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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1298/2017  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtsanmassung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Oktober 2017 
(SK 16 435). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ soll zusammen mit seiner Arbeitskollegin A.________ als Mitarbeiter der Sicherheitsfirma B.________ AG, welche von der Gemeinde U.________ mit der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung in der Gemeinde beauftragt wurde, am Abend des 12. Juni 2015 an eine Gruppe Jugendlicher herangetreten sein und nach dem Ältesten der Gruppe gefragt haben. Als sich C.________ als diese Person zu erkennen gegeben habe, habe sich X.________ mit ihm einige Meter von der Gruppe entfernt. Er habe ihn aufgefordert, ihm seinen Personalausweis vorzuzeigen. Anschliessend habe er den Ausweis auch noch fotografiert. In seiner Uniform und mit seinem Auftreten habe X.________ den Anschein erweckt, dass er zu diesen Handlungen berechtigt sei, obwohl es sich dabei um Amtshandlungen gehandelt habe, zu deren Vornahme einzig die Polizei ermächtigt sei. 
Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2015 wurde X.________ der Amtsanmassung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 650.-- verurteilt. X.________erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 17. August 2016 vom Vorwurf der Amtsanmassung frei. 
 
C.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht Bern X.________ am 9. Oktober 2017 der Amtsanmassung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Amtsanmassung freizusprechen. Weiter beantragt X.________ die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zusprechung einer Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen in Höhe von Fr. 800.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Ablauf der Personenkontrolle. Insbesondere sei nicht zutreffend, dass er autoritativ aufgetreten sei und gesagt habe, es bestehe die Pflicht, sich ihm gegenüber auszuweisen. Vielmehr habe er C.________ höflich gefragt, ob er ihm den Ausweis zeigen würde. Dessen Freund D.________ habe C.________ bereits darauf hingewiesen, dass er seinen Ausweis nicht zeigen müsse, was er (der Beschwerdeführer) bestätigt habe. Er habe zudem einen Platzverweis angedroht. Aus den Aussagen sämtlicher Beteiligter ergebe sich, dass C.________ gesagt habe, es sei schon gut und ihm dann den Ausweis freiwillig vorgelegt habe. Ferner sei nicht zutreffend, dass er zusätzlich Druck auf C.________ ausgeübt habe, indem er sich zusammen mit diesem von der Gruppe entfernt habe. Schliesslich lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sie seine Angaben als Schutzbehauptungen qualifiziere.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussagen der Beteiligten sowie auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei, den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde U.________ und der B.________ AG, das Pflichtenheft der Gemeinde U.________ sowie den Vorfallsrapport der B.________ AG. Demnach habe C.________ ausgesagt, er habe den Ausweis nur deshalb gezeigt, weil er gemeint habe, den privaten Sicherheitsleute komme eine entsprechende Kompetenz zu. Er habe grossen Respekt vor ihnen gehabt. Zwar habe D.________ ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer den Ausweis nicht verlangen dürfe und er ihm diesen nicht zeigen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch erwidert, dass er das sehr wohl dürfe und dass er (D.________) das Gesetz wohl nicht kenne. Die Vorinstanz stuft diese Aussage als überzeugend ein, da es sich um eine spontane Erwähnung handle, die in die Erzählung eingebettet sei. Weiter habe C.________ keine Aggravierungstendenzen gezeigt und auch entlastende Momente erwähnt, was die Vorinstanz mit Beispielen untermauert. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, diese enthielten grundsätzlich keine Widersprüche und stimmten im Wesentlichen mit jenen von C.________ überein. Die einzige Diskrepanz ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer behaupte, bestätigt zu haben, dass keine Pflicht bestehe, sich ihm gegenüber auszuweisen. Von entscheidender Bedeutung bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sind weiter die Aussagen von A.________. Diese habe auf die Frage, ob der Beschwerdeführer C.________ aufgefordert habe, den Ausweis vorzuzeigen, lediglich geantwortet, sie dürften jederzeit nach dem Ausweis fragen. Es stimme sicher, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er dürfe nach dem Ausweis fragen. Es gebe keine Anhaltspunkte, um an dieser Aussage zu zweifeln, zumal A.________ diese gar als beschuldigte Person getätigt habe. Es erscheine daher insgesamt sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer angab, nach dem Ausweis fragen zu dürfen, dass jedoch keine entsprechende Pflicht bestehe. Schliesslich würden auch die Aussagen von D.________ die Aussagen von C.________ unterstreichen. Auch D.________ habe dargelegt, der Beschwerdeführer habe ihm provokant gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) wohl eine Ahnung vom Gesetz haben müsse und weiter, dass er im Auftrag der Gemeinde handle und dies dürfe. Diese Aussage sei derart aussergewöhnlich, dass sie kaum erfunden sein könne. D.________ sei stets davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder den Ausweis verlangen, noch sie vom Platz verweisen dürfe. Hätte der Beschwerdeführer einen Platzverweis angedroht, hätte D.________ dies sicherlich ebenfalls erwähnt. Auch C.________ habe nichts bezüglich eines angedrohten Platzverweises erwähnt. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bestätigt, dass keine Ausweispflicht bestehe, sei nicht zutreffend. Ebenfalls nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer einen Platzverweis angedroht habe.  
 
1.2.2. Soweit die Einwände des Beschwerdeführers überhaupt über eine bloss appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, er habe freundlich nach dem Ausweis gefragt und C.________ nicht unter Druck gesetzt, stellt er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Damit lässt sich keine Willkür im angefochtenen Entscheid aufzeigen. Die Behauptung, auch A.________ habe seine Version der Geschehnisse bestätigt, belegt der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten von sich aus nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Es ist daher nicht weiter auf das Vorbringen einzugehen. Ferner kommt dem Absondern von C.________ vom Rest der Gruppe und der Frage, ob damit zusätzlich Druck erzeugt wurde, entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers, keine wesentliche Bedeutung zu. Weiter ist auch unzutreffend, dass die Vorinstanz nicht begründe, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen qualifiziert. Die Vorinstanz äussert sich hierzu ausführlich (vgl. Urteil, S. 11 f.). Schliesslich ist für die Sachverhaltsfeststellung unerheblich, welches die im Pflichtenheft der Gemeinde U.________ festgehaltenen Aufgaben der B.________ AG sind. Daraus lässt sich für den konkreten Fall nichts ableiten. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aussagen der Beteiligten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer C.________ auf eine Art und Weise aufforderte, ihm den Ausweis zu zeigen, dass dieser sich dazu verpflichtet und unter Druck gesetzt fühlte. Diesen Eindruck verstärkte der Beschwerdeführer noch, indem er eine Bemerkung bezüglich der angeblich nicht vorhandenen Rechtskenntnisse von D.________ machte.  
 
1.3. Als zweiten Punkt der Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Unrecht annehme, er habe den Ausweis von C.________ ohne dessen Erlaubnis fotografiert. C.________ habe jedenfalls nicht interveniert und der Handlung somit zumindest konkludent zugestimmt.  
Die Vorinstanz erwägt, C.________ habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ihm erst gesagt, dass er seinen Ausweis fotografieren werde, nachdem er ihm diesen übergeben habe. Er habe dem Beschwerdeführer jedoch keine Erlaubnis dazu erteilt. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, er habe C.________ darüber informiert, dass er ein Foto von dessen Ausweis machen und dieses dann wieder löschen werde, sobald aufgeräumt worden sei. C.________ sei damit einverstanden gewesen. Gemäss Vorinstanz ist bereits aufgrund der Umstände am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Es sei nicht davon auszugehen, dass C.________ mit dem Fotografieren seines Ausweises einverstanden gewesen sei. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er sich am Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Kontrolle gestört habe, da er nicht die Verantwortung für die gesamte Gruppe habe übernehmen wollen. Wenn C.________ tatsächlich eingewilligt hätte, da er fälschlicherweise annahm, dass eine Ausweispflicht bestehe, wäre davon auszugehen, dass er dies im Strafverfahren offengelegt hätte. Hinzu komme, dass selbst der Beschwerdeführer dargelegt habe, er glaube nicht, dass C.________ angefragt worden sei, ob dessen Ausweis bildlich festgehalten werden dürfe. Somit habe auch der Beschwerdeführer eingestanden, nicht um Erlaubnis gefragt zu haben. A.________ habe bezüglich des Fotografierens des Ausweises ausweichende und widersprüchliche Angaben gemacht. Auf den Vorhalt der Aussage von C.________, wonach er nicht gefragt worden sei, habe sie geantwortet, das Foto sei ja anschliessend wieder gelöscht worden. Zudem habe sie zunächst angegeben, C.________ sei vorgängig über das Fotografieren informiert worden. Sie sei in Hörweite des Gesprächs gewesen. Später habe sie dies nicht mehr bestätigen können oder wollen. Diese ausweichenden Antworten lassen gemäss Vorinstanz ebenfalls eher darauf schliessen, dass für das Fotografieren des Ausweises keine Einwilligung vorlag. 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichenden, unbelegten Behauptungen. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Wenn die Vorinstanz angesichts der soeben erwähnten Aussagen davon ausgeht, C.________ habe den Ausweis nur deshalb fotografieren lassen, da er sich unter Druck gesetzt und dazu verpflichtet gefühlt habe, verletzt sie kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Version im Grunde ohnehin selber. 
 
1.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich gehandelt. Er habe gewusst, dass er nicht zur autoritativen Vornahme einer Ausweiskontrolle berechtigt gewesen sei. Er habe jedoch bei den Jugendlichen bewusst einen entsprechenden Eindruck erweckt. Inwiefern diese Erwägungen vor dem Hintergrund der oben erwähnten Aussagen willkürlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt, begründet er dies wiederum mit von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweichenden, unsubstanziierten Behauptungen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Konkrete Rügen zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Auch auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, ausserhalb des Verfahrens liegenden Gründe der Verurteilung, ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Anträge nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär