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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_237/2021  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch das Konkursamt Küssnacht, 
dieses vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Februar 2021 (BEK 2020 107). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 203'500.-- nebst Zins und Kosten. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. März 2021 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'500.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 ist der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 17. Mai 2021 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht geleistet. 
Folglich ist androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat am 17. Mai 2021 auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Hiefür ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg