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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_117/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG,  
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Rückfall), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 8. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene H.________ war seit 1. April 2000 als Konditormeisterin bei der Confiserie X.________ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit einer von der Versicherten mitunterzeichneten Unfallmeldung vom 25. November 2003 hatte der Arbeitgeber der AXA mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 14. November 2003 beim "Ein- und Ausladen von Rohstoffen" am "Knie links und rechts" verletzt habe. Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, hatte im Formular UVG-Versicherung "erstes Arztzeugnis" vom 12. Dezember 2003 bei der Versicherten am 17. November 2003 eine Kniedistorsion links diagnostiziert. Unter "Angaben des Patienten" hielt er fest, "beim Joggen Fehltritt mit dem linken Knie mit sofortigem Schmerz. Schmerzzunahme bei Treppen absteigen". Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Dies umfasste die Kosten der ärztlichen Behandlung durch Dr. med. F.________ für drei Konsultationen, letztmals anfangs März 2004.  
 
A.b. Am 28. Juni 2011 wurde vom Arbeitgeber der Versicherten ein Rückfall zum Unfall vom 14. November 2003 gemeldet. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. O.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 4. November 2011 lehnte die AXA mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine Leistungspflicht für den Rückfall mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 14. November 2003 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2012).  
 
B.  
Die hiegegen, unter Beilage einer Stellungnahme des Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2012, erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. November 2012 ab. 
 
C.  
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die AXA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. Eventualiter sei die Streitigkeit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung nach Einholung einer ärztlichen Expertise zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der AXA für die ab Juni 2011 geltend gemachten Beschwerden an den Knien. Nicht mehr streitig sind dagegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der (formlose) Fallabschluss im März 2004 nicht zu beanstanden ist und der von der Versicherten im Juni 2011 erneut geltend gemachte Leistungsanspruch zu Recht als Rückfallmeldung betrachtet wurde. 
 
3.  
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den für den Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Urteil 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass auf die Stellungnahme des Dr. med. O.________, beratender Arzt der AXA, vom 4. November 2011 insbesondere mangels Auseinandersetzung mit den aktuellen medizinischen Berichten nicht abgestellt werden könne. Zudem stellte sie fest, dass die Einschätzung des operierenden Arztes Dr. med. M.________ vom 15. Mai 2012 nicht genüge, um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den im Juni 2011 geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. November 2003 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies ist nicht zu beanstanden.  
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin führen zu keiner andern Beurteilung. Zum einen gilt, dass nach der Rechtsprechung im Streitfall eine Leistungszusprechung einzig gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Zum andern ist mit der Vorinstanz entgegen der Einschätzung des Dr. med. M.________ nicht erstellt, dass sich die Versicherte die fraglichen Knieverletzungen tatsächlich anlässlich des im konkreten Fall einzig zur Diskussion stehenden Ereignisses vom 14. November 2003 zugezogen hat. So nahm Dr. med. M.________ Prämissen als ausgewiesen an, die nicht als gesichert gelten können. Insbesondere ist festzuhalten, dass weder der genaue Hergang des Vorfalls im Jahre 2003 noch die konkreten unmittelbaren Folgen dieses Ereignisses an den Knien feststehen. So ist beim Unfallhergang im Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. F.________ vom 12. Dezember 2003 von einem Fehltritt beim Joggen "mit dem linken Knie mit sofortigem Schmerz" die Rede, während in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 25. November 2003 ein Vorfall auf der Treppe beim Ein- und Ausladen von Rohstoffen beschrieben wurde. Zudem machte Dr. med. F.________ einzig Angaben zu Problemen und Befunden am linken Knie, während in der Unfallmeldung als betroffene Körperteile Knie links und rechts angegeben wurden. Insofern kann die Eignung eines Ereignisses, eine Kniedistorsion beidseits zu verursachen, kaum zuverlässig beurteilt werden. Wenn Dr. med. M.________ im Operationsbericht als Erklärung der von ihm festgestellten identischen Verletzungen an beiden Knien die von der Versicherten erwähnte "spagatähnliche" Distorsion anführte und im Bericht zur Begründung der Unfallkausalität festhielt, die Patientin habe eine typische Kniedistorsion beidseits erlitten, welche eine Meniskushinterhornläsion verursachen könne, vermag dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Wenn diese geltend macht, es sei sehr unwahrscheinlich, dass sie an zwei Knien identische Verletzungen aus mehreren Unfällen hätte davon tragen können, ändert dies nichts, zumal im MRI Unterschiede zu verzeichnen sind. Gegen eine zuverlässige Kausalitätsbeurteilung sprechen sodann die Differenzen in Bezug auf die Lokalisation der initialen Schmerzen (mediales Meniskusvorderhorn links) und den später operierten Bereichen (mediale Hinterhornläsion beider Kniegelenke) sowie das erhebliche zeitliche Intervall ohne dokumentierte Behandlungen. Mit der Vorinstanz beruht sodann der Hinweis des Dr. med. M.________, dass die Versicherte vor dem fraglichen Ereignis beschwerdefrei gewesen sei, ebenso wie die Darstellung, dass sie seit dem Ereignis immer wieder wechselnde mediale Kniegelenksschmerzen mit zum Teil Einklemmungen gehabt habe, nicht auf medizinischen Abklärungen, sondern auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst, welche gemäss eigenen Angaben (Schreiben vom 1. August 2011) nach dem Abschluss der Behandlung vom 2. März 2004 nirgends in Behandlung gewesen war. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass Dr. med. M.________ bei seiner Kausalitätsbeurteilung auf den vermeintlichen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc" abstellte, was für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht nicht auf dessen Kausalitätsbeurteilung abgestellt. 
 
4.2. Weiter erkannte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass von ergänzenden medizinischen Abklärungen abzusehen sei, da es aufgrund der Aktenlage an rechtsgenüglich nachgewiesenen Brückensymptomen zwischen dem Unfallereignis vom 14. November 2003 und den von der Versicherten im Juni 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehle und daran auch eine nachträgliche Begutachtung nichts zu ändern vermöge. Sie stellte fest, dass damit der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang nicht erstellt sei und die Übernahme der Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu Recht verneint wurde.  
Mit der Beschwerdeführerin kann diese Schlussfolgerung nicht ohne weiteres bestätigt werden. Ausgehend vom Fehlen von Brückensymptomen - was nicht mehr strittig ist - wäre, wie sie zu Recht anführt, der Nachweis im Sinne eines Rückfalls zu erbringen. Dies ändert am Ergebnis allerdings nichts. So kann im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass ergänzende medizinische Abklärungen Aufschlüsse darüber geben könnten, ob das Verletzungsbild mit dem Unfallereignis übereinstimmt und der natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür sie die Beweislast trägt. Denn im konkreten Fall hängen die Schwierigkeiten der kausalen Beurteilung und Zuordnung weniger von der Qualität und Vollständigkeit der Arztberichte ab, als vielmehr von der materiellen Sach- und Ausgangslage. Die Beweisschwierigkeiten sind vorliegend vor allem auf die fehlende (medizinische) Dokumentation und die fehlenden (medizinischen) Abklärungen in den Jahren 2003 und 2004 über den initialen Befund und den weiteren Verlauf sowie auf die Unklarheiten und Widersprüche über den Unfallhergang und die unmittelbaren (primären) Unfallfolgen sowie die erhebliche Zeitspanne zwischen Grundereignis und Rückfall zurückzuführen. Insbesondere fehlt ein klarer radiologischer Befund betreffend die Verletzungen am Knie links im Anschluss an das Ereignis von 2003. Als klinischer Befund wurde lediglich eine unspezifische Druckdolenz im Bereich des proximalen Seitenbandes medial und des medialen Meniskusvorderhorns links festgehalten. Bezüglich des Knies rechts enthalten die echtzeitlichen Unfallunterlagen keine medizinischen Feststellungen, sodass es hier bereits am Nachweis einer unfallkausalen, primären Gesundheitsschädigung mangelt, auf die die heutigen Befunde und Beschwerden zurückgeführt werden könnten. Zieht man in Betracht, dass selbst der genaue Unfallhergang letztlich unklar ist und widersprüchlich angegeben wurde, so lässt sich eine kausale Zuordnung zwischen dem Ereignis im Jahre 2003 und den erst im Jahre 2011 an beiden Knien festgestellten Befunden nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet und einen Leistungsanspruch der Versicherten verneint. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter