Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.58/2002 /bnm
Urteil vom 4. Juni 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Plattner, Marktstrasse 10, Postfach 724, 8501 Frauenfeld,
gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Februar 2002
Rechtsvorschlag
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
In den beiden von der C.________ GmbH gegen A.________ und die B.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... bzw. ... stellte das Betreibungsamt Z.________ am 17. August 2001 die Zahlungsbefehle zu. Mit vom 27. August 2001 datierten, in den Briefkasten des Betreibungsamtes Z.________ gelegten Erklärungen erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag.
Durch undatierte Verfügungen stellte das Betreibungsamt fest, dass mit den am 31. August 2001 in den Briefeinwurf des Amtes gelegten Erklärungen die Zehn-Tage-Frist von Art. 74 Abs. 1 SchKG zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht gewahrt worden sei.
Am 22. November 2001 hiess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass in den Betreibungen Nrn. ... und ... innert Frist Recht vorgeschlagen worden sei.
Die C.________ GmbH zog diese Verfügung weiter, worauf das Obergericht des Kantons Thurgau (obere Aufsichtsbehörde) am 11. Februar 2002 den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufhob und die Verfügungen des Betreibungsamtes, wonach die Rechtsvorschläge verspätet seien, bestätigte.
A.________ und B.________ nahmen den Beschluss des Obergerichts am 21. März 2002 in Empfang. Mit einer vom 26. März 2002 datierten und am 28. März 2002 beim Obergericht abgegebenen Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragen, festzustellen, dass sie in den beiden Betreibungen rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hätten.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Das Obergericht geht davon aus, ein Rechtsvorschlag sei rechtzeitig, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist in den vor dem Betreibungsamt angebrachten Briefkasten gelegt worden sei, zumal das Betreibungsamt verpflichtet sei, den Briefkasten jeden Tag am Ende der Bürozeit zu leeren; wer während der Bürozeiten den vor dem Betreibungsamt angebrachten Briefkasten benütze, dürfe damit rechnen, dass das Amt den Inhalt des Briefkastens bei Büroschluss feststelle. Dem Vorbringen eines Betriebenen, er habe die Erklärung des
Rechtsvorschlags an einem bestimmten Tag in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt, müsse Glauben geschenkt werden, sofern keine Gegentatsachen bekannt seien.
Zu den Gegebenheiten des konkreten Falls hat die Vorinstanz festgehalten, dass der letzte Tag der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags auf den 27. August 2001 (Montag) gefallen sei. Umstritten sei, ob der als Zeuge befragte D.________, der die Erklärung im Auftrag der Beschwerdeführer angeblich überbracht habe, die Dokumente tatsächlich noch an diesem Tag oder aber erst später in den Briefkasten des Betreibungsamtes Z.________ gelegt habe. Dieses Amt habe seinerseits erklärt, die Rechtsvorschläge seien am Montag, 3. September 2001, dem Briefkasten entnommen worden und hätten daher frühestens am 31. August 2001 eingeworfen worden sein können. Angesichts der von ihm festgehaltenen Umstände prüfte das Obergericht, ob auf die Zeugenaussage von D.________ oder auf die Sachdarstellung im Amtsbericht des Betreibungsamtes abzustellen sei. Nach eingehender Würdigung der Verhältnisse und der beiderseitigen Interessenlage gelangte es zum Schluss, die Darstellung des Betreibungsamtes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit richtig; die Beschwerdeführer hätten nicht einmal glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen vermocht, dass die Urkunden mit den Rechtsvorschlagserklärungen spätestens am 27. August 2001 der Post oder dem Betreibungsamt übergeben worden seien. Weitere Beweiserhebungen seien bei dieser Sachlage nicht notwendig; insbesondere könne davon abgesehen werden, abzuklären, wer jeweils den Briefkasten des Betreibungsamtes leere.
3.
Die Folgerung der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass die Rechtsvorschlagserklärungen spätestens am 27. August 2001 in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt worden seien, ist tatsächlicher Natur. Sie ist deshalb für die erkennende Kammer verbindlich, zumal nicht dargetan wird, sie sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt auseinandersetzen, sind ihre Vorbringen unzulässig: Dass die Würdigung der Beweise, namentlich die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen D.________, willkürlich sei, hätten sie mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen müssen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin C.________ GmbH (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Ulrich, Spannerstrasse 8, 8500 Frauenfeld, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: