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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_314/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Jürg Ruckstuhl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Volksabstimmung vom 9. Juni 2024; Bundesgesetz 
über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Jürg Ruckstuhl erhob am 19. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde betreffend die auf den 9. Juni 2024 angesetzte Volksabstimmung über das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023. Er rügt die "Verschleierung wichtiger Entscheidungsgrundlagen im Abstimmungstext" und unwahre Aussagen in der "bundesrätlichen Botschaft" zum fraglichen Bundesgesetz bzw. eine irreführende Aussage auf Seite 44 des Abstimmungsbüchleins zur Volksabstimmung. Er beantragt die Aufhebung des Abstimmungsentscheids vom 9. Juni 2024. Am 3. Juni 2024 (Posteingang) reichte er auf Aufforderung vonseiten des Bundesgerichts die eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. 
Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR). 
 
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur