Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_300/2024
Urteil vom 4. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Kantonsschule Hottingen, Schulleitung, Minervastrasse 14, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 4. April 2024 (VB.2023.00593).
Erwägungen:
1.
A.________ war ab dem 17. Oktober 2022 im Rahmen eines auf ein Jahr befristeten Anstellungsverhältnisses als "Aushilfe Vereinswart" bei der Kantonsschule Hottingen angestellt. Mit unbegründeter Verfügung vom 16. Januar 2023 löste die Schulleitung das Anstellungsverhältnis während der Probezeit auf. Auf Ersuchen A.________s hin begründete die Schulleitung ihre Kündigungsverfügung am 3. März 2023.
Gegen die unbegründete Kündigungsverfügung gelangte A.________ an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, die am 28. Februar 2023 nicht auf den Rekurs eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2023 ebenfalls nicht ein und überwies die Beschwerdeschrift A.________s als gegen die begründete Kündigungsverfügung vom 3. März 2023 gerichteten Rekurs an die Bildungsdirektion. Diese hiess das Rechtsmittel am 1. September 2023 teilweise gut, stellte fest, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses materiell rechtmässig gewesen, jedoch formell mangelhaft erfolgt sei, und verpflichtete die Kantonsschule Hottingen, A.________ eine Entschädigung von einem Monatslohn zu bezahlen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
2.
Gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. September 2023 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 4. April 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten nahm es auf die Staatskasse; Parteientschädigungen sprach es keine zu.
3.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, wieso dessen Verhalten mangelhaft gewesen sei und damit ein hinreichender Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit bestanden habe. Sie hat weiter erläutert, wieso die Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns, die dem Beschwerdeführer wegen der bei der Kündigung erfolgten Gehörsverletzung von der Bildungsdirektion zugesprochen wurde, unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu tief sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Soweit seine Vorbringen und Forderungen nicht von vornherein an der Sache bzw. am zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbeigehen, legt er nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Ton teilweise verfehlte Beschwerde mit verschiedenen Anschuldigungen genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ohne Weiterungen, insbesondere ohne die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines Berichts der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nicht auf sie einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur