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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_28/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Chaix, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,  
Grosser Rat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8,  
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8, 
 
Fanarbeit Bern, Beundenfeldstrasse 13, 3013 Bern.  
 
Gegenstand 
Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zum Referendum gegen den Beschluss vom 20. März 2013 des Grossrats des Kantons Bern betreffend die Genehmigung der Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Grosse Rat des Kantons Bern genehmigte am 20. März 2013 die Änderung des Konkordats vom 15. November 2007 betreffend Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (BSG 559.14; vgl. BGE 140 I 2). Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen, worauf die Volksabstimmung im Kanton Bern auf den 9. Februar 2014 angesetzt wurde. 
 
Am 12. Januar 2014 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Abstimmungsbeschwerde ein. Darin beantragte er unter anderem, "es sei abzuklären, ob und in welchem Umfang die Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Stadt Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt wird und ob diese Unterstützung und die damit verbundenen Aufgaben mit der politischen Aktivität der Fanarbeit Bern im Nein-Komitee rechtlich vereinbar ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei möglichst rasch, aber noch vor dem Abstimmungstermin, öffentlich zu machen". 
 
Mit Urteil vom 15. Januar 2014 ist das Verwaltungsgericht auf das Begehren nicht eingetreten, weil eine konkrete behördliche Vorbereitungshandlung als Anfechtungsobjekt weder ersichtlich sei noch geltend gemacht werde. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. März 2014 beantragt A.________, das Urteil vom 15. Januar 2014 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf sein Begehren einzutreten. 
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Fanarbeit Bern verzichten auf einen Antrag zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält an seiner Rechtsauffassung und den Anträgen fest. 
 
C.   
Das geänderte Konkordat wurde im Kanton Bern in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 mit 78,2% Ja-Stimmen angenommen und trat am 12. März 2014 in Kraft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Vorbereitung einer Referendumsabstimmung. Es handelt sich damit um eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. Als im Kanton Bern stimmberechtigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 3 BGG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ist ausgeschöpft. 
 
Die vom angefochtenen Entscheid betroffene Abstimmung hat inzwischen am 9. Februar 2014 stattgefunden. Die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 82 lit. c BGG unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesgericht sieht indes vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis; 131 II 670 E. 1.2 S. 674, 127 I 164 E. 1a S. 166). 
 
Ob die genannten Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles Interesse erfüllt sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls abzuweisen ist. 
 
2.   
Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 13 f.; 138 I 61 E. 6.2 S. 82; 135 I 292 E. 2 S. 293, je mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann die Stimmfreiheit durch qualifiziert irreführende und nicht mehr korrigierbare Informationen von privater Seite beeinträchtigt werden (BGE 119 Ia 271 E. 3c S. 274). Intransparente Finanzierungen sind unzulässig (BGE 132 I 104 E. 5 S. 114 ff.; vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 17 zu Art. 34 BV mit weiteren Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht zielte unter anderem darauf ab, mögliche Unregelmässigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit der Mitwirkung der Fanarbeit Bern im Nein-Komitee transparent zu machen. Das Verwaltungsgericht trat auf das Begehren nicht ein. Stellt das Bundesgericht im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung Mängel fest, so hebt es den Urnengang nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Die Beschwerdeführenden müssen in einem solchen Fall allerdings nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Dabei ist auch die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung mit zu berücksichtigen. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BGE 138 I 61 E. 4.7.2 S. 78; 135 I 292 E. 4.4 S. 301; 132 I 104 E. 3.3 S. 110; 130 I 290 E. 3.4 S. 296; je mit Hinweisen). 
 
Die zur Diskussion stehende Vorlage wurde mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 78,2 % angenommen. Bei einem derart klaren Ausgang der Abstimmung ist nicht davon auszugehen, dass die Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ausgang der Referendumsabstimmung geführt hätte. Dies gilt auch unter Beachtung des Umstands, dass qualifiziert irreführende und nicht mehr korrigierbare Informationen von privater Seite nur ganz ausnahmsweise zur Wiederholung einer Abstimmung führen können (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 3c S. 274 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Fanarbeit Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag