Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.87/2003/sch 
1P.89/2003 
 
Urteil vom 4. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli, Stauffacher- strasse 35, Postfach, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft Uster, 
Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 8. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft Uster führt gegen Organe der Firma X.________ AG ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Produktion von Hanfpflanzen zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung. Die Strafuntersuchung richtet sich namentlich gegen A.________, Verwaltungsratspräsident der genannten Firma, und B.________, Verwaltungsratsmitglied. 
 
Die Bezirksanwaltschaft Uster traf am 26. Juli 2002 eine Beschlagnahmeverfügung und ordnete an, dass die in der Lagerhalle der X.________ AG in Höri sichergestellten Hanfpflanzen beschlagnahmt, indessen in der Lagerhalle belassen werden; Pflege und Unterhalt der Pflanzen ist, in Absprache mit der Kantonspolizei, der Firma und den Beschuldigten belassen worden. Zur Begründung wies die Bezirksanwaltschaft darauf hin, dass die Hanfpflanzen als Beweismittel und zur Einziehung in Betracht fielen, dass die wissenschaftliche Untersuchung einen verbotenen THC-Gehalt ergeben habe und dass das Pflanzenmaterial Rohstoff für Marihuana darstelle. 
 
Auf Antrag von A.________ und B.________ hin, die Beschlagnahme aufzuheben, ergänzte die Bezirksanwaltschaft Uster die Beschlagnahmeverfügung am 4. November 2002 unter sinngemässer Abweisung des Ersuchens und ordnete an, dass die beschlagnahmten Hanfpflanzenteile nach abgeschlossenem Trocknungsvorgang in den Gewahrsam der Kantonspolizei überführt und dass aus der Produktionsanlage in der Lagerhalle sämtliche Leuchtkörper, die der Bestrahlung und Beleuchtung der Hanfpflanzen dienen, demontiert und beschlagnahmt würden. Sie führte aus, die bereits beschlagnahmten Hanfpflanzen wiesen nach wie vor einen THC-Gehalt zwischen 1,5 % und 4 % auf und die Beschuldigten seien weiterhin verdächtigt, den Hanf zur Gewinnung von rauchfertigem Marihuana zum Verkauf zu produzieren. 
B. 
Mit zwei getrennten Rekursen gelangten A.________ und B.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies die Rekurse in zwei getrennten Entscheiden vom 8. Januar 2003 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliege und dass die beschlagnahmten Hanfpflanzen angesichts des THC-Gehalts dem Betäubungsmittelgesetz unterstünden und daher nicht weiterverarbeitet oder herausgegeben werden dürften. Die Vorbringen, die Hanfpflanzen sollten der Verarbeitung zu Sirup und Kosmetika dienen, stellten nachgeschobene Gründe dar. Auf die Frage, ob die Bezirksanwaltschaft zum Entscheid über eine Vernichtung der Pflanzen zuständig sei, brauche nicht eingegangen zu werden, weil die Hanfpflanzenteile nach abgeschlossenem Trocknungsvorgang in den Gewahrsam der Kantonspolizei überführt würden und über Freigabe oder Einziehung erst im verfahrenserledigenden Entscheid zu befinden sei. 
C. 
Gegen diese Entscheide der Staatsanwaltschaft haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht gleichlautende staatsrechtliche Beschwerden erhoben. Sie stellen den Antrag, die Entscheide der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und die Verfahren zur Beurteilung an ein Gericht mit voller Kognition zurückzuweisen. Sie machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre Absicht, die Hanfpflanzen in zulässiger Weise zur Produktion von Sirup und Kosmetika zu verwenden, in offensichtlich unhaltbarer Beweiswürdigung verneint und damit gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen. Ferner würden die Hanfpflanzen durch die Trocknung in ihrer Substanz beeinträchtigt; der Trocknungsvorgang betreffe die Beschwerdeführer daher in zivilrechtlichen Ansprüchen; die Bezirks- und Staatsanwaltschaft als nicht gerichtliche Behörden seien daher nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zuständig; sie berufen sich hierfür ausdrücklich auf BGE 129 I 103. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden durch die angefochtenen Entscheide in ihrer Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit verletzt. 
 
Die Staatsanwaltschaft schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden und führt aus, die Beschwerdeführer hätten die Hanfpflanzen vorerst selber weiter besorgt, hätten die erste Beschlagnahmeverfügung der Bezirksanwaltschaft nicht angefochten und hätten sich gegen das Trocknen der Pflanzen (vorerst) nicht zur Wehr gesetzt. Die Bezirksanwaltschaft hat nicht Stellung genommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der bei ihm erhobenen Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 128 I 46 E. 1a S. 48). 
 
Die angefochtenen Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft, mit denen die zweite Beschlagnahmeverfügung der Bezirksanwaltschaft bestätigt worden ist, stellen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide dar. Gemäss der Rechtsprechung ist dagegen nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig (BGE 128 I 129 E. 1 S. 130, nicht publizierte E. 1.3 von BGE 129 I 103, mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall ist indessen zu prüfen, ob die Beschwerdeführer nach Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert sind. 
2. 
2.1 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist ein selbstständiges Verfahren, das nicht eine blosse Weiterführung des kantonalen Verfahrens darstellt. Die Legitimation bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 88 OG. Der Umstand, dass eine letzte kantonale Instanz die Legitimation im kantonalen Verfahren bejaht und auf die kantonale Beschwerde eintritt, ist für das bundesgerichtliche Verfahren nicht massgeblich (BGE 126 I 43 E. 1a S. 44; 123 I 279 E. 3a S. 280; 119 Ia 433 E. 2a S. 436; 114 Ia 93 E. 1 S. 94). 
 
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten u.a. bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch sie persönlich treffende Entscheide oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Nachteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder auch unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein. Das in Art. 9 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft für sich alleine noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I 43 E. 1a S.44; 122 I 44 E. 2b S.45, mit Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Beschlagnahme beruhe einerseits auf einer willkürlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des THC-Gehalts der Hanfpflanzen und des beabsichtigten Absatzes und verletze andererseits wegen Fehlens einer gerichtlichen Instanz die Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit beziehen sie sich in erster Linie auf die aus dem Eigentum fliessenden Rechte an den Hanfpflanzen und der zur Produktion erforderlichen Infrastruktur. Diese kommen indessen, wie sie selber ausführen, allein der X.________ AG zu. Daher ist durch die umstrittene Beschlagnahme einzig die Aktiengesellschaft als juristische Person unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Diese hat indessen nicht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Aus den vorliegenden Beschwerden geht auch keineswegs hervor, dass die Beschwerdeführer, welche die Funktion von Verwaltungsräten innehaben, bereits im kantonalen Verfahren im Namen der X.________ AG Rekurs erhoben hätten und nunmehr staatsrechtliche Beschwerde führen wollten. 
 
Die Beschwerdeführer erheben die vorliegenden Beschwerden vielmehr ausschliesslich in ihrem eigenen Namen. Sie sind indessen durch die Beschlagnahme nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie sind nicht befugt, in ihrem Namen die durch die Beschlagnahme betroffenen Interessen der X.________ AG wahrzunehmen. Soweit sie geltend machen, der Wert ihrer Aktienanteile an der X.________ AG werde durch die angefochtene Beschlagnahme vermindert, machen sie ausschliesslich tatsächliche Interessen geltend, zu deren Verfolgung sie im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt sind. Dasselbe trifft hinsichtlich der Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit zu, die im vorliegenden Zusammenhang von Organen oder Angestellten der juristischen Person nicht in eigenem Namen als verletzt gerügt werden kann. 
2.3 Auf die Beschwerden kann demnach mangels Legitimation im Sinne von Art. 88 OG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft Uster und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: