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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.50/2004 /pai 
 
Urteil vom 4. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Caterina Nägeli, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 19. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 15. Juli 1959 geborene libanesische Staatsangehörige X.________ reiste am 15. Oktober 1989 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 4. März 1992 abgewiesen wurde. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die Eidgenössische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 26. November 1992 ab. Das Bundesamt für Flüchtlinge setzte X.________ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. März 1993 an. Am 12. März 1993 tauchte X.________ unter. Am 21. Oktober 1994 heiratete er in Zürich die 1944 geborene Schweizer Bürgerin A.________. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. 
 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 26. Oktober 1995 wegen Urkundenfälschung und rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz zu drei Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich (heute Direktion für Soziales und Sicherheit) verwarnte X.________ mit Verfügung vom 16. Februar 1996. Am 6. November 1999 verstarb seine Ehefrau A.________. 
 
Am 26. Januar 2000 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis und zu einer Landesverweisung von 5 Jahren, wobei der Vollzug der Strafe und die Nebenstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Die frühere Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 1995 wurde als vollstreckbar erklärt. 
 
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. November 2000 wurde X.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 14 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt. 
B. 
Am 18. September 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes, was der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. April 2001 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 bestätigten. Mit Urteil 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002 hat das Bundesgericht die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Die Direktion der Polizei des Kantons Zürich, Migrationsamt, setzte am 11. April 2002 X.________ Frist zur Ausreise aus dem Kanton Zürich bis zum 10. Juni 2002 an. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung; IMES) verfügte am 17. April 2002 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Am 2. Mai 2002 ersuchte X.________ aus gesundheitlichen Gründen um eine Erstreckung der Ausreisefrist, die ihm in der Folge von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich bis zum 31. Juli 2002 verlängert wurde. 
D. 
Am 19. Juni 2002 heiratete X.________ in Zürich die durch Heirat Schweizerin gewordene ehemalige brasilianische Staatsangehörige B.________ (geboren 3. Juni 1940). Er verblieb nach Ablauf der Ausreisefrist im Kanton Zürich und unterliess es, ein Gesuch um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. 
 
Mit Verfügung vom 26. September 2002 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich und setzte X.________ eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2002. 
 
Am 7. Mai 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen eingereichten Rekurs X.________s ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, schützte mit Urteil vom 19. November 2003 den abschlägigen Entscheid des Regierungsrates. 
E. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 26. Januar 2004 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2003 aufzuheben und den Kanton Zürich (Direktion für Soziales und Sicherheit) anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
F. 
Mit Verfügung vom 22. März 2004 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.2 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht; anders als bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 127 II 60 E. 1 d/aa S. 64 f. mit Hinweisen). 
1.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, weshalb er sich für die Erteilung der verlangten Aufenthaltsbewilligung auf Art. 7 ANAG berufen kann. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vermuten das Vorliegen einer Scheinehe, so dass insoweit nicht oder nicht ohne weiteres von einer "intakten Beziehung" gesprochen werden kann. Ob Art. 8 EMRK vorliegend anwendbar ist, kann indessen offen bleiben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist jedenfalls gestützt auf Art. 7 ANAG einzutreten. Ob die Bewilligung verweigert werden durfte, weil einer der in dieser Gesetzesbestimmung vorbehaltenen Ausnahmetatbestände vorliegt, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweisen). 
1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. 1 und lit. b OG), nicht dagegen die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.5 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f. mit Hinweis). 
2. 
2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Ausländer - wie hier - wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142;201). Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). 
2.2 Im Urteil 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002 hat das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die verweigerte Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung als unbegründet abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es hat erwogen, dass das angesichts der Straffälligkeit und der begangenen Delikte erhebliche öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege (Urteil 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002 E. 3h). Der Beschwerdeführer verlangt nun abermals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser erneuten Prüfung der Rechtslage sind indessen nur die Auswirkungen der seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. Februar 2001 bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils neu eingetretenen Tatsachen auf den bereits beurteilten Sachverhalt zu berücksichtigen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.A., Zürich 1998, S. 357 Rz. 1018 und S. 162 Rz. 444). 
2.3 
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit dem 19. Juni 2002 mit einer Schweizerin verheiratet sei. Seiner Ehefrau könne keinesfalls zugemutet werden, in den Libanon zu übersiedeln. Eine Ausreise nach Brasilien sei für den Beschwerdeführer und seine Gattin angesichts des Alters und der langen Aufenthaltsdauer der Ehegattin unzumutbar. Auch der Beschwerdeführer hätte keine Perspektiven in Brasilien, da er mit der dortigen Sprache und Kultur nicht vertraut sei. 
 
Die schweizerische Ehegattin des Beschwerdeführers schloss mit dem Beschwerdeführer den Ehebund zu einem Zeitpunkt, wo aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 21. Februar 2002 feststand, dass dem Beschwerdeführer keine weitere Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde und eine Wegweisungsverfügung bereits erlassen war. Zudem hatte das IMES am 17. April 2002 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verfügt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung befand er sich zum Zeitpunkt der Eheschliessung auch nicht in einem "ordentlichen Beschwerdeverfahren". Es ist daher haltlos, wenn er vortragen lässt, die Ehefrau hätte sehr wohl davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerde des Ehemannes gutgeheissen werde, zumal diese nicht von vornherein aussichtslos erschienen sei. Gänzlich unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ehefrau auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertrauen durfte, wonach dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers erst bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe keine Bewilligung mehr erteilt werde, nachdem das Bundesgericht genau diese Frage im erwähnten Entscheid 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2c/d, zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hatte. Die Ehefrau musste sich schon im Zeitpunkt der Heirat der fremdenpolizeilichen Hindernisse bewusst sein. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Ehefrau mit der Heirat nicht nur die Möglichkeit in Kauf nahm, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sondern praktisch die Gewissheit einer solchen Zukunft, ist demnach nicht zu beanstanden. Aufgrund der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung konnten sich weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt auf Treu und Glauben berufen. Es bedarf keiner weiteren Abklärung, ob der Ehefrau die Ausreise in den Libanon oder nach Brasilien zumutbar ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, ändert sich am Ergebnis nichts, zumal die Ehefrau vor der Eheschliessung - wie erwähnt - um die rechtskräftige Wegweisung und die Einreisesperre wusste. Im Übrigen wäre es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Ehegattin auch nicht völlig unzumutbar oder gar unmöglich, die Ehe im Libanon zu leben. Libanon verfügt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern über weitreichende demokratische und rechtsstaatliche Errungenschaften und kennt seit langem ein Nebeneinander von verschiedenen Sprachen und Kulturen. Hinzu kommt, dass der Anteil der Christen an der Wohnbevölkerung 40 % ausmacht und Frauen im Libanon mehr Rechte und Möglichkeiten haben als in anderen Staaten der Region (Urteile 2A.73/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.2.3, 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 3b/cc, 2A.278/2002 vom 11. September 2002 E. 3.3). Nicht anders fällt die Interessenabwägung hinsichtlich einer allfälligen Übersiedlung nach Brasilien aus, selbst wenn sich dies für den Beschwerdeführer als schwierig erweisen würde. Zu bedenken ist, dass die Ehefrau ursprünglich aus Brasilien stammt und den Kontakt zu diesem Land und seiner Kultur stetig gepflegt hat. 
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch aus gesundheitlicher Sicht würde ihn eine Wegweisung ausserordentlich hart treffen. Indessen fällt die Interessenabwägung auch bei Berücksichtigung des gesundheitlichen Aspektes nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 4. November 2003 leidet der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Rücken- und Gelenkbeschwerden, die sich durch die dauernde Kälteexposition an seiner damaligen Arbeitsstelle verschlimmert hätten. Wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise festhält, ist der Beschwerdeführer aber offensichtlich arbeitsfähig. Die von ihm behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten sind insofern deshalb zu relativieren. Dass die erforderliche medizinische Betreuung im Libanon nicht erhältlich wäre, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, durch nichts belegt. 
2.3.3 Der Beschwerdeführer trägt vor, seit seiner letzten Verurteilung seien über drei Jahre vergangen und sämtliche Strafregistereinträge unterdessen gelöscht worden. 
 
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich seit den vorstehend erwähnten Verurteilungen nichts mehr zuschulden kommen liess. Würde jedoch allzu stark allein auf die seit der letzten Tat verflossene Zeit abgestellt, erschiene die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2002 nur dank einer Toleranzbewilligung bzw. aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner erneuten Beschwerde immer noch in der Schweiz aufhält und daraus nichts zu Gunsten eines weiteren Verbleibs in der Schweiz ableiten kann. Ferner weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass mit der Löschung der Einträge im Strafregister die Voraussetzung für den Entzug der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - gerichtliche Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens - nicht weggefallen ist. Bei der Löschung von Strafregistereinträgen handelt es sich um eine Massnahme zur Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung folgt indessen anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die Löschung eines Urteils im Strafregister. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar und steht in erster Linie das Interesse der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit im Vordergrund (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Bei der Prognose, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Spanne seit der Haftentlassung respektive der letzten Tat zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt werden (Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). 
 
Insofern verstösst es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder gegen das Willkürverbot noch gegen Treu und Glauben, wenn bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung auch bereits gelöschte Strafen mit einbezogen werden. Das strafrechtlich unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers während der dreijährigen Probezeit und die daraus resultierende vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 26. Oktober 1995 durch das Bezirksgericht Zürich am 14. April 2003 vermögen daher nicht wesentlich ins Gewicht zu fallen, kommt doch Wohlverhalten während der Probezeit aus ausländerrechtlicher Sicht praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteile 2A.73/2003 vom 25. Juni 2003 E. 3.1.3 und 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgehalten hat, wurde die bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2000 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht vorzeitig gelöscht, weil dies bei bedingten Strafen nicht möglich ist. Das Gericht überprüfte vielmehr nach Ablauf der Probezeit von Amtes wegen, ob sich der Verurteilte in der Zwischenzeit bewährt hatte, und ordnete am 8. April 2003 die Löschung an. Die Folgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist daher nicht zu beanstanden. 
2.3.4 Auch die ergänzend zu berücksichtigenden übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vermögen das Ergebnis der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach seit dem Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2002 keine einschneidenden Veränderungen sichtbar seien, die eine andere Beurteilung zuliessen, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ergibt sich aus dem eingereichten Arztzeugnis, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Arbeitsstelle aufzugeben. An einer besonders engen Beziehung zur Schweiz fehlt es; daran ändert auch die mit einer Schweizerin brasilianischer Herkunft eingegangene Ehe nichts. Dass eine Reintegration im Libanon angesichts der im Vergleich zur Schweiz schlechteren wirtschaftlichen Lage schwieriger ist, trifft zu. Indessen haben sich seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2002 weder die persönlichen Verhältnisse noch die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers derart geändert, dass sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Rückkehr in den Libanon nach wie vor zumutbar. 
2.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Sachlage seit dem mit Bundesgerichtsurteil vom 21. Februar 2002 abgeschlossenen Verfahren nicht massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers verändert hat. Bei Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers - insbesonders aufgrund seiner bisher begangenen Straftaten - dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz nach wie vor überwiegt. 
2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vorbringt, überzeugt nicht: Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat hätten mit ihrer Begründung betreffend Scheinehe den Streitgegenstand verändert bzw. qualitativ verändert, verkennt er, dass diese Problematik für die Entscheidfindung nicht relevant war. Sowohl der Regierungsrat wie auch das Verwaltungsgericht haben die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner 19 Jahre älteren Schweizer Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen habe, offen gelassen und sich damit begnügt, anzumerken, dass immerhin gewichtige Indizien dafür vorhanden seien. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher von vornherein keine Rede sein. 
3. 
Unter diesen Umständen steht der Ausweisung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Dieser Anspruch gilt nämlich nicht absolut und kann zur Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen eingeschränkt werden (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). 
4. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: