abweisen durfte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Betreffend den Vorwurf des versuchten Raubüberfalls auf die D.________-Tankstelle in U.________ trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Beweisanträge (Edition des Überwachungsvideos, Erstellung eines forensischen Nachtragsberichts betreffend die DNA-Mischspur vom Rand des Verkaufstisches, Befragung der Belastungszeugen H.________, I.________, J.________ und K.________ sowie Anordnung eines 3D-Scanning-Verfahrens) abgewiesen und damit die Grenzen der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung gesprengt. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge deshalb abgewiesen, weil sie angeblich keine Relevanz aufweisen würden. Dies treffe nicht zu. Es gebe für den Raubversuch keine ihn direkt belastenden Zeugenaussagen. Die Vorinstanz stütze die Verurteilung schwergewichtig auf eine DNA-Mischspur, deren Herkunft zweifelhaft sei, und auf ein verschwommenes Foto. Unter diesen Umständen wäre es notwendig gewesen, einen forensischen Nachtragsbericht darüber einzuholen, wie eine solche DNA-Mischspur auf den Rand des Verkaufstisches habe gelangen können. Die diesbezüglichen Mutmassungen der Vorinstanz fänden keine Stütze in den Expertenberichten. Auch die Kamera der Tankstelle sei nicht systematisch ausgewertet worden. Damit sei ihm der Entlastungsbeweis verunmöglicht worden, dass er oder ein Bekannter von ihm vor dem Überfall im Tankstellenshop gewesen sei. Mithin könne keine Rede davon sein, dass die Beweise "unzweifelhaft" aufzeigen würden, dass er etwas mit dem versuchten Raub zu tun gehabt habe.  
 
4.3.2. Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Vorinstanz stützte die Verurteilung wegen versuchten Raubs auf mehrere Indizien. Erstens ergebe sich aus den Standortdaten der vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefonnummern, dass er am Tatabend in der Tatregion gewesen sei. Zweitens finde sich auf dem Verkaufstisch des Tankstellenshops seine DNA. Drittens habe der Zeuge L.________ glaubhaft angegeben, dass es sich beim vom Täter benutzten Fahrzeug um einen Volvo V40 mit dem Kennzeichen xxx gehandelt habe. Halterin dieses Fahrzeugs sei C.________ gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dieses Fahrzeug (zumindest) mitbenutzt zu haben. Der Chatverkehr zwischen ihm und C.________ lege nahe, dass er das Fahrzeug auch am Tatabend benutzt habe. Schliesslich habe der Täter eine blaue Hose getragen. Diese ähnele auffallend jener, die der Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung getragen habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dieser Indizienkette schloss, es stehe unzweifelhaft und rechtsgenüglich fest, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen versuchten Raub begangen habe. Sie durfte ohne in Willkür zu verfallen, in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers durch die Abnahme der weiteren beantragten Beweismittel nicht erschüttert würde (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 29 BV sowie Art. 3 StPO. Die von der Vorinstanz für die Verfahrensverzögerung gewährte Strafreduktion sei nicht angemessen. 
 
5.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 9. September 2015 bis zum Entscheid des Kreisgerichts vom 19. März 2020 seien viereinhalb Jahre verstrichen. Das erstinstanzliche Verfahren habe nicht lange gedauert, jedoch das Untersuchungsverfahren mit rund vier Jahren. Diese Dauer erscheine übermässig lang. Des Weiteren seien in den Jahren 2018 und 2019 gewisse (mehrmonatige) Lücken im Verfahren aufgetreten. Während dieser Zeit seien den Akten kaum Bemühungen seitens der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, die das Verfahren in dieser Phase effektiv vorangetrieben hätten. Dies habe wiederum zur insgesamt langen Dauer der Untersuchung geführt. Gesamthaft sei von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Diese Verletzung wiege nicht leicht, aber auch nicht besonders schwer. Einerseits seien der Umfang und die Komplexität der Strafsache beachtlich; andererseits habe sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 12. Juni 2016 mit seinem Einverständnis im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Entsprechend wiege die Einschränkung durch den Freiheitsentzug und damit auch die Verfahrensverzögerung weniger stark, zumal er nunmehr zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei demnach mit einer Strafreduktion im Umfang von neun Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz ziehe zur Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen habe, verschiedene Urteile des Bundesgerichts heran. Diese beträfen jedoch allesamt keine Haftsachen. Es mache einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Verfahren sich während der Haft verzögere oder während sich eine Person in Freiheit befinde. Die Vorinstanz trage diesen Umständen nicht Rechnung, wenn sie ihm lediglich eine Strafreduktion von neun Monaten zugestehe.  
 
5.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK beruft, ist seiner Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden. Diese Bestimmung betrifft nämlich das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO). Dieses ist vom allgemeinen Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu unterscheiden (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO), das in der Regel vom Sachrichter zu beurteilen ist, insbesondere im Rahmen der Festlegung einer allfälligen Strafreduktion wegen einer insgesamt zu langen Dauer des Strafverfahrens. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist grundsätzlich im Haftprüfungsverfahren und von den zuständigen Haftprüfungsinstanzen zu beurteilen und - soweit notwendig - zu sanktionieren (zum Ganzen Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.3).  
Entgegen dem Beschwerdeführer berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine Haftsache gehandelt hat. Sie gewichtete diese Tatsache jedoch anders als vom Beschwerdeführer gewollt, indem sie festhielt, die Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege u.a. deshalb nicht besonders schwer, da er sich seit Juni 2016 mit seiner Einwilligung im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die übrigen vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, die bei der Gesamtwürdigung der Umstände heranzuziehen sind (vgl. E. 5.1 hiervor), überging oder unzutreffend gewichtete. Die Vorinstanz begründete die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl mit einer überlangen Gesamtverfahrensdauer als auch mit einzelnen Perioden nicht zu rechtfertigender Untätigkeit. Betreffend Letzterer stellte sie in den Jahren 2018 und 2019 jeweils Lücken von mehreren Monaten fest (vgl. E. 5.2 hiervor). Mit Blick auf die in E. 5.1 hiervor zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint diese Untätigkeit allerdings nicht als krasse Zeitlücke. Der Vorinstanz ist beizustimmen, dass zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung (9. September 2015) und der Anklageerhebung (30. September 2019) mit über vier Jahren übermässig viel Zeit verstrichen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich um einen schweren Tatvorwurf gehandelt hat und die Komplexität der Sache beachtlich war. Er moniert vielmehr die Zumutbarkeit der Verfahrensdauer für ihn. Dabei ist ihm zuzugestehen, dass eine längere Verfahrensdauer für einen Verdächtigen, der sich in Haft befindet, in der Regel in höherem Masse unzumutbar ist als für jemanden, der in Freiheit lebt. Die Vorinstanz erachtete die Einschränkung durch den Freiheitsentzug für den Beschwerdeführer als weniger stark, da er in den vorzeitigen Strafvollzug eingewilligt hatte. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Hätte der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Strafantritt nicht zugestimmt, wäre er wohl in Untersuchungshaft verblieben und aller Voraussicht nach später in Sicherheitshaft gesetzt worden. Damit hätte er keinen Kontakt zu seiner Familie, seinen Verwandten und Bekannten in Nordmazedonien pflegen können, wie er es - gemäss den Erwägungen der Vorinstanz - im vorzeitigen Vollzug tun konnte. Die Einschränkung durch den Freiheitsentzug war damit seit dem vorzeitigen Strafantritt reduziert, allerdings nicht wegen der Einwilligung des Beschwerdeführers in diesen, sondern aufgrund des weniger restriktiven Vollzugsregimes. Damit ist, zwar nicht in der Begründung, jedoch im Ergebnis, nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Einschränkung durch den Freiheitsentzug seit dem vorzeitigen Strafantritt als weniger stark gewichtete und sie insgesamt als nicht leicht, aber auch nicht als besonders schwer qualifizierte. Mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende weite Ermessen bei der Strafzumessung ist dem Gesagten zufolge die Reduktion der Strafe um neun Monate nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Stephan Bernard wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel