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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_215/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,  
PRD Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, 
vom 11. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
R.________, geboren 1964, meldete der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), bei welcher sie für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, am 1. September 2011, dass sie sich am 24. Juli 2010 einen Zahn abgebrochen habe. Sie habe ein Nussbrot-Sandwich gegessen, in dem sich ein Stück Nussschale befunden habe. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 lehnte die Allianz ihre Leistungspflicht ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2013 ab. 
 
C.  
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Unfallversicherer zur Übernahme der Heilbehandlung zu verpflichten. 
 
 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ( Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). In diesen Fällen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2, E. 2.2.2; RKUV 2004 Nr. U 518 S. 433, U 252/02 E. 6.3). 
 
4.  
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei. 
 
 
 
 Entscheidwesentlich ist (neben dem Fehlen des fraglichen Gegenstands, der zur Zahnschädigung geführt haben soll), dass der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblatt detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3), dass sich aber mangels schlüssiger Beantwortung der gestellten Fragen nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob das Ereignis vom 24. Juli 2010 als Unfall zu qualifizieren sei. Zwar erwähnte die Versicherte sowohl in der Unfallmeldung vom 1. September 2011 als auch auf dem Frageblatt am 25. September 2011, sie habe auf ein Stück Nussschale gebissen, welches sich in einem Nussbrot-Sandwich befunden habe. Auf dem vom Unfallversicherer vorgelegten "Frageblatt Zahnschaden" war zunächst der Hergang zu schildern und wurde dann danach gefragt, ob sich dabei etwas Besonderes zugetragen habe ("Biss auf harten Gegenstand, Art des Gegenstands"). Die dritte Frage lautete: "Haben Sie den Gegenstand gesehen oder handelt es sich um eine Vermutung Ihrerseits-" Die Versicherte beantwortete sie nicht wirklich. Sie gab dazu Folgendes an: "Nachdem ich darauf gebissen habe, habe ich den Zahn und die Nussschale rausgespuckt." Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf diese unmissverständlich formulierte konkrete Frage keine präzise Antwort hätte geben können. Rechtsprechungsgemäss vermag es nicht zu überzeugen, wenn sie erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ergänzt, dass sie die Nussschale in der ausgespuckten Kaumasse deutlich habe identifizieren können. Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich nur im Rahmen der Unfallmeldung sowie auf dem Frageblatt Zahnschaden dazu habe äussern können und sich nicht veranlasst gesehen habe, ihre Aussage durch weitere Beweismittel zu untermauern. Der Unfallversicherer war indessen nicht gehalten, die Versicherte im Nachgang zu seinen umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3). Weitere Befragungen, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, sind aus diesen Gründen nicht angezeigt, zumal eine nachträgliche Schilderung des Sachverhalts durch sie selber oder die letztinstanzlich angerufene Zeugin nicht zu überzeugen vermöchte. 
 
5.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo