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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_391/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sanagate AG, 
Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. März 2018 (KV.2017.00056). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2018 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für Dezember 2013 bis und mit September 2016 (zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Eingabe der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Sanagate AG per Ende 2012 mangels nicht vollständig beglichener Prämienforderungen nicht möglich gewesen sei (vgl. unangefochten gebliebene kantonale Entscheide vom 27. Februar 2015 [KV.2013.00078] und 20. Januar 2017 [KV.2015.00051]), und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen sei, die strittigen Prämien weiterhin zu bezahlen, 
dass die Beschwerdevorbringen insoweit unzulässig sind, als sie aus einem Rechtsverhältnis Folgen ableiten, welches durch die erwähnten kantonalen Entscheide rechtskräftig beurteilt worden ist (res iudicata), 
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder