Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_278/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 19. November 2024 (STK 2023 72).
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklageschrift vom 24. April 2023 übergab A.A.________ in der Nacht vom Mittwoch, 1. Juni 2022, auf Donnerstag, 2. Juni 2022, einer nicht näher bekannten Dame namens "E.________" im Nachtclub "F.________" an der U.________strasse in V.________ unentgeltlich insgesamt zwei Kügelchen mit jeweils ca. 0,5 Gramm Kokaingemisch. Am Donnerstag, 2. Juni 2022, verkaufte A.A.________ dem verdeckten Ermittler G.________ um ca. 17:15 Uhr an der X.________strasse in Y.________ 50 Gramm Kokaingemisch (netto 42,3 Gramm Kokain) zum Preis von Fr. 3'750.--.
B.
B.a. Am 8. September 2023 verurteilte das Strafgericht Schwyz A.A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren aus, ohne diese im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
B.b. Am 19. November 2024 wies das Kantonsgericht Schwyz die auf die Landesverweisung und die Kostenfolge beschränkte Berufung von A.A.________ ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts.
C.
A.A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des zur Beurteilung der Landesverweisung massgebenden Sachverhalts durch die Vorinstanz. Zudem macht er geltend, die Anordnung der Landesverweisung verstosse gegen das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Gemäss den insoweit nicht angefochtenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer 1963 in Italien geboren und wuchs zuerst bei seinen Grosseltern und dann in einem Internat in Mailand auf. 1978 zog er zu seinen Eltern in die Schweiz, wo er eine kaufmännische Lehre absolvierte und seither regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachging. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ging er jedoch keiner Arbeit nach, da er das Arbeitsverhältnis bei seinem letzten Arbeitgeber, der H.________ GmbH, bei der er als Personalberater tätig war, wegen Meinungsverschiedenheiten aufgrund eines Unfalls habe kündigen müssen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte er eine Zusicherung in Bezug auf eine neue Arbeitsstelle ein. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulden in Höhe von rund Fr. 58'000.--, bezog jedoch nie Sozialhilfe. Er ist geschieden und lebt alleine. Anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter B.A.________ und seiner Enkelin C.A.________ zu pflegen, das sich in letzter Zeit intensiviert habe, da B.A.________ momentan dienstags und freitags von zu Hause aus arbeite und er in dieser Zeit bei ihnen sein könne. Überdies könne er das Wochenende mit ihnen verbringen. Betreuungspflichten nehme er jedoch nicht wahr, ebenso wenig bestünden Unterhaltspflichten. Seine Tochter D.A.________ sehe er neuerdings einmal monatlich, mit ihr habe er aber nicht so einen engen Kontakt. Zu seinen Brüdern pflege er - wenn überhaupt - nur telefonischen Kontakt. Im Übrigen habe er zwar einige "Kollegen" in der Schweiz, doch handle es sich nicht um grosse Freundschaften (vorinstanzliches Urteil S. 16). An kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen nehme der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vor dem Berufungsgericht nicht teil. Ebenso wenig sei er Mitglied eines Vereins. In seiner Freizeit fahre er Ski, doch sei dies aktuell aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Ansonsten mache er momentan praktisch nichts in seiner Freizeit. Er leide seit seinem Unfall immer noch an Schulterbeschwerden (vorinstanzliches Urteil S. 20).
Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln den Beschwerdeführer wegen diverser Strassenverkehrsdelikte sowie mehrfacher Übertretung des BetmG, letztere begangen im Zeitraum vom 30. Januar 2011 bis zum 21. Oktober 2013, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 350.--. Des Weiteren verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Schwyz mit Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1), begangen im Zeitraum vom 18. Mai bis 21. Juli 2015 sowie am 24. Mai 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Am 14. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen angeblichen Vergehens gegen das Waffengesetz.
4.
4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die u.a. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlicherfüllt.
4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6).
4.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
4.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).
4.6. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers, dass dieser in der Schweiz eine kaufmännische Lehre abgeschlossen habe und regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgehe, was von einem gewissen Arbeitswillen zeuge. Indessen bleibe unklar, weshalb er trotz Schulterverletzung und nach allenfalls notwendigen Operationen nicht dennoch weiter als Personalberater bei der H.________ GmbH hätte arbeiten können. Die häufigen Stellenwechsel in der Vergangenheit begründe der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass ein Teil seiner Arbeitgeber in Konkurs gegangen sei und er von nahezu all seinen Arbeitgebern keinen Lohn bzw. nur wenig Lohn erhalten habe. Dies sei jedoch unbelegt und auch nicht glaubhaft. So erscheine es unwahrscheinlich, dass sämtliche der zahlreichen Arbeitgeber ihm keinen oder zu wenig Lohn bezahlt hätten, da er trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar habe erklären können, wie er in der Schweiz all die Jahre praktisch ohne Lohn habe leben können, zumal er weder Sozialhilfe bezogen, noch seine Lohnansprüche auf dem Rechtsweg geltend gemacht habe. Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Erklärung, er habe von seinen Arbeitgebern Kost und Logis erhalten, erscheine ebenso wenig glaubhaft angesichts der zahlreichen Arbeitgeber und Branchen, in denen dies nicht üblich sei. Dies stehe auch im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, aus Not mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, weil ihm Fr. 500.-- für die Miete gefehlt hätten. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven mit Drogen gehandelt habe. In Anbetracht der häufigen Stellenwechsel und seiner Schulden von rund Fr. 58'000.-- sei beim Beschwerdeführer nicht von einer stabilen wirtschaftlichen Situation auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während Jahren keine Steuererklärungen eingereicht habe, was zeige, dass er seinen gesetzlichen Pflichten in der Schweiz nicht vollumfänglich nachkomme. Die wirtschaftliche Integration sei insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.).
Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Jahr 2003 nicht mehr in Italien gewesen sei, habe er im Berufungsverfahren angegeben, dass er zumindest manchmal, insbesondere an Wochenenden, auch nach dem Jahr 2003 nach Italien gefahren sei, um dort einzukaufen. Auch sei es sein Leben lang sein Job gewesen, Personen aus Italien in die Schweiz zu bringen, um hier zu arbeiten. Der Beschwerdeführer müsse somit Beziehungen zu Italien, insbesondere Kontakte zu dortigen Arbeitnehmern haben. Sein Vorbringen, er sei seit über 20 Jahren nicht mehr in Italien gewesen und habe keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland, sei daher unzutreffend. An der Berufungsverhandlung habe er auch erklärt, dass er vier Cousins habe, von denen er zumindest denke, dass sie in Italien leben würden. Weiter habe er angegeben, von 1978 bis zum Tod seines Vaters im Jahr 2003 jeweils für einen Monat pro Jahr in den Sommerferien mit seinen Eltern nach Italien gefahren zu sein und dort auch seine Verwandten gesehen zu haben. Selbst wenn er aktuell keine Kontakte zu seinen Verwandten mehr habe, dürfte es ihm daher leicht fallen, diese wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seinem 15. Lebensjahr in Italien aufgewachsen und habe somit dort seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie seine obligatorische Schulzeit verbracht und er sei der italienischen Sprache mächtig. Angesichts der zahlreichen Arbeitsstellen in verschiedenen Branchen werde der Beschwerdeführer auch in Italien eine Stelle finden können. Die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland seien daher als gut zu bezeichnen (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.).
Der Beschwerdeführer sei geschieden und lebe alleine. Trotz des geltend gemachten intensiven Kontaktes zu seiner Tochter und seiner Enkelin verfüge er in der Schweiz über keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Gemäss eigenen Angaben habe er zwar einige "Kollegen" in der Schweiz, jedoch keine grossen Freundschaften. Hinzu komme, dass er im Falle einer Landesverweisung nach Italien weiterhin regelmässige Kontakte zu seinen Angehörigen unterhalten könne. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei daher nicht tangiert (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.).
Die Verurteilung im vorliegenden Verfahren wie auch seine teilweise einschlägigen Vorstrafen zeigten, dass er weder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch den Werten der Bundesverfassung ernsthaft Beachtung schenke. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit rund 46 Jahren in der Schweiz und spreche gemäss unmittelbarer Wahrnehmung anlässlich der Berufungsverhandlung in Teilen verständliches Deutsch, doch würde man nach 46 Jahren, einer kaufmännischen Lehre und stetiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bessere Sprachkenntnisse erwarten. Nicht immer habe der Spruchkörper seine Ausführungen verstehen können. An kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen nehme er nicht teil. Ebenso wenig sei er Mitglied eines Vereins. Gemäss eigenen Aussagen mache er ausser Ski zu fahren, was aktuell aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, praktisch nichts in seiner Freizeit. Sein Gesundheitszustand sei derzeit angeschlagen, doch bringe er weder vor noch sei ersichtlich, dass er seine Schulterbeschwerden und die allfälligen psychischen Leiden nicht auch in Italien medizinisch behandeln und auskurieren könnte. Insgesamt erweise sich die persönliche Integration des Beschwerdeführers auch angesichts seiner über 40-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als unterdurchschnittlich (vorinstanzliches Urteil S. 17 ff.).
In Würdigung aller Umstände, namentlich der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dennoch mangelhaften persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers, seiner nur wenigen engen und nicht die Kernfamilie betreffenden familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz - zu denen er den Kontakt weiterhin aufrechterhalten könne - sowie des in Italien bestehenden Umfelds, seines zwar angeschlagenen, aber nicht schlechten Gesundheitszustands und seiner sehr guten Resozialisierungschancen in Italien, bestehe kein schwerer persönlicher Härtefall (vorinstanzliches Urteil S. 20 f.).
5.2. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Beurteilung des Härtefalles durch die Vorinstanz vorbringt, vermag weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht oder Art. 8 EMRK zu begründen. Er beschränkt sich über weite Strecken darauf, wie vor einer Berufungsinstanz seine eigene Beurteilung der Härtefallkriterien derjenigen der Vorinstanz entgegenzuhalten, was den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz zu seinen häufigen Stellenwechseln kritisiert. Die Vorinstanz hat sich zu den diesbezüglich vorgebrachten Gründen des Beschwerdeführers detailliert geäussert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie dessen Erklärungen als widersprüchlich und nicht glaubhaft erachtet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dessen Arbeitswillen durchaus berücksichtigt und nicht verkannt, dass dieser abgesehen von einigen kurzen Perioden der Arbeitslosigkeit immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ebenso wenig liess die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe abhängig war und zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine neue Stelle in Aussicht hatte. Dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers - insbesondere unter Berücksichtigung seiner beträchtlichen Schulden - dennoch als mangelhaft beurteilte, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso als rein appellatorisch erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und seiner persönlichen Integration. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass die Tochter und Enkeltochter des Beschwerdeführers nicht von diesem abhängig sind, nicht zu dessen Kernfamilie gehören und Art. 8 EMRK auch unter Berücksichtigung seiner übrigen gesellschaftlichen Beziehungen durch die Landesverweisung nicht tangiert ist. Wenn der Beschwerdeführer auf seine starke Verwurzelung in der Schweiz hinweist, so entfernt er sich zudem teilweise vom für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt, ohne diesbezüglich Willkür zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einem Härtefall auszugehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; kürzlich bestätigt in Urteil 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.5), weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem wiederholten Hinweis auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz alleine nichts für sich abzuleiten vermag. Auch die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Italien hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich einmal mehr darauf, diesen Erwägungen seine eigene Sicht entgegenzuhalten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in Italien seien intakt, erweist sich als nachvollziehbar. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Alter und seine mangelnde Berufserfahrung in Italien nichts. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keine Willkür zu begründen. Es reicht vor dem Hintergrund der Rügeanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, die Erwägungen der Vorinstanz bloss als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen oder Willkür lediglich zu behaupten, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
6.
6.1. Obwohl die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneinte, nahm sie eventualiter eine Interessenabwägung vor. Sie erwog, mit dem qualifizierten Drogenhandel aus pekuniären Motiven habe der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit manifestiert. Angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und seiner schlechten finanziellen Verhältnisse ging die Vorinstanz von einem beachtlichen Risiko erneuter Delinquenz aus. Der Beschwerdeführer sehe sich denn auch nur kurze Zeit nach dem vorinstanzlichen Urteil erneut mit einem Strafverfahren konfrontiert. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz würden angesichts der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Bindungen zur Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht überwiegen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne auch vom benachbarten Italien seine Kontakte zu seinen Angehörigen und seinem sozialen Umfeld aufrechterhalten.
6.2. Der Beschwerdeführer versucht, seine Verurteilung wegen qualifizierten Drogenhandels, die Anlass zur Prüfung der Landesverweisung ist, als Einzelfall darzustellen, der einer Lebenskrise geschuldet war. Damit entfernt er sich vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, wonach er ohne Not und aus rein pekuniären Motiven gehandelt hat. Es gelingt ihm jedoch nicht, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als unhaltbar auszuweisen. Zudem klammert er seine teilweise einschlägigen Vorstrafen aus. Dass diese teils bereits längere Zeit zurücklagen, hat die Vorinstanz durchaus berücksichtigt. Entgegen dem Beschwerdeführer ging die Vorinstanz jedoch zu Recht von einer Steigerung des Delinquenzverhaltens aus. Indes weist der Beschwerdeführer hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten laufenden Strafverfahrens zurecht darauf hin, dass diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Vorinstanz durfte dieses somit nicht berücksichtigen. Den vorinstanzlichen Urteilserwägungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie dem laufenden Strafverfahren im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung ein massgebliches Gewicht beimass. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit gerügt. Hinsichtlich der Gewichtung der privaten Interessen im Rahmen der Interessenabwägung beschränkt sich der Beschwerdeführer schliesslich erneut darauf, entgegen dem willkürfrei festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, eine starke Verwurzelung in der Schweiz und damit eine überdurchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Integration zu behaupten. Diese Vorbringen sind, da rein appellatorisch, nicht zu hören. Die Interessenabwägung, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, hält vor dem Willkürverbot sowie Bundes- und Konventionsrecht (Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 Abs. 1 EMRK) stand. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vor. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch diesbezüglich erneut und in rein appellatorischer Weise darauf, sein Fehlverhalten als Einzelfall darzustellen. Die Vorinstanz hat indes nachvollziehbar begründet, weshalb angesichts der Vorstrafen und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers eine aktuelle und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt.
7.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni