Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_231/2023
Urteil vom 4. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Vorladung zur Berufungsverhandlung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. März 2023 (SK 21 117 + 118).
Erwägungen:
1.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 wies die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. März 2023 das erneute Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab, setzte die Berufungsverhandlung neu auf den 8., 9. und 10. Mai 2023 an, gab die voraussichtliche Besetzung des Gerichts bekannt, gab bekannt, welche Beweise an der Berufungsverhandlung abgenommen würden usw.
2.
A.________ führt mit Eingaben vom 28. April 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Haftentlassung. Diese war jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Ausserdem ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ist weder dargetan noch ersichtlich, somit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine Überweisung des Haftentlassungsgesuchs erübrigt sich, da der Beschwerdeführer ein solches Gesuch nach eigenen Angaben auch beim Obergericht eingereicht hat.
Soweit der Beschwerdeführer die voraussichtliche Besetzung des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung als befangen beanstandet, liegt ebenfalls kein anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Das Obergericht legte in seiner Begründung dar, weshalb aus seiner Sicht aktuell kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht sein Gesuch um Verteidigerwechsel rechtswidrig behandelt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte.
5.
Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli