Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_169/2024
Urteil vom 4. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Gegenstand
Ausreisefrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Dreiergericht, vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1960), wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung letztinstanzlich mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022.
A.b. Mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 setzte das Migrationsamt A.________ eine neue dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 an. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ersuchte A.________ um Verlängerung der angesetzten Ausreisefrist bis mindestens zum 30. November 2027. Dabei ersuchte er unter anderem um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die verlangte Fristerstreckung. In der Folge erstreckte das Migrationsamt mit einfachem Schreiben vom 27. Januar 2023 die Ausreisefrist letztmals um einen Monat bis zum 28. Februar 2023. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. März 2023. Die von A.________ dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil vom 29. März 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Zur Begründung erwog das Bundesgericht, dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Ausreisefrist und somit die Rechtsweggarantie verletzte (Art. 29a BV).
B.
Im Nachgang des zweiten bundesgerichtlichen Verfahrens wies das Appellationsgericht die Sache zur materiellen Entscheidung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurück. Dieses wies A.________s Rekurs mit neuem Entscheid vom 9. November 2023 ab und setzte ihm eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen. Auch das Appellationsgericht wies den von A.________ in der Folge erhobenen Rekurs mit Urteil vom 16. Februar 2024 ab, verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm Gerichtskosten im Umfang von Fr. 800.--.
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Damit verlangt er sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Februar 2024, dessen Verfügung vom 19. Februar 2024 sowie die unterinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die angesetzte Ausreisefrist bis zur Beendigung des Ukrainekrieges mindestens aber bis zum Ablauf des 30. November 2026 zu verlängern. Eventualiter sei die Sache unter Beachtung derselben Vorgaben an das Justiz- und Sicherheitsdepartement oder das Appellationsgericht zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm durch das Bundesgericht eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Auf alle Fälle sei die ihm auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- um einen angemessenen Betrag zu reduzieren.
In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, von einer Vollstreckung der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens abzusehen und mittels (super) provisorischer Massnahme sei ihm bis dahin die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten. Dasselbe sei sinngemäss im Falle eines Rückweisungsentscheids sicherzustellen. Zudem sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Einbürgerungsverfahrens und des Bewilligungsverfahrens betreffend sein Gesuch um Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Schliesslich sei ihm vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Formularverfügung vom 3. April 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz superprovisorisch gestattet.
Das Bundesgericht liess die Akten einholen; auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
A.________ reicht am 21. April und 18. Mai 2024 (unaufgefordert) weitere Schreiben ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), womit sich diese vorliegend als unzulässig erweist. Hingegen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) grundsätzlich offen (Urteile 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.1).
1.2. Die vom Beschwerdeführer subsidiär erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3; 133 I 185 E. 4 und E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und durch die Ansetzung einer (als zu kurz gerügten) Ausreisefrist verfügt er praxisgemäss über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Urteile 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2; 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3. f.). Zudem rügt der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) ist damit unter Präzisierung des Nachfolgenden einzutreten.
1.3. Im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen die Ausreisefrist kann der rechtskräftige Wegweisungsentscheid nicht mehr infrage gestellt werden; dasselbe gilt für den Widerruf der Bewilligung (Urteile 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.6; ferner 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.2). Zulässig sind grundsätzlich nur Rügen, die sich auf die Dauer der Ausreisefrist beziehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am angefochtenen Entscheid den rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bzw. die Wegweisung als solche infrage stellt, ist darauf folglich nicht einzutreten (s. nachstehende E. 5.4). Auch auf die materiellen Ausführungen, die in keinem Bezug zur Ausreisefrist stehen, ist nicht weiter einzugehen. Nicht Verfahrensgegenstand bzw. selbständig anfechtbar sind ferner die Verfügung des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2024 sowie die Verfügungen des Migrationsamts und des Justiz- und Sicherheitsdepartements; sie gelten aber infolge Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils (zumindest teilweise) als mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2).
1.4. Unbeachtlich sind die Eingaben des Beschwerdefühers vom 21. April und 18. Mai 2024, mit welcher der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde ergänzen will. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, die binnen der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Beschwerde sind unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 2).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
3.
Zuerst ist über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu befinden, den der Beschwerdeführer aufgrund des hängigen Wiedererwägungsverfahrens (betreffend Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gemäss Art. 24 Anhang I FZA) sowie des ebenfalls hängigen Einbürgerungsverfahrens stellt.
3.1. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4).
3.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in materieller Hinsicht einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer angesetzte viermonatige Ausreisefrist (vom 9. März 2024) offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar ist (nachstehende E. 5). Diese Sache ist spruchreif und hängt weder vom Ausgang des Wiedererwägungs- noch vom Einbürgerungsverfahren ab, deren Erfolgschancen ohnehin fraglich erscheinen. Hinzu kommt, dass eine Verfahrenssistierung nicht dazu dienen kann, dem Betroffenen Zeit zu verschaffen, um die Voraussetzungen eines möglichen Verbleibeanspruchs doch noch erfüllen zu können. Dem Beschwerdeführer ist denn auch ohne Weiteres zuzumuten, das Wiedererwägungsverfahren in Deutschland abzuwarten, zumal er im Rahmen seines Gesuchs um Wiedererwägung auch keine neuen Vollzugshindernisse geltend zu machen scheint.
3.3. Die beantragte Verfahrenssistierung erweist sich somit nicht als zweckmässig und ist deshalb abzuweisen.
4.
Zu prüfen sind weiter die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Er macht im Wesentlichen geltend, die Nichtberücksichtigung seiner Eingabe vom 15. Februar 2024 sowie das Ausbleiben eines Schriftenwechsels verletze die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), den Anspruch auf faire Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem verletze der angefochtene Entscheid Art. 30 Abs. 1 BV, da Präsident B.________ und Richter C.________ befangen gewesen und nicht in den Ausstand getreten seien.
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss zudem mindestens die kantonal letzte oder eine untere gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüfen (Art. 110 BGG), woraus sich ergibt, dass vor dieser gerichtlichen Instanz von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht regelt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese Tatsachen vorgebracht werden können. Von Bundesrecht wegen zu berücksichtigen sind im vorinstanzlichen Verfahren mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1).
Mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhob und begründete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Rekurs. Am 13. und 14. Februar 2024 reichte der Rekurrent zwei weitere Eingaben ein, die die Vorinstanz berücksichtigte (angefochtenes Urteil, S. 5). Aus den Akten geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Eingabe vom 15. Februar 2024 dagegen keine Berücksichtigung mehr fand (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist darin nicht zu erblicken: Erstens befasste sich die Vorinstanz inhaltlich mit den bereits in der Rekursbegründung vorgebrachten - und auch mit der Eingabe vom 15. Februar 2024 in Zusammenhang stehenden - Rügen betreffend die Arbeitsunfähigkeit und medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 4.3.4; nachstehende E. 5.3). Zweitens bestimmt sich - wie dargelegt - der Zeitpunkt, bis zu welchem neue Tatsachen vorgebracht werden können, in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Februar 2024 sind Noveneingaben nach dem kantonalen Recht ab der Phase der Urteilsberatung unzulässig, wobei die Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt beginnt, in dem der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass seine Eingabe vom 15. Februar 2024 vor Beginn der Phase der Urteilsberatung einging. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 15. Februar 2024 eine verfassungswidrige kantonale Praxisänderung darstelle, ist nicht auszumachen. Der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, dass sie neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht wurden, unberücksichtigt liess. Die Eingabe vom 15. Februar 2024 erfolgte nachträglich zur Rekursbegründung.
4.2. Eine Verletzung von Art. 29a sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV kann ferner auch im kritisierten Verzicht der Vorinstanz auf einen Schriftenwechsel nicht erblickt werden. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 hat der vorinstanzliche Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Unterinstanz verzichtet und deren Akten beigezogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst zwar insbesondere das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 146 III 97 E. 3.4.1 m.w.H.). Daraus kann jedoch der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten, dass die Unterinstanz zwingend zur Vernehmlassung betreffend seinen eigenen Rekurs hätte eingeladen werden müssen.
Ebenso wenig ist ferner nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt habe, indem das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Rückweisung der Sache durch das Appellationsgericht das Verfahren "sehr zügig" fortgeführt habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht befugt gewesen sei, das Verfahren nach erfolgter Rückweisung unmittelbar fortzuführen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, verlangte der Beschwerdeführer weder eine Verfahrenssistierung, noch ergriff er gegen den Rückweisungsentscheid ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre.
4.3. Schliesslich ist vorliegend auch keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV auszumachen in Bezug auf die Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren von Präsident B.________ und Richter C.________.
4.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 140 I 240 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zwar immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson mit der gleichen Sache in einem früheren Verfahrensstadium schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E 4.2.1; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Grundsätzlich liegt jedoch keine unzulässige Mehrfachbefassung bei einer Gerichtsperson vor, die an einem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt. Von der Gerichtsperson darf erwartet werden, dass sie die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt (BGE 116 Ia 28 E. 2a; Urteil 9C_594/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Die am Entscheid beteiligten Richterinnen und Richter der unteren Instanz stehen bei einer Rückweisung mithin nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (Urteil 9C_594/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2; vgl. ferner BGE 140 I 326 E. 5.1).
4.3.2. In Anwendung dieser Grundsätze vermag der Umstand allein, dass das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2023 wegen einer Verletzung der Rechtsweggarantie aufgehoben hat, keine Befangenheit der bereits damals mitwirkenden Gerichtsmitglieder, Präsident B.________ und Richter C.________ zu begründen. Hinzu kommt vorliegend, dass das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil in der Sache ein Nichteintreten betraf, sich die Vorinstanz also materiell noch gar nicht zur Sache geäussert hatte. Darüber hinaus ergeben sich aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der beanstandeten Gerichtsmitglieder erwecken könnten. Der Verweis darauf, solche Gründe ergäben sich aus früheren Rekursverfahren, aus dem hier angefochtenen Urteil selbst bzw. daraus, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung ungenügend berücksichtigt habe, reichen hierfür nicht aus. Damit stellt sich die Frage, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz als Ausstandsbegehren hätten aufgefasst werden oder ein Ausstand von Amtes hätte erfolgen müssen, gar nicht erst.
4.4. Im Ergebnis erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Verletzung von Art. 29a, Art. 29 Abs. 1 und 2 oder Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht auszumachen. Auch die Rüge einer Verletzung des vom Beschwerdeführer zusätzlich erwähnten Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet: Ausländerrechtliche Verfahren bezüglich Aufenthalt und Ausweisung fallen rechtsprechungsgemäss nicht in dessen Anwendungsbereich (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2; Urteil des EGMR
Tatar gegen die Schweiz vom 14. April 2015 [Nr. 65692/12] § 61).
5.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die viermonatige Ausreisefrist vom 9. März 2024 sei in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AIG willkürlich kurz angesetzt gewesen (Art. 9 BV).
5.1. Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Kriterien für die Verlängerungen der Ausreisefrist sind lediglich Beispiele, wie das Wort "wie" insinuiert. Die Erstreckung der Ausreisefrist über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen darf indes nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Bei der Festsetzung der Frist ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländer die Möglichkeit bereits früh in Betracht zu ziehen hat, wobei von ihm allerdings vor Eintritt der Rechtskraft nicht erwartet werden muss, dass er auch schon nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft. Hingegen ist ihm zuzumuten, dass er ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwarten darf (Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 9.1; 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 6.3; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 8.3.1).
5.2. Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer seit über vier Jahren mit seiner Übersiedelung nach Deutschland auseinandersetzen konnte. Seine Wegweisung ist seit rund anderthalb Jahren rechtskräftig und der Beschwerdeführer weiss seither, dass er die Schweiz verlassen muss (Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022). Seit diesem Zeitpunkt - und nicht erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens - war ihm nach der bundesgerichtlichen Praxis zuzumuten, die für die Ausreise notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auch die zuletzt am 9. November 2023 neu angesetzte und hier streitige Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen, ging mit vier Monaten nochmals deutlich über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tagen hinaus. Vor diesem Hintergrund ist die sinngemässe Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Bestätigung der Fristansetzung vom 9. März 2024 gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
5.3. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tod seines Bruders vom 24. April 2023 liegt bereits länger zurück und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte "erbfallsbedingte Arbeitsbelastung" ist - wenn überhaupt - sicherlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet, die angesetzte Frist als offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar erscheinen zu lassen. Auch die in der Schweiz begonnenen medizinischen Behandlungen und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Gesundheitliche Probleme können eine Erstreckung der Ausreisefrist über den gesetzlichen Rahmen hinaus verlangen. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer indes (mehrfach) gewährt. Entgegen seiner Annahme besteht sodann kein genereller Anspruch auf Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abklingen jeglicher gesundheitlicher Beschwerden oder etwa bis zum Ende einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Jedenfalls blieb dem Beschwerdeführer, der seit rund anderthalb Jahren um seine Verpflichtung zur Ausreise weiss, hinreichend Zeit, sich in Bezug auf seine medizinischen Behandlungen entsprechend zu organisieren. Auch in Bezug auf die offenbar bereits länger bestehende Arbeitsunfähigkeit bezüglich schwerer und anstrengender körperlicher Arbeiten war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Zeitrahmens gut möglich und zumutbar, bei Notwendigkeit Hilfe für seinen Umzug zu organisieren.
5.4. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Überprüfung der Ausreisefrist, sondern zielen vielmehr darauf ab, den rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bzw. die rechtskräftige Wegweisung als solche infrage zu stellen. Dies zeigt bereits der Antrag, die Ausreisefrist sei bis mindestens zum 30. November 2026 zu verlängern. Wie dargelegt sind solche Einwände im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig (vorstehende E. 1.3). Wenn der Beschwerdeführer somit auf sein fehlendes soziales Netz in Deutschland, die familiären Bindungen zur Schweiz, seine Einkommensverhältnisse und Stellenaussichten, die kulturellen Unterschiede bzw. die Unterschiede im Wohlfahrts- und Gesundheitssystem oder auch auf den Ukrainekrieg sowie seine Verdienste für die Schweiz verweist, handelt es sich um Aspekte, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022). In diesem Zusammenhang prüfte das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 insbesondere die geltend gemachten Wegweisungshindernisse (dort E. 9.2.3). Neue Vollzugshindernisse macht (e) der Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren) ohnehin nicht geltend: Der sinngemäss erhobene Einwand, dass die Ausweitung des Ukrainekriegs zu kriegerischen Handlungen in Deutschland führen könne und es dort - im Falle eines atomaren Angriffs - an Bunkern und Schutzräumen mangle, vermag keine hinreichend konkrete Gefährdung darzutun.
5.5. Zusammengefasst erweist sich die streitige Ansetzung einer viermonatigen Ausreisefrist auf den 9. März 2024 vorliegend nicht als offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar; der angefochtene Entscheid basiert nicht auf einer willkürlichen Anwendung (Art. 9 BV) von Art. 64d Abs. 1 AIG.
6.
Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid schliesslich auch im Kostenpunkt an. Dass bzw. inwiefern die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 800.-- verfassungsmässige Rechte verletzen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt als hinreichend substanziiert gelten kann (vorstehende E. 2).
7.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem vorliegenden Urteil wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. provisorische Massnahmen gegenstandslos.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). Im Hinblick auf seine finanzielle Situation rechtfertigt es sich jedoch, reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
3.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti