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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_423/2009 
 
Urteil vom 4. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsverfahren (Brandstiftung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 20. April 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2002 wegen vorsätzlicher Brandstiftung und Betrugsversuchs zum Nachteil einer Versicherung zu 15 Monaten Zuchthaus mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Im angefochtenen Entscheid wurde sein drittes Revisionsgesuch abgewiesen. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz stellt dazu fest, eine solche mündliche Verhandlung finde in einem Revisionsverfahren nur ausnahmsweise statt und das rechtliche Gehör werde auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewahrt, weil sich der Beschwerdeführer zum gerichtlichen Gutachten und zur abschliessenden Stellungnahme der Generalprokuratur ausführlich habe äussern können (angefochtener Entscheid S. 5/6). Dass die Vorinstanz mit dieser Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG oder gegen die EMRK verstossen hätte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sie genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf ein gerichtliches Gutachten (angefochtener Entscheid S. 8-11). Weder die Vorinstanz noch der gerichtliche Gutachter stellen auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer zunächst die Aussage verweigert hatte. Soweit er vor Bundesgericht sinngemäss geltend macht, seine Verurteilung beruhe darauf, dass er damals die Aussage verweigert hatte, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Zum Gutachten äussert er sich vor Bundesgericht nicht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht genügt. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Bescherdeführer stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er weist indessen auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse hin. Diesem Umstand ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn