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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1190/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schneeberger, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2012, mit welchem dieses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des aus Nigeria stammenden X.________ (geb. 1977) und dessen Wegweisung durch die Migrationsbehörden des Kantons Bern geschützt hat, 
in die von X.________ am 29. November 2012 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die beigezogenen vollständigen Akten, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AuG sowie - zumal die Behörden trotz Zweifel von einer intakten Ehe ausgegangen sind - gestützt auf Art. 8 EMRK einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb er befugt ist, das genannte letztinstanzliche kantonale Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario), Art. 86 lit. d, Art. 89 und Art. 90 BGG), 
dass die Ansprüche nach Art. 42 AuG u.a. erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG), so etwa die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen von mindestens einem Jahr [BGE 135 II 377]), vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, 
dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen u.a. wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist, womit er - unbestrittenermassen - den oben genannten Widerrufsgrund gesetzt hat, 
dass sich bei gegebenen Voraussetzungen der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung immerhin nur dann rechtfertigt, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind [Art. 96 AuG], vgl. - statt vieler - Urteile 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1 sowie 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3), 
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diese Interessenabwägung qualifiziert unrichtig vorgenommen, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erweise, 
dass er zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen geltend macht, 
- die verhängte Freiheitsstrafe liege unterhalb der Grenze von zwei Jahren hinsichtlich der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angewendeten "Reneja-Praxis", 
- ihm sei zur Zeit des Strafurteils eine günstige Prognose gestellt und der Strafvollzug bedingt ausgesprochen worden, womit sämtliche relevanten Tatsachen für eine geringe Rückfallgefahr sprechen würden, zumal er seit dem Urteil in keiner Weise mehr straffällig geworden sei und er heute in geordneten, finanziell stabilen Verhältnissen lebe, womit von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden könne, 
- sein Eheleben sei vom Verwaltungsgericht "relativiert" worden, obwohl er bzw. seine Ehefrau dazu nicht befragt worden sei und das Gericht es unterlassen habe, die eheliche Situation abzuklären, 
-er verfüge über keinen Berufs- oder Universitätsabschluss, weshalb sich die vorinstanzliche Feststellung, die berufliche Wiedereingliederung in Nigeria werde problemlos möglich sein, als unzutreffend erweise, 
dass die vom Beschwerdeführer angerufene "Reneja-Praxis" (seit BGE 110 Ib 201, dazu ausführlich BGE 135 II 377) für sich allein nicht ausschlaggebend ist, bildet die darin festgelegte "Zweijahresregel" doch keine feste Grenze, sondern soll diese Regel im Sinne einer Vergleichsgrösse bzw. eines Richtwerts in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden (vgl. Urteil 2C_240/2012 vom 15. März 2013 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen), 
dass Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in erster Linie die Schwere des Verschuldens ist, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe - hier zwanzig Monate - niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 316), 
dass - was das mitzuberücksichtigende Rückfallrisiko (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20) betrifft - für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f. mit Hinweisen), 
dass das Bundesgericht ferner gerade bei Drogenhandel ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.), wobei angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. Urteile 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.2), 
dass darüber hinaus - was das Fernhalteinteresse anbetrifft - bei Ausländern, die sich wie hier nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142. 112.681) berufen können, auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (vgl. statt vieler Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3), 
dass die Vorinstanz diese Rechtslage korrekt darstellt, eine ausführliche, sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat und insbesondere ihre Ausführungen zur Rückfallgefahr nicht zu beanstanden sind, zumal der Beschwerdeführer schon kurz nach der Einreise (2006) in die Schweiz aus rein finanziellen Motiven delinquierte, den Grenzwert eines betäubungsmittelrechtlich schweren Falls um ein Vielfaches überschritt und sich auch durch die (Drogen-) Krankheit seiner Ehefrau nicht von der Delinquenz abhalten liess, 
dass ihm auch der Hinweis auf das Urteil 2C_454/2011 vom 24. November 2011 nichts nützt, ging es doch in diesem Grenzfall um einen Ausländer, der nicht selber mit Drogen handelte, um sich zu bereichern, sondern bloss - ohne zu wissen, was sich darin befand - einen Rucksack zur Lagerung entgegenommen hatte, 
dass diesem Ausländer ausserdem die ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu Gute gehalten wurde, 
dass der hier zu beurteilende Fall anders liegt, indem der Beschwerdeführer selber über längere Zeit aktiv Drogen in Verkehr gesetzt hat und sich das migrationsrechtliche Verfahren auch nicht ausgesprochen in die Länge zog, 
dass, was das Eheleben des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz trotz vorhandener Zweifel von einer intakten Ehe ausgegangen ist, so dass sie in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428) davon absehen durfte, ihn selber oder die Ehefrau zur ehelichen Situation anzuhören, 
dass jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Ehe über längere Zeit recht locker gelebt wurde, mithin das Interesse an dem gemeinsamen Eheleben weniger ausgeprägt als üblich ist, 
dass die Eheschliessung im Übrigen in Nigeria stattgefunden hat, die Ehefrau die dort lebenden Familienmitglieder des Beschwerdeführers kennt und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie erneut besuchsweise in dessen Heimat reist (S. 13 des angefochtenen Entscheides), 
dass die Vorinstanz auch die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (keine besonders gelungene Integration in der Schweiz, familiäre Verbundenheit mit der Heimat, dortige Ferienaufenthalte usw.) ausführlich gewürdigt und in die Interessenabwägung mit einbezogen hat, 
dass die Rückreise nicht für sich allein unzumutbar macht, wenn die allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Heimat weniger günstig sind als in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.4 mit Hinweisen), 
dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Nigeria im Lichte der von der Vorinstanz vorgenommenen korrekten Interessenabwägung zuzumuten ist, 
dass sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen ist und für alles Weitere auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 65/66 BGG), aber keine Parteientschädigung leisten muss (Art. 68 Abs. 3 BGG
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein