Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_508/2012 
2C_509/2012 
 
Urteil vom 4. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 71, 8006 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Annullation von Modulbuchungen/Fehlversuchen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil bzw. die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. April 2012 bzw. 22. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass X.________ am 10./11. Juni 2011 das Sekretariat des Psychologischen Instituts der Universität Zürich darum ersuchte, seine Einschreibung für die Assessmentmodule 1 und 2 zu annullieren, was die Prüfungsdelegierte und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 22. Juni bzw. 26. Juli 2011 ablehnten, 
dass X.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangt ist, das seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 17. April 2012 abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'220.-- auferlegte, 
dass X.________ am 15./16. Mai 2012 das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich darum ersuchte, diesen Entscheid zu revidieren, worauf der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts verfügte, dass X.________ die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten von Fr. 1'060.-- sicherzustellen habe, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde, 
dass X.________ mit einer identischen Eingabe sowohl gegen den Entscheid vom 17. April (2C_508/2012) als auch gegen die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2012 (2C_509/2012) an das Bundesgericht gelangt ist, 
dass es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen, 
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt, sich eingehend zu der nicht Verfahrensgegenstand bildenden Problematik der Anerkennung seines italienischen Diploms in Deutschland äussert, sich jedoch nicht sachbezogen mit den jeweiligen Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden auseinandersetzt und darlegt, dass und inwiefern diese verfassungswidrig wären (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) bzw. Bundesrecht verletzen würden, 
dass er insbesondere wiederum behauptet, er hätte wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht wie ein "normaler" Student behandelt werden dürfen, er aber nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, dass für sämtliche Studierenden unabhängig von Nationalität, finanzieller Lage und Alter dieselben Regeln gelten müssten und hierin keine verpönte Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gesehen werden könne, 
dass ihm - mangels der erforderlichen Minimalbegründung - unter diesen Umständen auch keine Nachfrist für eine Verbesserung anzusetzen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2), 
dass das Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mangels Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet, 
dass auf die Eingaben deshalb nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann, 
dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass das Gesuch um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingaben abzuweisen wäre (Art. 64 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die Verfahren 2C_508/2012 und 2C_509/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
3.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar