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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_168/2010 
 
Urteil vom 4. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 2. April 2006 kam es auf der Strecke Lyss-Büetigen ausserorts zu einem Verkehrsunfall. Der 18 ½-jährige Automonteurlehrling X.________ fuhr um 13:25 Uhr mit seiner Freundin A.________ von Lyss herkommend auf der nicht richtungsgetrennten Landstrasse Richtung Büetgen. Ausgangs Lyss wurde er von einem schwarzen Saab (Fahrer unbekannt) zunächst "ansaugend" verfolgt - ein "Spiel", das er durch Schalten und Tempoveränderungen mitmachte - und nach der Anhöhe im Wald überholt. X.________ reagierte darauf trotz mehrmaligen eindringlichen Warnungen und Bitten seiner Freundin, dies sein zu lassen, mit einer Tempoverschärfung und setzte dem Saab ungeachtet des sonntäglichen Ausflugsverkehrs auf der relativ kurvenreichen Strasse mit massiv übersetzter Geschwindigkeit (um mindestens 48 km/h zu schnell) in krass ungenügendem Abstand nach. In einer leichten Linkskurve wurde X.________s Fahrzeug, ein VW Corrado, entweder durch die bei den von ihm gefahrenen 128-138 km/h wirkende Querbeschleunigung, welche sein Fahrzeug an die Stabilitätsgrenze brachte, oder durch ein Lenkmanöver nach links zum Aussenrand der Kurve getragen. Mit dem rechten Hinterrad kam er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und geriet auf die Grasnarbe. In eine Driftbewegung versetzt, bewegte sich sein herrenlos gewordenes Fahrzeug in einem Linksbogen über die Gegenfahrbahn, wo es mit dem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug von B.________ frontal zusammenstiess und anschliessend ins Feld hinausgetrieben wurde. Sowohl B.________ als auch A.________ erlagen auf der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen. X.________ erlitt mittelschwere Verletzungen, die bis zur Hauptverhandlung vor der ersten Instanz vollständig ausgeheilt waren. 
 
B. 
Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach befand X.________ am 8. Mai 2008 der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.________ und A.________ schuldig. Von der Anschuldigung einer mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden groben Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sprach es ihn frei. Hingegen erklärte es ihn einer solchen schuldig, begangen anfangs März 2006 durch Teilnahme an einem spontanen Rennen mit Spitzengeschwindigkeiten von 130-140 km/h auf der Strecke Kirchberg Richtung Lyss, bei welchem er laut dem Mitfahrer pures Glück in Anspruch nehmen musste, um einen Unfall zu verhindern. Das Kreisgericht verurteilte X.________ zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. 
 
Am 13. August 2008 verurteilte der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach X.________ wegen Fahrens in übermüdetem oder sonst nicht fahrfähigem Zustand, begangen am 17. Juni 2008 auf der Autobahn A6, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 60 Franken. 
 
C. 
Gegen das Urteil vom 8. Mai 2008 erklärte X.________ Appellation, gegen dasjenige vom 13. August 2008 die Staatsanwaltschaft bzw. die Generalprokuratur des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons Bern vereinigte beide Appellationsverfahren. Mit Urteil vom 28. Mai 2009 sprach es X.________ schuldig der eventualvorsätzlichen Tötung, mehrfach begangen am 2. April 2006 zum Nachteil von B.________ und A.________. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des kreisgerichtlichen Urteils Aarberg-Büren-Erlach insoweit fest, als X.________ vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. April 2006 durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit, freigesprochen und der groben Verkehrsregelverletzung, begangen anfangs März durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit durch Teilnahme an einem spontanen Rennen, schuldig gesprochen worden war. Ebenso stellte es die Rechtskraft des Schuldspruchs des a.o. Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 13. August 2008 wegen Fahrens in übermüdetem oder sonst nicht fahrfähigem Zustand, begangen am 17. Juni 2008, fest, da die Generalprokuratur die Anfechtung des Schuldspruchs anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2009 nicht aufrechterhielt. Das Obergericht verurteilte X.________ zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 
 
D. 
Mit Beschwerde in Strafsachen wehrt sich X.________ gegen die Verurteilung wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung. Er beantragt, er sei insoweit vielmehr wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und insgesamt zu einer angemessenen, zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von gerichtlich zu bestimmender Dauer. Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E. 
Die Generalprokuratur beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. X.________ sei wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und wegen Lebensgefährdung zu verurteilen. Das Obergericht des Kantons Bern hält am angefochtenen Urteil vollumfänglich fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eventualvorsätzliches Handeln hinsichtlich des eingetretenen Tötungserfolgs zum Nachteil von B.________ und A.________ vorzuwerfen ist bzw. der vorinstanzliche Schluss auf ein Handeln mit Eventualvorsatz vor Bundesrecht standhält. 
 
1.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst und den als möglich erkannten Erfolg in Kauf genommen. Er habe an einem verkehrsreichen Sonntagnachmittag mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 48 km/h zu schnell) an der Stabilitätsgrenze seines Fahrzeugs auf einer relativ kurvenreichen Strasse ausserorts einem schwarzen Saab in krass ungenügendem Abstand nachgesetzt. Jeder Autolenker wisse um die möglichen Folgen einer solch halsbrecherischen Fahrweise, weshalb sich auch der Angeschuldigte habe bewusst sein müssen, dass er aufgrund seines Tempos beim Befahren der Linkskurve die Herrschaft über sein Auto verlieren und dadurch sich selbst sowie insbesondere auch seine Beifahrerin und andere Verkehrsteilnehmer in höchstem Masse gefährden könnte. Er sei im Unfallzeitpunkt Neulenker und erst seit 40 Tagen im Besitze des Führerscheins gewesen. Mangels ausreichender Erfahrung habe er nicht auf sein fahrerisches Können und insbesondere auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass er auftretende Schwierigkeiten durch seine Fahrgeschicklichkeit auffangen könnte. Über die eindringlichen Warnungen und Bitten seiner Freundin, die ihn von seinem Vorhaben abzubringen versuchte, habe er sich, provoziert durch das Fahrverhalten des schwarzen Saabs, hinweggesetzt. Dabei sei es ihm nur darum gegangen, dem andern Fahrzeuglenker zu zeigen, wer den schnelleren Wagen habe und über die besseren Fahrkünste verfüge. Dass er sich bei diesem Manöver auch selbst erheblich gefährdet habe, ändere nichts daran, dass er bei dieser Machtdemonstration mit der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung habe rechnen müssen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er seinem Selbstwertgefühl vor dem Sicherheitsdenken den Vorrang gegeben. Sein Ziel, dem Saabfahrer seine fahrerische Überlegenheit zu beweisen, habe er schlicht höher bewertet als die drohenden Folgen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig sei. Daraus, dass gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten Dynamic Test Center (DTC) vom 6. Juni 2006 die Kurve mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und mit der errechneten Geschwindigkeit von 128 km/h theoretisch zu bewältigen gewesen wäre, könne er nichts für sich ableiten. Massgeblich seien vielmehr seine konkreten damaligen Fähigkeiten. Indem er mit seiner Fahrweise zum Ausdruck gebracht habe, dass er um jeden Preis seinen Fahrerstolz wieder herstellen und dem andern Lenker den Meister habe zeigen wollen, habe er sich für eine mögliche Verletzung allerhöchster Rechtsgüter entschieden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung sei gerechtfertigt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 53-59). 
 
1.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es habe vielmehr ein Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung zu erfolgen. Objektiv komme das von der Vorinstanz als zuverlässig eingestufte verkehrstechnische Gutachten zum Schluss, dass die Kurve mit einem Radius von 215 Metern von seinem VW Corrado in technischer Hinsicht hätte durchfahren werden können. Der vorliegende Fall entspreche fahrphysikalisch somit den Bundesgerichtsfällen, in welchen der Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung verneint worden sei. Subjektiv führe die Vorinstanz zwar zu Recht aus, er habe gewusst, dass ein schwerer Unfall mit Todesfolge die Konsequenz seines Handelns sein könne. Sie verletze indessen Bundesrecht, wenn sie aus dem festgestellten Sachverhalt ableite, er habe die Todesfolgen für die beteiligten Unfallopfer in Kauf genommen. So habe er nicht auf "Glück oder Zufall" vertraut, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Unrecht annehme, sondern auf seine (überschätzten) Fähigkeiten als Autofahrer. Er habe mangels Erfahrung nicht erkannt, welche physikalischen Kräfte bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auf seinen Wagen wirken würden, und habe geglaubt, er werde die Situation unter Kontrolle halten, zumal er anlässlich des Vorfalls anfangs März 2006 schon selbst erlebt habe, dass sein Auto bei Geschwindigkeiten von über 120 km/h auf Überlandstrassen tatsächlich noch fahrbar sei und ein Rennen mit einem andern Wagen nicht in die Katastrophe führen müsse. Es sei ihm deshalb zu glauben, dass er angenommen habe, es werde schon nichts passieren. Insgesamt habe sich ihm die Wahrscheinlichkeit des verpönten Erfolgseintritts deshalb nicht als so gross aufdrängen müssen, dass der Umstand der Nichtanpassung seiner Fahrweise als Bereitschaft gewertet werden müsse, diese Folge hinzunehmen. Sein Verhalten könne deshalb auch nicht als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden. 
 
1.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 2). 
 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3, eingehend BGE 96 IV 99 S. 101). 
 
Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehörten auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c). 
 
Ein Fahrzeuglenker, welcher eine riskante Fahrweise an den Tag legt, droht meistens durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1). Im Übrigen kann bei Unfällen im Strassenverkehr nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4; insoweit zustimmend, allerdings mit Zurückhaltung HANS VEST/JONAS WEBER, Anmerkungen zur Diskussion über den Eventualvorsatz bei Raserunfällen, in ZStrR 127/2009 S. 443 ff., 453; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, Tatort Strasse: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht im Jahre 2004, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 432 f.; ohne Wertung ANDREAS DONATSCH/ROLAND M. RYSER, Entwicklungen im Strafrecht, SJZ 101/2005 S. 474, sowie ANDREAS DONATSCH/ANGELA CAVALLO, Entwicklungen im Strafrecht, SJZ 103/2007 S. 551). An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in der Lehre zu einem erheblichen Teil auch auf Kritik gestossen ist (siehe nur FELIX BOMMER, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2007, in ZBJV 145/2009 S. 921 f.; GUNHILDE GODENZI/JACQUELINE BÄCHLER-BIÉTRY, Tötungsvorsatz wider Willen? - Die Praxis des Bundesgerichts bei Raserdelikten, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 561 ff.; FRANZ RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Verbrechenslehre, 3. Aufl., Zürich 2007, § 16 N. 43 ff.), ist festzuhalten. 
 
1.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das gilt zunächst einmal für die Wissensseite. Der Beschwerdeführer fuhr trotz sonntäglichem Ausflugsverkehr kurz nach der Mittagszeit auf der relativ kurvenreichen Ausserortsstrecke Lyss-Büetigen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit (mindestens 48 km/h zu schnell) und krass ungenügendem Abstand dem Saab hinterher, durch dessen Lenker er sich provoziert fühlte. Er fuhr dabei an der Stabilitätsgrenze seines Autos. Dass eine derartige halsbrecherische Fahrweise beim Befahren einer eher kurvenreichen Strecke zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug führen kann, war dem Beschwerdeführer - wie jedem andern Fahrzeuglenker - erkennbar, zumal auch die Warnungen und eindringlichen Bitten seiner Beifahrerin, es doch sein zu lassen, ihm die Gefährlichkeit seines Tuns (zusätzlich) vor Augen führen mussten. Überdies verfügte der Beschwerdeführer - er hatte den Führerausweis im Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen - kaum über Fahrpraxis. Insoweit konnte er auch nicht davon ausgehen, auftretende Schwierigkeiten und kritische Situationen mit Fahrgeschicklichkeit bzw. zweckmässigen Reaktionen ausgleichen bzw. bewältigen zu können. Dass unter diesen Umständen (kurvenreiche Strecke, übersetzte Geschwindigkeit, krass ungenügender Sicherheitsabstand, andere Verkehrsteilnehmer) das sehr hohe Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerst möglichen Folgen für die Insassen des Autos wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestand, war dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht annimmt - bewusst. Das bestreitet dieser denn auch nicht. Vielmehr stimmt er der Vorinstanz darin zu, gewusst zu haben, dass ein schwerer Unfall mit Todesfolge die Konsequenz seines Handelns sein könne. 
 
Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer aber auch das Willenselement. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, handelt es sich vorliegend um einen besonders krassen Fall, bei welchem der Schluss auf ein eventualvorsätzliches Handeln mit Bundesrecht im Einklang steht. Der Beschwerdeführer ist bei der Verfolgung des Saabs durch seine Fahrweise an der Grenze der Fahrstabilität seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung seiner Unerfahrenheit ein äusserst hohes Risiko eingegangen. Die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung wiegt angesichts der vollständigen Ausserachtlassung fundamentalster Verkehrsregeln (Höchstgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand) sehr schwer. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erlaubten ihm die konkreten Umstände nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, den als möglich erkannten Erfolg durch fahrerische Fähigkeiten vermeiden zu können. Dieser Schluss wird auch durch das verkehrstechnische Gutachten des DTC, woraus sich ergibt, dass die Kurve mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der errechneten Geschwindigkeit von (mindestens) 128 km/h theoretisch zu bewältigen gewesen wäre, nicht in Frage gestellt, zumal daraus - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht auf die effektiven Möglichkeiten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Auf diese, d.h. auf dessen konkreten damaligen Fähigkeiten, kommt es nach richtiger vorinstanzlicher Auffassung aber an. Insoweit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst seit 40 Tagen im Besitze des Führerausweises war und damit als Neulenker weder Fahrpraxis noch Fahrerfahrung aufwies. Sich unter diesen Umständen auf die festgestellte Verfolgungsjagd einzulassen, spricht für und nicht gegen die Inkaufnahme der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung. Ebenso wenig konnte das Rennen von Anfang März 2006 dem Beschwerdeführer Anlass geben, ernsthaft daran zu glauben, die Verfolgung des Saabs würde schon nicht in der Katastrophe enden. Denn damals war nur durch "pures Glück" ein Unfall verhindert worden. Wenn der Beschwerdeführer deshalb geltend macht, er habe geglaubt, er werde die Situation schon unter Kontrolle halten, liegt darin nur die blosse Hoffnung darauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht ausschliesst (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; 6S.114/2005 E. 5 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass hier, anders als in BGE 133 IV 1 und 9, die Lenkerin im entgegenkommenden Fahrzeug keinerlei Abwehrchance bzw. keine reelle Möglichkeit hatte, einen Unfall mit schwerwiegenden Konsequenzen einschliesslich Todesfolgen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Der Nichteintritt des Erfolgs hing damit überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall ab. Indem der Beschwerdeführer mit seinem - erlaubterweise - tiefergelegten, 200 PS-starken Wagen die Verfolgungsfahrt ("Nachbrettern") auf der relativ kurvenreichen Strasse unbeirrt durchzog, liess er es letztlich, wie die Vorinstanz richtig erkennt, im eigentlichen Sinn "darauf ankommen". Aufgrund der geschilderten Situation konnte er gar nicht anders, als ernsthaft mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen. Dass er sich bei seiner Fahrt auch selbst gefährdete, ändert daran nichts. Sein Verhalten kann nicht mehr als blosser jugendlicher Übermut bzw. unverantwortlicher und rücksichtsloser Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem Geschehensablauf und unter Berücksichtigung der Warnungen und Bitten seiner Freundin, vom gefährlichen Tun abzulassen, ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nur darum ging, den Beweis seiner fahrerischen Überlegenheit zu erbringen bzw. dem Saabfahrer - auf dessen Herausforderung hin - den "Meister" zu zeigen. Dieses Ziel stellte er in Kenntnis aller Risiken über alles, auch über die eigene Sicherheit und diejenige seiner Beifahrerin und anderer Verkehrsteilnehmer. Damit brachte er, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, insgesamt zum Ausdruck, dass ihm der 
als möglich erkannte Erfolg gleichgültig war (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1.). Aus diesen Gründen lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als fahrlässiges Handeln würdigen. 
 
1.5 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Strafzumessung äussert, tut er es nur im Hinblick auf die von ihm beantragte Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung. Dass die ausgefällte Strafe von fünf Jahren im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tötung bundesrechtswidrig sei, macht er nicht geltend. Ein bedingter Strafvollzug fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht. 
 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill