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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_298/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.A.________, 
handelnd durch C.________, 
3. D.A.________, 
handelnd durch C.________, 
4. E.E.________, 
5. F.E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mord, Drohung; Willkür, Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Oktober 2024 (SB230597-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.A.________ mit Urteil vom 30. Oktober 2023 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine 15-jährige Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es erklärte A.A.________ gegenüber den Privatklägern B.A.________ und D.A.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches verwies es B.A.________ und D.A.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Weiter verpflichtet es A.A.________, der Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, Schadenersatz von Fr. 4'370.-- (Kosten Grabmal), B.A.________ und D.A.________ je eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- zzgl. Zins und E.E.________ und G.E.________ je eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Die Genugtuungsforderung von F.E.________ wies es ab. 
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 1. Oktober 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, das Strafmass und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS. Im Zivilpunkt erwuchs das erstinstanzliche Urteil unangefochten in Rechtskraft.  
 
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.A.________ am 7. Mai 2019 wegen versuchter Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, Erpressung und Sachbeschädigung (grosser Schaden) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten und 2 Wochen, davon 1 Jahr 11 Monate und 2 Wochen mit bedingtem Vollzug. In der Zeit vom 28. September 2020 bis zum 25. September 2021 verbüsste A.A.________ den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt U.________. H.A.________, seine damalige Ehefrau, informierte ihn ihm Verlaufe des Strafvollzugs, dass es einen neuen Mann in ihrem Leben gebe, mit welchem sie zusammenziehen wolle. H.A.________ wollte die Scheidung, wogegen sich A.A.________ beharrlich sträubte. In der Folge nahm die von H.A.________ eingereichte Scheidung ihren Lauf. Am 10. September 2021 untersagte das Bezirksgericht Zürich A.A.________ mittels einer vorsorglichen Massnahme, die Wohnung von H.A.________ zu betreten. 
Nach seiner Haftentlassung begab sich A.A.________ am 9. Oktober 2021 zum Wohnort von H.A.________ an der V.________strasse in Zürich. Dort schob er den Rollladen des Schlafzimmerfensters nach oben und versuchte, in die Wohnung einzusteigen, wo sich nebst H.A.________ auch ihr neuer Lebenspartner I.________ befand. Als A.A.________ I.________ im Ehebett liegen sah, fragte er H.A.________, was "der Hurensohn" dort zu suchen habe. Weiter sprach er Todesdrohungen gegen H.A.________ und I.________ aus. Sodann schlug er I.________ mit der Faust gezielt gegen das Gesicht, als sich dieser zum Fenster begab, um den Rollladen wieder herunterzulassen. 
H.A.________ erstattete gegen A.A.________ wegen des Vorfalls vom 9. Oktober 2021 Anzeige wegen häuslicher Gewalt. A.A.________ zeigte H.A.________ am 11. Oktober 2021 seinerseits wegen Ehrverletzung an. 
Am Morgen des 13. Oktober 2021 fuhr A.A.________ erneut zum Wohnort von H.A.________. Im späteren Verlauf des Vormittags wurde er von der Polizei zu dem von H.A.________ zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 9. Oktober 2021 befragt. Anlässlich dieser Einvernahme eröffnete die Polizei ihm das gleichentags gegen ihn in Bezug auf H.A.________ erlassene Rayon- und Kontaktverbot. Am Nachmittag des 13. Oktober 2021 begab sich A.A.________ zum Kinderheim in Winterthur, wo er in seinem Fahrzeug sitzend auf das Erscheinen von H.A.________ wartete, die dort zu Besuch bei den gemeinsamen Kindern B.A.________ und D.A.________ war. Als er ca. um 17.30 Uhr von einem Mitarbeiter des Kinderheims auf seinen Aufenthalt angesprochen wurde, gab er an, er sei ein Freund von H.A.________ und würde auf sie warten. Danach fuhr er zurück nach Zürich zum Wohnort von H.A.________ und wartete dort auf die unterdessen mit der S-Bahn aus Winterthur zurückkehrende H.A.________. Ca. um 20.30 Uhr passte er sie an ihrem Wohnort vor dem Hauseingang ab. Nach einem kurzen Wortwechsel stach er unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem mitgeführten Messer fünfmal auf den Oberkörper von H.A.________ ein, sodass sie zu Boden ging und im Gebüsch neben der Treppe des Haupteingangs liegen blieb. Danach stach er mit dem Messer weitere fünfmal auf die Beine der am Boden liegenden H.A.________ ein. H.A.________ verstarb vor Ort an den Folgen der Verletzungen. 
Das Obergericht hält für erwiesen, dass A.A.________ früher am 13. Oktober 2021 den Entschluss gefasst hatte, H.A.________ zu töten, weil er die aussereheliche Beziehung missbilligte, sich dadurch in seiner Ehre, seiner Männlichkeit und seinem Stolz verletzt fühlte, und dass er H.A.________ hierfür wie geplant mit einem Messer an ihrem Wohnort aufsuchte. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 1. Oktober 2024 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Drohung freizusprechen und wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von maximal sieben Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 81 Abs. 4 StPO, von Art. 398 f. und 408 Abs. 1 StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er kritisiert, die Vorinstanz verweise in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO mindestens zehnmal auf die Erwägungen des Bezirksgerichts und schliesst sich dessen "zutreffenden Erwägungen" mindestens 75 weitere Male an. Das vorinstanzliche Urteil sei ohne Beizug des erstinstanzlichen Urteils nicht verständlich und enthalte nicht die massgebenden Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Unklar sei, von welchen massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen die Vorinstanz letztlich ausgehe. Sie verweise an mehreren Stellen vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen, übernehme diese anschliessend jedoch nur eingeschränkt. Durch die Verweise entstehe der Eindruck, das Berufungsurteil sei bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung festgestanden und seine Sach- und Rechtsvorbringen im Berufungsverfahren seien irrelevant. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die von ihm im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid trotz ihrer Relevanz keine Beachtung und Erwähnung fänden. Die Vorinstanz habe trotz der reformatorischen Natur des Berufungsverfahrens weder eine eigene Beweiswürdigung noch eine eigene Subsumtion vorgenommen, sondern sich allenfalls auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt. Sie übernehme trotz der punktuellen Präzisierungen und Ergänzungen der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts deren Rechtsausführungen, was nicht nachvollziehbar sei und zumindest einer Erklärung bedurft hätte. Dies gelte insbesondere für die Qualifikation des Anklagesachverhalts als Mord, da die Vorinstanz im Gegensatz zum Bezirksgericht eine Provokation durch H.A.________ unmittelbar vor dem tragischen Ereignis nicht ausschliesse. Die Vorinstanz habe auch keine eigene Strafzumessung vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt zu überprüfen, ob das Bezirksgericht mit der 20-jährigen Freiheitsstrafe das Ermessen überschritten habe.  
 
1.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 408 Abs. 1 und Art. 409 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht, wenn es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt; eine Rückweisung an die erste Instanz kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Indes sieht Art. 82 Abs. 4 StPO trotz des grundsätzlich reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens explizit vor, dass das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erscheint daher in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweis). Die Bestimmung von Art. 82 Abs. 4 StPO findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz verzichtete im angefochtene Urteil beispielsweise auf eine abschliessende Wiedergabe der Prozessgeschichte, der Anklage, der Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen sowie der zentralen Passagen der Transkriptionen der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und H.A.________ und verweist hierfür auf das erstinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 1 S. 12, E. III.A. S. 16, E. 4 S. 28, S. 35 und 77 f.). Weitere Verweise auf das erstinstanzliche Urteil betreffen die abstrakten rechtlichen Erwägungen zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 89) und die Wiedergabe des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 92). Weshalb das angefochtene Urteil angesichts der Verweise auf das erstinstanzliche Urteil nicht nachvollziehbar sein soll, ist nicht erkennbar und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend auf. Dass das zweitinstanzliche Urteil im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil zu lesen ist, ist eine logische Folge von Verweisen im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO. Dieser Beizug des erstinstanzlichen Urteils ist den Verfahrensparteien zumutbar. Hinzu kommt, dass Aktenkenntnis (insbesondere der Prozessgeschichte, der Anklage, des erstinstanzlichen Urteils und der zentralen Zeugenaussagen) durch die Verteidigung im Berufungsverfahren grundsätzlich vorausgesetzt werden darf. Für die Zulässigkeit solcher Verweise spricht nebst der expliziten Gesetzesgrundlage in Art. 82 Abs. 4 StPO, dass dies - in Fällen wie dem vorliegenden - ermöglicht, die zweitinstanzliche Urteilsbegründung auf das Wesentliche zu beschränken und das trotz der Verweise sehr umfangreiche Berufungsurteil nicht zusätzlich zu überladen.  
 
1.3.2. Im Übrigen betreffen die Verweise - wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht - hauptsächlich floskelartige Bezugnahmen auf die gemäss der Vorinstanz zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen (im Sinne insbesondere von: "einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz" oder "mit der Vorinstanz") unter Angabe der konkreten Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Daraus lässt sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht ableiten, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geprüft oder sich eine Kognitionsbeschränkung auferlegt. Die Vorinstanz verweist vielmehr explizit auf die ihres Erachtens "zutreffenden" erstinstanzlichen Erwägungen und nicht etwa auf lediglich "nachvollziehbare" oder gar "willkürfreie" Erwägungen. Wo sie von der erstinstanzlichen Würdigung abweicht, legt sie dies offen (vgl. insbesondere angefochtenes Urteil S. 36 unten: bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2021 mit vollem Körperumfang in die Wohnung hineingelangte oder ob er dies lediglich versuchte und sich dabei am Fenster aufhielt; siehe auch angefochtenes Urteil S. 64 und 69). Die Vorinstanz beschränkt sich nicht auf die erwähnten Verweise auf das erstinstanzliche Urteil. Vielmehr legt sie im angefochtenen Entscheid selbst ausführlich dar, wie die Beweise ihres Erachtens zu würdigen sind. Relevante konkrete Widersprüche in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Solche zeigt der Beschwerdeführer auch nicht subtanziiert auf (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 6). Dessen Einwand, die Vorinstanz habe keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, ist offensichtlich unbegründet. Weiter legt die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil (vgl. S. 82 bis 88) ausführlich dar, weshalb die Tat vom 13. Oktober 2021 rechtlich als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Auch nimmt sie eine eigene Strafzumessung vor (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Der angefochtene Entscheid ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass sich die Vorinstanz zusätzlich zur eigenen (Beweis-) Würdigung auch mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kritik am erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und offenlegt, inwiefern sich ihre eigene Einschätzung mit derjenigen der ersten Instanz deckt, ist im Sinne einer zusätzlichen Begründung zu verstehen und ebenfalls nicht zu beanstanden.  
Insgesamt ist nicht erkennbar, weshalb das vorinstanzliche Urteil angesichts der Verweise auf das erstinstanzliche Urteil an einem formellen Mangel leiden könnte. 
 
1.3.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer rügt pauschal, von ihm neu eingereichte Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden, ohne jedoch zu erwähnen, welche konkreten Beweismittel er dabei anspricht und ohne aufzuzeigen, weshalb diese entscheidrelevant gewesen wären (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 6 f.). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er moniert, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 12. Dezember 2022 sei formell mangelhaft, da die Gutachterin Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen habe, wie beispielsweise zu seinem Aussageverhalten, seinen persönlichen Verhältnissen sowie dem kulturellen Hintergrund, verbunden mit einer Analyse der gesellschaftlichen und historischen Umstände, womit sie ihre Kompetenzen überschritten habe. Weiter äussere sie sich zu rechtlichen Fragen, da sie im Sinne eines Exkurses über gut zwei Seiten Ausführungen und Abhandlungen zum Vorliegen eines möglichen Affektdeliktes mache. Ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder grossen seelischen Belastung gehandelt habe, sei vom Richter zu beurteilen. Die Kompetenzüberschreitung begründe ernsthafte Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung der Gutachterin. Sollte sich diese bewusst über die ihr zustehenden Kompetenzen hinweggesetzt haben, liege ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 183 i.V.m. Art 56 lit. f StPO vor. Darüber hinaus sei das Gutachten auch inhaltlich mangelhaft, weil die Gutachterin ihrem Gutachten nur die von der Beschwerdegegnerin 1 beschriebenen hypothetischen Tathergänge zugrunde lege und seine Tatschilderungen vollkommen ausser Betracht lasse. Hinzu komme, dass die Gutachterin grösstenteils lediglich Möglichkeiten und Hypothesen aufstelle, auf deren Basis sie eine verminderte Schuldfähigkeit ausschliesse. Sei gar nicht sicher, ob er das Antidepressivum abgesetzt habe oder nicht, könne denklogisch nicht festgestellt werden, dass das Absetzen keine Auswirkungen auf seine psychische Verfassung gehabt habe. Die Gutachterin hätte vielmehr prüfen müssen, ob sein Verhalten für oder gegen ein Absetzen des Antidepressivums spreche. Das Gutachten stelle daher keine rechtsgenügende Grundlage dar, um als Beweismittel für die Verurteilung wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und die Bejahung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit herangezogen zu werden.  
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten vom 12. Dezember 2022 in Verletzung von Art. 10 Abs. 2 StPO nicht gewürdigt. Ob und inwieweit das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen des Sachverständigen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.4.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf das sich als ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig erweisende psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.________ sei von einer vollumfänglich erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weil sowohl die Einsichts- wie auch die Steuerungsfähigkeit vollständig gegeben gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 88; siehe auch angefochtenes Urteil E. 2 S. 81). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers prüfte und bejahte die Vorinstanz folglich die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. J.________. Dieses erachtete sie offenkundig mit der Erstinstanz als überzeugend, auf deren "ausführlichen und vollumfänglich zutreffenden Ausführungen" (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 85 f.) die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gutachten denn auch ausdrücklich verweist.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen). Das Gericht zieht Sachverständige gemäss Art. 182 StPO zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts heran. Ob ein Gutachten überzeugend und schlüssig ist, tangiert die Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.2.2). Der Beschwerdeführer hätte die Rüge, das Gutachten von Dr. med. J.________ sei mangelhaft, zwecks materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs folglich bereits im Berufungsverfahren erheben müssen. Dies tat er bzw. seine früherer amtlicher Verteidiger nicht (vgl. Beschwerde Ziff. 30 und 32 S. 11 f.). Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge, das Gutachten von Dr. med. J.________ leide an formellen und inhaltlichen Mängeln, ist daher nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Die Pflicht zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs gilt entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch, wenn wie vorliegend angesichts der Schwere der Vorwürfe ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben war. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 143 I 284, wonach in Fällen notwendiger Verteidigung das Recht der beschuldigten Person auf eine konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 2 BV ausnahmsweise der Zurechnung des schwerwiegenden Fehlers des Verteidigers entgegenstehen kann; ein solcher Ausnahmefall bejahte das Bundesgericht im erwähnten Bundesgerichtsurteil bei der verspäteten Einreichung der Berufungserklärung durch den notwendigen Verteidiger (vgl. BGE, a.a.O., E. 2).  
Vorliegend geht es nicht um eine verpasste Frist. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb darin, dass der frühere amtliche Verteidiger das Gutachten von Dr. med. J.________ weder in formeller Hinsicht noch inhaltlich beanstandete, ein schwerwiegender Verteidigungsfehler erblickt werden könnte. Der Beschwerdeführer verkennt vielmehr, dass Sachverständige ihren gutachterlichen Schlussfolgerungen, soweit erforderlich, Sachverhaltshypothesen zugrundelegen dürfen. Dies ist unproblematisch, wenn sich die gutachterlichen Sachverhaltshypothesen wie vorliegend mit der gerichtlichen Beweiswürdigung decken. Auch muss der Sachverständige offenlegen, wenn sich einzelne Fragen aus gutachterlicher Sicht nicht klar bejahen oder verneinen lassen, ohne dass sein Gutachten deswegen als "spekulativ" und formell mangelhaft abgetan werden darf. Weshalb seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entgegen der gutachterlichen Einschätzung im Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Abgesehen von der geltend gemachten medizinischen Depression, die nicht zwingend zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt, ist daher nicht im Ansatz erkennbar, weshalb die gutachterliche Beurteilung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit falsch sein könnte. Offensichtlich unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers betreffend seine medikamentöse Behandlung. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, war unklar, ob der Beschwerdeführer das ihm verschriebene Antidepressivum vor den vorliegend zu beurteilenden Taten absetzte, weil er dazu widersprüchliche Aussagen machte. Der vom Beschwerdeführer beanstandeten Passage im Gutachten, "das Absetzen scheint das Zustandsbild nicht in relevantem Ausmass verändert/verschlechtert zu haben" (vgl. Beschwerde Ziff. 44 S. 16), liegt erkennbar die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe das Medikament abgesetzt. Die Gutachterin bringt damit die fehlende Relevanz für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Ausdruck. Weshalb sie die Frage, ob er das Antidepressivum absetzte, zwingend anhand seines "Verhaltens" hätte beantworten müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 16), erschliesst sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist weiter die Kritik, die Gutachterin äussere sich zu Unrecht zu Rechtsfragen. Wohl obliegt die rechtliche Würdigung einer Tötung als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB dem Gericht. Die Fragen, ob die Tat unter einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung begangen wurde, kann jedoch durchaus auch medizinische Fachfragen tangieren. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungslücken medizinisch durch einen hämorrhagischen Schock begründen lassen (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 53). Nicht erkennbar ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers daher, weshalb sein Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt Il und Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden sein soll, weil der frühere amtliche Verteidiger das Gutachten von Dr. med. J.________ im Berufungsverfahren nicht als mangelhaft beanstandete. 
 
2.5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das medizinische Gutachten sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe bei der Würdigung der Zeugenaussagen methodisch falsch vor, da sie die für die Beweiswürdigung ausschlaggebende Glaubhaftigkeit der Aussagen unter der einschränkenden Prämisse der von ihr den einzelnen Personen zuvor anhand deren jeweiligen "Beziehungskonstellation" zu ihm und dem Opfer zugeordneten abstrakten Glaubwürdigkeit vornehme und die einvernommenen Personen in Bezug auf deren Glaubwürdigkeit vorab in verschiedene Kategorien/Gruppen unterteile mit der Folge, dass sie bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen keinen einheitlichen Massstab anlege. Damit lasse sie sich bei der Beweiswürdigung von nicht massgeblichen Kriterien leiten.  
 
3.2. Die Kritik ist unbegründet. Zutreffend ist, dass nach der gefestigten Rechtsprechung für die Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage abzustellen ist; die konkrete Aussage ist dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Vorinstanz dies verkannt haben könnte, weil sie im angefochtenen Urteil zusätzlich auch erwähnt, in welcher Beziehung die einzelnen Zeugen zum Beschwerdeführer und zum Opfer standen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er kritisiert, die Vorinstanz ziehe das Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung zu Sachverhaltsfragen heran, die mit der Frage der (verminderten) Schuldfähigkeit nichts zu tun hätten und zu denen sich die Gutachterin gar nicht hätte äussern dürfen, so im Zusammenhang mit der Frage, ob die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken auf den hämorrhagischen Schock zurückzuführen seien. Der diagnostizierte hämorrhagische Schock sei mit den geltend gemachten Erinnerungslücken ohne Weiteres vereinbar. Weiter stelle die Vorinstanz hinsichtlich des Motivs für die Tötung lediglich Mutmassungen an. Die von ihr angeführten Beweismittel liessen nur mögliche und hypothetische Schlussfolgerungen zu oder widersprächen diesen sogar. Rein theoretische und spekulative Möglichkeiten seien selbst von der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht mehr gedeckt. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergebe sich, dass die Vorinstanz ihn verurteilt habe, obwohl sie den Anklagesachverhalt lediglich als möglich erachte, mithin andere Sachverhaltsumstände und -abläufe gerade nicht ausschliesse und sie dementsprechend nicht zweifelsfrei von seiner Schuld überzeugt sei. Zudem erwäge die Vorinstanz mehrfach, der Anklagesachverhalt sei erstellt, weil seine Vorbringen nicht zwingend seien und den Anklagesachverhalt nicht widerlegen würden. Damit auferlege sie ihm den Beweis für seine Unschuld. Selbst ein vermeintlich widersprüchliches Bestreiten der Anklagevorwürfe sei kein Beweis für den angeklagten Sachverhalt und entbinde die Strafbehörden nicht vom Schuldnachweis. Es sei nicht an ihm zu beweisen, dass er von H.A.________ angegriffen worden sei respektive dass er sich die Stichverletzungen, an denen er fast infolge eines hämorrhagischen Schocks gestorben wäre, selbst zugebracht habe. Die Schlussfolgerung, die angeklagte Selbstbeifügung erscheine insgesamt als in einem hohen Masse wahrscheinlich, stelle eine Umkehr der Beweislastregel dar und belege, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt lediglich für möglich/wahrscheinlich, hingegen nicht als zweifelsfrei erwiesen erachte.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts oben E. 2.2.1). Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.5; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB betrifft die Vorkommnisse vom 9. Oktober 2021 am Wohnort von H.A.________. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von I.________ und des Beschwerdeführers. Ersterer gab gemäss der Vorinstanz konstant und glaubhaft an, H.A.________ und er seien vom Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 36 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt diese Todesdrohungen wie auch den Vorwurf, er habe unberechtigterweise versucht, in die Wohnung seiner Ehefrau einzusteigen, und I.________ mit der Faust gezielt gegen das Gesicht geschlagen (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 19 und E. 6.1 f. S. 30 f.). Hingegen anerkannte er, dass er sich am 9. Oktober 2021 zur Wohnung von H.A.________ begab, sich dort vor deren Fenster im Hochparterre auf einen Stuhl stellte, in die Wohnung von H.A.________ schaute und sich dabei mit seinem Kopf im Innern der Wohnung befand, er H.A.________ beim Anblick von I.________ im Bett fragte, was "der Hurensohn" dort zu suchen habe, und dass er eine "Handbewegung" machte, als I.________ ihn zurückgestossen habe (angefochtenes Urteil S. 28, 31 oben und E. 6.3 S. 36). Die Vorinstanz berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit (Todes-) Drohungen gegenüber H.A.________ aussprach respektive Gewalttätigkeiten gegen sie ausübte, was in den zahlreichen Nachrichten von H.A.________ aus dem Chat zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 5. März und dem 2. Mai 2019 beispielhaft Erwähnung finde (angefochtenes Urteil S. 33). Das vom Beschwerdeführer behauptete emotionale Desinteresse am Leben und dem Verhalten seiner damaligen Ehefrau werde durch die ausgetauschten Nachrichten und die aufgenommenen Gespräche klar widerlegt (angefochtenes Urteil S. 33 ff.). Aktenmässig erstellt ist gemäss der Vorinstanz zudem, dass H.A.________ am 9. Oktober 2021 Notrufe an die Polizei absetzte (angefochtenes Urteil S. 36) und dass I.________ eine Verletzung an der Stirn aufwies, die mit der Folge eines Faustschlages wenige Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung grundsätzlich zu vereinbaren ist (angefochtenes Urteil S. 38).  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich sei soll. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Bezüglich des Mordvorwurfs ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede stellte, H.A.________ die angeklagten Verletzungen beigebracht zu haben. Indes machte er (implizit) geltend, H.A.________ habe ihn davor mit dem Messer, welches sie mit sich geführt habe, angegriffen und ihm die Verletzungen am Oberbauch zugefügt, woraufhin er ihr die todesursächlichen Messerstiche erst als Reaktion auf ihre vorgängigen Gewalttätigkeiten zugefügt habe; zumindest sei davon "in dubio pro reo" auszugehen. Der Beschwerdeführer gab zudem an, sich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr an die Geschehnisse zu erinnern (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 20 und E. 7.10 S. 49 f.).  
Die Tat selbst wurde von mehreren Nachbarn beobachtet, gegenüber welchen sich der Beschwerdeführer als Ehemann zu erkennen gab. Die Zeugen schilderten einheitlich, wie der Beschwerdeführer mit einem (silbrigen) Gegenstand bzw. Messer bzw. mit der Hand auf H.A.________ "eingeschlagen" bzw. "eingestochen" habe, sodass diese verstummt sei und sich nicht mehr bewegt habe; anschliessend habe sich der Beschwerdeführer selber mit dem Rücken auf den Boden gelegt, bevor er aufgestanden und weggegangen sei (vgl. insb. angefochtenes Urteil E. 7.17. S. 58 f., E. 7.22 S. 63, S. 65 und 72). Gestützt auf weitere Beweise als erstellt zu gelten hat gemäss der Vorinstanz zudem, dass der Beschwerdeführer H.A.________ am 13. Oktober 2021 intensiv nachstellte, da er am Morgen zu ihrem Wohnort fuhr, später zum Kinderheim, wo sie - wie der Beschwerdeführer wusste - einen Besuchstermin hatte, und danach erneut zu ihrem Wohnort, und dass er H.A.________ entgegen seiner Behauptung am 13. Oktober 2021, um ca. 20.30 Uhr, daher nicht zufällig auf dem Weg nach Hause auf der Strasse antraf (angefochtenes Urteil E. 7.8 S. 46 und S. 70). Die Vorinstanz berücksichtigt überdies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2021, an welcher er erstmals Antworten auf die ihm gestellten Fragen gab, lediglich geltend machte, H.A.________ habe ihn angeschrien, beschimpft, in seiner Männlichkeit und Ehre beleidigt und ihm mit der Polizei gedroht; zudem habe er ausgesagt, nicht zu wissen, woher seine Bauchverletzung stamme. Davon, dass H.A.________ ihn körperlich angegangen oder berührt haben solle, sei (noch) keine Rede gewesen (angefochtenes Urteil E. 7.11 S. 50 f.). Weiter habe er anfänglich nicht bestritten, ein Messer dabei gehabt und verwendet zu haben, sondern einzig geltend gemacht, nicht mehr zu wissen, welches Messer es gewesen sei und woher er dieses gehabt habe (angefochtenes Urteil E. 7.13 S. 54). Die von der Verteidigung vertretene These lasse sich nicht einmal mit den (späteren) Schilderungen des Beschwerdeführers in Einklang bringen. Dieser habe nicht ausdrücklich vorgebracht, H.A.________ habe ihn zuerst angegriffen und ihm einen Messerstich verpasst; er habe lediglich ausgesagt, er habe einen leichten Schmerz bzw. einen Schmerz oder sogar einen Schlag verspürt, bevor er seine Erinnerung verloren habe bzw. bevor er bewusstlos geworden sei. Unerklärlich sei, wie der Beschwerdeführer in bewusstlosem Zustand H.A.________ anschliessend noch zehn kraftvolle Messerstiche hätte verpassen sollen (angefochtenes Urteil E. 7.27 S. 67). Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern H.A.________ habe die Tatwaffe zum Tatort gebracht, spricht gemäss der Vorinstanz zudem, dass auf dem Rücksitz des Fahrzeugs des Beschwerdeführers eine Messerscheide sichergestellt wurde, an deren Aussen- und Innenseite sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers befanden, wobei das zur Messerscheide gehörende (einschneidige) Messer mit einer Klingenlänge von ca. 245 mm gemäss den gutachterlichen Erkenntnissen zur Beschaffenheit und Länge der eingesetzten Klinge als Tatwaffe nicht ausgeschlossen ist (angefochtenes Urteil E. 7.14 S. 55 f. und S. 71 f.; kant. Akten, Urk. D1/14/7 und D1/14/9). Die Tatwaffe selbst konnte nicht sichergestellt werden (angefochtenes Urteil E. 7.13 S. 54 und E. 7.14 S. 55). Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Angriff durch seine Ehefrau auch in den glaubhaften Aussagen der Augenzeugen keine Bestätigung findet (angefochtenes Urteil E. 7.25 S. 66). Die Vorinstanz erwähnt im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sodann die Parallelen zum früheren Verfahren gegen diesen wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von K.________. Der Beschwerdeführer habe sich auch im Zusammenhang mit K.________ als Opfer dargestellt und geltend gemacht, er sei es gewesen, der die Beziehung habe beenden wollen, während sie als seine damalige Freundin ihn angefleht habe, es nicht zu tun. Demgegenüber ergebe sich aus dem entsprechenden Urteil 6B_1437/2017 vom 6. November 2018, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg regelmässig an den Arbeitsort von K.________ gekommen sei und mit ihr habe reden wollen, er sie regelmässig - bis zu fünfmal am Tag - angerufen und ihr Kurzmitteilungen geschickt habe, er zunehmend aggressiver geworden sei und ihr unter anderem gedroht habe, sie und ihren Mann umzubringen, wobei sie ihm mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche (angefochtenes Urteil S. 57 f.). 
Die Vorinstanz geht von einer geplanten Tat aus. Naheliegend sei, dass sich der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 nach Beendigung der polizeilichen Einvernahme zur anklagegegenständlichen Drohung um ca. 11.30 Uhr entschlossen habe, seine Ehefrau zu töten, auch wenn sich der genaue Zeitpunkt seines Entschlusses nicht rechtsgenügend nachweisen lasse (angefochtenes Urteil S. 70). Für eine geplante Tat spricht gemäss der Vorinstanz die Vorgeschichte sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 sein Mobiltelefon nicht dabei hatte (angefochtenes Urteil S. 70) und ein Messer zum Tatort mitbrachte (angefochtenes Urteil S. 72). 
Hinsichtlich des Motivs stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe das Verhalten und die aussereheliche Beziehung von H.A.________ missbilligt und sich dadurch in seiner Ehre, seiner Männlichkeit und seinem Stolz verletzt gefühlt, wogegen er durch die Tötung seiner damaligen Ehefrau habe Abhilfe schaffen wollen (angefochtenes Urteil E. 7.33 S. 76 und E. 2.2 S. 87). Die Vorinstanz führt aus, dass sich diese Schlussfolgerung gestützt auf die zur Verfügung stehenden (übrigen) Beweismittel, namentlich die erstellten Drohungen, das intensive Nachstellen, die Transkription mehrerer Telefongespräche und die aktenkundigen Nachrichten, ziemlich leicht ziehen und belegen lasse (angefochtenes Urteil E. 7.34 und 7.35 S. 76 ff.). Die zahlreichen Kontaktaufnahmen seien mehrheitlich vom Beschwerdeführer ausgegangen, während H.A.________ mehrfach versucht habe, diese zu unterbinden. Mithin habe der Beschwerdeführer die Konfrontation mit H.A.________ gesucht. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte provokative Verhalten von H.A.________ vermöge am aufgezeigten Gewaltpotential des Beschwerdeführers und insbesondere auch an der erstellten Motivlage nichts Entscheidendes zu ändern, zumal es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen von H.A.________ und dem Beschwerdeführer gehandelt habe, sondern er dieses gezielt geplant und ein Messer mit sich geführt habe, das er schliesslich gegen sie eingesetzt habe. Ein - vom Beschwerdeführer wahrgenommenes - provozierendes Verhalten seitens von H.A.________ vermöge bei dieser Ausgangslage das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen (angefochtenes Urteil S. 78 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich der Konfrontation mit I.________ und H.A.________ problemlos entziehen können, woran er aber offensichtlich nicht interessiert gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 35 unten). Offenbleiben müsse, ob die Wiederherstellung der Ehre oder der Familienehre durch einen "Ehrenmord" einen Einfluss gehabt habe und als Beweggrund des Beschwerdeführers einschlägig sei. Naheliegender erscheine, dass er sich durch das von H.A.________ an den Tag gelegte Bestreben nach einem von ihm unabhängigen Leben in seiner Männlichkeit und Ehre verletzt gefühlt habe, was er nicht habe akzeptieren wollen. Offensichtlich habe er seine Ehefrau für ihr Verhalten mit dem Tod bestrafen wollen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 87). 
 
4.4.2. Die Vorinstanz würdigt die Beweise eingehend und überzeugend. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Er beschränkt sich darauf, einzelne Passagen der umfangreichen Begründung aus dem Kontext herauszureissen und zu kritisieren. Die Frage, ob die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken auf einen hämorrhagischen Schock zurückzuführen sind, betrifft entgegen der Kritik des Beschwerdeführers durchaus auch medizinisches Fachwissen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Erinnerung mehr an die Tötung seiner Ehefrau hätte, wäre nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt in den zentralen Punkten, nämlich bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Tötung seiner Ehefrau plante und er sie hierfür bewusst mit einem Messer an ihrem Wohnort abpasste, willkürlich sein könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer das Messer zum Tatort brachte, spricht nebst den weiteren Tatumständen gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen auch die im Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefundene Messerscheide. Damit hat auch die vom Beschwerdeführer später im Verlaufe des Verfahrens (implizit) vorgebrachte Behauptung als widerlegt zu gelten, seine Ehefrau habe ihn zuerst mit einem von ihr mitgeführten Messer angegriffen und er habe ihr erst im Anschluss daran die tödlichen Verletzungen zugefügt. Ebenso wenig kann der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, sie beschränke sich hinsichtlich des Tatmotivs auf blosse Spekulationen. Zwar erweist sich die einleitende Bemerkung, hinsichtlich des Motivs des Beschwerdeführers könnten "angesichts seines Schweigens hierzu" lediglich "Mutmassungen angestellt werden", als missverständlich. Die Vorinstanz wollte damit jedoch, wie sich aus der restlichen Begründung ergibt, nur zum Ausdruck bringen, dass sich das Motiv nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergibt. In der Folge stellt die Vorinstanz für die Motivlage denn auch überzeugend auf belegte Tatsachen, namentlich die ausgetauschten Nachrichten und die aufgezeichneten Telefongespräche, ab. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
4.5. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe seine Unschuld nicht bewiesen. Zwar darf das Schweigen der beschuldigten Person nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Zulässig ist es nach ständiger Rechtsprechung jedoch, deren Aussageverhalten in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. etwa Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger die (implizite) Behauptung, H.A.________ habe den Beschwerdeführer mit einem von ihr mitgeführten Messer zuerst angegriffen, erst im Verlaufe des Verfahrens aufstellte, dass der Beschwerdeführer anfänglich nicht wusste, woher seine Bauchverletzung stammte, und dass er lediglich angab, H.A.________ habe ihn beschimpft, beleidigt und ihm mit der Polizei gedroht; auch später sagte der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen nie ausdrücklich aus, H.A.________ habe ihn zuerst mit einem Messer angegriffen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.11 S. 50 f. und E. 7.27 S. 67; oben E. 4.4.1). Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist insgesamt von einer klaren Beweislage auszugehen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. etwa Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_924/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.4.1; 6B_219/2021 und 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176). Die einzelnen Indizien müssen beim Indizienbeweis daher nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Dies gilt vorliegend auch für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer seine Oberbauchverletzung wie angeklagt im Anschluss an die rund zehn Messerstiche auf seine Ehefrau selbst zufügte, was die Vorinstanz als "in einem sehr hohen Masse wahrscheinlich" erachtet (angefochtenes Urteil S. 69 und 75). Letzteres betrifft nicht das Beweisergebnis, sondern lediglich die Frage, wie es zur Oberbauchverletzung des Beschwerdeführers kam. Selbst wenn sich dieser die Bauchverletzung im Gerangel mit seiner Ehefrau zugezogen hätte, vermöchte dies am Tatmotiv und daran, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Ehefrau gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen plante und er sie hierfür trotz des Rayonverbots mit einem Messer an ihrem Wohnort abpasste, nichts zu ändern.  
 
4.6. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation als Mord. Er beantragt zur Hauptsache einen Schuldspruch wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB und subsidiär einen blossen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der privilegierende Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung, wenn der Täter die Tötung in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung begeht.  
 
5.2.2. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte, und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne der zu Art. 113 StGB ergangenen Rechtsprechung gehandelt haben könnte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung liefert keine Anhaltspunkte dafür. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer sei bei der Tötung seiner Ehefrau geplant und gezielt vorgegangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 85 f.). Dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben wegen seiner familiären Situation - seit längerem an einer Depression litt, deswegen medikamentös behandelt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 103 S. 34) und dass er gemäss der Vorinstanz im Zeitpunkt der Tat vom 13. Oktober 2021 bzw. unmittelbar danach Suizidabsichten hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 68 f. und 74), begründet keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung im Sinne der zu Art. 113 StGB ergangenen Rechtsprechung. Auch führt nicht jede Kränkung oder Provokation zur Anwendung von Art. 113 StGB. Verlangt wird vielmehr, dass die heftige Gemütsbewegung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt war und auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen Affekt geraten wäre. Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht zu hören ist dieser, soweit er auch im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung als Totschlag geltend macht, Auslöser des tragischen Ereignisses sei eine verbale Provokation und eine körperliche Attacke von H.A.________ gegen ihn gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 104 S. 34 f.), da er damit von den willkürfreien und folglich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen abweicht.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).  
 
5.3.2. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteile 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.1; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).  
 
5.3.3. Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nach der Rechtsprechung etwa bei der Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a) und bei Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung gegeben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.1) oder wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteile 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  
Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung ohnehin verbunden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 141 IV 61 E. 4.1; Urteile 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der Rechtsprechung verschiedentlich bei Tötungen durch zahlreiche Messerstiche angenommen (BGE 141 IV 61 E. 4.2; Urteile 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2 und 2.5; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Die exzessive Art der Tötung mittels zahlreicher Messerstiche bedarf einer besonders hohen kriminellen Energie, welche die Abscheulichkeit der Tat erhöht (Urteile 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2; 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.5). Sie lässt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer regelmässig Rückschlüsse darauf zu, ob die Tat besonders grausam, kaltblütig oder von krasser Missachtung fremden Lebens geprägt ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.4.2; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.2.2). 
 
5.3.4. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zu Recht einen Mord im Sinne von Art. 112 StGB. Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Vorgehen sei nicht skrupellos gewesen, weil gemäss dem Gutachter bereits der erste Messerstich tödlich gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 89 S. 30). Dies verfängt bereits deshalb nicht, weil sich daraus nichts über den Todeszeitpunkt ableiten lässt und dies entgegen dem Beschwerdeführer insbesondere nicht darauf schliessen lässt, H.A.________ habe entgegen der Vorinstanz die zeitlich nahe aufeinanderfolgenden weiteren Messerstiche nicht mitbekommen. Die Vorinstanz erwägt, der Tod sei sehr rasch - am ehesten innert höchstens wenigen Minuten - aufgrund eines Verblutens in Kombination mit einem akuten Herzversagen infolge der schweren Herzverletzung eingetreten (angefochtenes Urteil S. 49). Sie verweist jedoch auch auf das ihres Erachtens schlüssige Gutachten, wonach die vier Schnittverletzungen an der rechten Hand von H.A.________ sogenannten Abwehrverletzungen entsprechen, wobei sich H.A.________ mehr als einmal zu wehren versucht haben dürfte, indem sie mit dieser Hand die auf sie einstechende Messerklinge umfasst habe (angefochtenes Urteil S. 49). Die Vorinstanz geht daher zu Recht von einer skrupellosen, da besonders grausamen, kaltblütigen und von krasser Missachtung fremden Lebens geprägten Tatausführung aus (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 83 ff., insb. S. 87). Von einer "kurz und schmerzlosen" Tatausführung kann entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 114 S. 37) keine Rede sein. Die Vorinstanz bejaht weiter zutreffend krass egoistische und absolut nichtige Beweggründe. Die Skrupellosigkeit ergibt sich daher auch aus dem Tatmotiv (vgl. angefochtenes Urteil S. 88).  
 
5.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Mordes ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Strafzumessung verstosse gegen Art. 47, 49 und 50 StGB. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Jahren sei weder in der Begründung noch im Ergebnis nachvollziehbar. Die Vorinstanz werte tatbestandsbegründende Merkmale nochmals straferhöhend (Doppelverwertungsverbot) und lasse strafmindernde Kriterien unbeachtet. Auch genüge die Strafzumessung der in Art. 50 StGB verankerten gesetzlichen Begründungspflicht nicht. Nicht ersichtlich sei, dass und inwieweit die Art der Tatausführung im Vergleich zu anderen Morddelikten ein schweres bis sehr schweres Verschulden respektive eine Strafe rechtfertigen könnte, die nicht nur deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe, sondern am obersten Strafrahmen liege. Weiter lasse die Vorinstanz das provokative und verletzende Verhalten von H.A.________ unmittelbar vor der Tat und seine schlechte psychische Verfassung zu Unrecht unberücksichtigt. Selbst wenn die seelische Belastung nicht entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB gewesen sei, sei sie in Anwendung von Art. 48 lit. c StGB oder zumindest im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Aktenwidrig sei zudem, dass er weder Einsicht noch Reue hinsichtlich der Tat gezeigt habe, obschon er in seinem Schlusswort den Vorfall jeweils aufrichtig bereut und bedauert habe. Bezüglich der Drohung kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, H.A.________ sei nicht besonders eingeschüchtert oder verängstigt gewesen. Zudem habe sie selbst Drohungen und Beleidigungen ausgesprochen, was strafmindernd zu berücksichtigen sei. Der angeklagten Todesdrohung komme gegenüber dem Schuldspruch wegen eines Tötungsdeliktes kaum eigenständige Bedeutung zu. Sie könne allenfalls zu einer minimalen Erhöhung der Einsatzstrafe führen. Eine mehrmonatige Freiheitsstrafe sei trotz des weiten richterlichen Ermessens nicht mehr schuldangemessen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).  
 
6.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
6.2.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).  
 
6.3. Die Vorinstanz setzt die Einsatzfreiheitsstrafe für den Mord in Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere auf 19 Jahre fest. Sie erwägt dazu u.a., die vorliegend massgebende Intensität der an den Tag gelegten besonderen Skrupellosigkeit - welche für sich betrachtet bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal des Mordes darstelle - erweise sich unter Würdigung der Tatausführung und des Motivs als besonders hoch. Die objektive Tatschwere wiege deshalb insgesamt schwer bis sehr schwer (angefochtenes Urteil E. 1.1 bis 1.3 S. 89 ff.). Die Einsatzstrafe von 19 Jahren asperiert die Vorinstanz wegen der Drohung auf 19 1 /2 Jahre Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil E. 2 und 3 S. 91 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein Nachtatverhalten wertet die Vorinstanz neutral (angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 92 und E. 4.4 S. 93 f.). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2019 wegen versuchter Nötigung, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, Erpressung sowie Sachbeschädigung (grosser Schaden) wie bereits erwähnt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, davon 1 Jahr 11 Monate und 2 Wochen bedingt vollziehbar. Diese teilweise (in Bezug auf die Drohung) einschlägige Vorstrafe berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von 6 Monaten straferhöhend, was die Freiheitsstrafe von 20 Jahren ergibt (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 93).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er der Strafzumessung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrundelegt und beispielsweise geltend macht, die Todesdrohungen hätten bei H.A.________ keine Angst ausgelöst. Gleiches gilt, soweit er das von der Vorinstanz festgestellte Tatmotiv infrage stellt und übergeht, dass gemäss der Vorinstanz von einer geplanten Tat auszugehen ist.  
 
6.4.2. Ob H.A.________ den Beschwerdeführer unmittelbar vor der Tat verbal provozierte oder dieser ihr Verhalten zumindest als provozierend wahrnahm, kann offenbleiben, da mit der Vorinstanz nicht von einem zufälligen Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit H.A.________ auszugehen ist und der Beschwerdeführer die Tat bereits vor der angeblichen Provokation plante. Die Vorinstanz legt zudem anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation mit H.A.________ suchte, während diese die zahlreichen Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer zu unterbinden versuchte. Der Beschwerdeführer stelle H.A.________ nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach und er suchte sie am 13. Oktober 2021 trotz des gleichentags ausgesprochenen und eröffneten Rayon- und Kontaktverbots (vgl. kant. Akten, Urk. D4/7 S. 3 und D4/9) an ihrem Wohnort auf. Die Vorinstanz berücksichtigt die vom Beschwerdeführer behauptete - im Übrigen jedoch nicht näher substanziierte - Provokation durch H.A.________ daher zu Recht nicht strafmindernd. Aus den gleichen Gründen sowie in Berücksichtigung des Tatmotivs - der Beschwerdeführer fühlte sich wegen der von H.A.________ während seines Strafvollzugs eingegangenen ausserehelichen Beziehung und der von dieser verlangten Scheidung in seiner Ehre verletzt - ist auch eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB zu verneinen.  
Wohl litt der Beschwerdeführer an einer Depression, wobei er gemäss der Vorinstanz im Tatzeitpunkt oder zumindest nach der Tat auch Suizidgedanken hatte. Dem misst die Vorinstanz zu Recht kein grosses Gewicht zu, da die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt trotz der geltend gemachten psychischen Probleme gemäss Gutachten vollständig erhalten war und die Voraussetzungen von Art. 48 lit. c StGB wie dargelegt nicht erfüllt sind. 
 
6.4.3. Fehl geht auch der Vergleich des Beschwerdeführers mit anderen Morddelikten. Auf Mord steht die Höchststrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe (vgl. Art. 112 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Strafe bei einem Mord nicht daran zu orientieren hat, ob noch viel schlimmere Taten möglich sind. Die Strafgerichte dürfen den gesetzlichen Strafrahmen in Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB vielmehr auch dann nach oben hin ausschöpfen, wenn rein theoretisch weitaus skrupellosere Morde denkbar sind bzw. in der Praxis bereits deutlich grausamere (Mehrfach-) Morde zu beurteilen waren.  
 
6.4.4. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Darauf weist zutreffend auch die Vorinstanz hin. Diese berücksichtigt für die Strafzumessung korrekt die konkreten Tatumstände.  
 
6.4.5. Das Nachtatverhalten des im Kerngeschehen nicht geständigen Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz neutral. Dies entspricht der ständigen Praxis, wonach eine im Schlusswort bekundete Einsicht und Reue für sich gesehen nicht zu einer Strafminderung führt (vgl. dazu etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteile 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.1; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 5.4). Nicht erkennbar ist, weshalb die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Schlusswort angab, er bereue den Vorfall und er entschuldige sich dafür (vgl. Beschwerde Ziff. 113 S. 38), zu einer Strafminderung hätte führend müssen, obschon bezüglich des massgebenden Kerngeschehens nicht von einem Geständnis des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann und dieser auch im Berufungsverfahren noch versuchte, H.A.________ für ihren Tod mitverantwortlich zu machen (vgl. angefochtenes Urteil S. 79 und E. 4.4 S. 93).  
 
6.4.6. Die Einsatzstrafe von 19 Jahren für den Mord liegt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Gleiches gilt für die asperierte Strafe von 6 Monaten für die Drohungen. Weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz begründet die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Jahren hinreichend. Ihre Erwägungen zur Strafzumessung vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres zu genügen. Eine Verletzung von Art. 50 StGB ist nicht ersichtlich.  
 
6.5. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, für die angeklagte Drohung sei allenfalls eine Geldstrafe auszusprechen; eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sei daher nicht möglich.  
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart für die Drohung vorliegend gegen Bundesrecht verstossen könnte. Dieser ist vorbestraft und gemäss eigenen Angaben verschuldet und ohne Einkommen (vgl. Beschwerde Ziff. 140 S. 44). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit und mit der vorinstanzlichen Begründung für die Freiheitsstrafe setzt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht auseinander. Auf die pauschal gehaltene Kritik, für die Drohung sei allenfalls eine Geldstrafe auszusprechen, ist daher nicht einzutreten. 
 
6.6. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Landesverweisung an. Er rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Niederlassungsbewilligung seien widersprüchlich. Entscheide der Verwaltungsbehörden seien bindend und nach der Rechtsprechung nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und Ermessensmissbrauch zu überprüfen. Die Vorinstanz setze sich mit dem in den Akten liegenden Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Mai 2021, mit dem der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Ausweisung aus der Schweiz aufgehoben worden seien, inhaltlich nicht auseinander. Die Sicherheitsdirektion habe - wie die Vorinstanz zutreffend festhalte - die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen. Sie habe für die Beurteilung, ob er sich auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen könne, weitere Abklärungen in Bezug auf ihn unmittelbar treffende Punkte (exilpolitisches Engagement, Beziehungen zu oppositionellen, Beziehungen zur Gülent-Bewegung, allfällige Strafverfahren in der Türkei, journalistische Tätigkeit, etc.) sowie auch hinsichtlich seiner beiden in der Schweiz lebenden Brüder (beide mit positivem Asylentscheid) und weiterer Verwandter in der Schweiz und der Türkei verlangt. Die Vorinstanz bejahe ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Sicherheitsdirektion und ohne die erforderlichen Informationen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei. Sie setze sich in Überschreitung ihres Ermessensspielraums über die Erwägungen der Sicherheitsdirektion hinweg und verstosse zudem gegen Art. 66a und Art. 66d StPO [recte: StGB] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG, Art. 13 und 25 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 EMRK, da sie eine 15-jährige Landesverweisung ausspreche, ohne über die hierfür erforderlichen Entscheidgrundlagen zu verfügen. Sie wäre gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen verpflichtet gewesen, die erforderlichen Informationen einzuholen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
 
7.3.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie berücksichtigt hierfür insbesondere, dass der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 49-jährige Beschwerdeführer erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste, dass er in der Schweiz nur kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging (1 1 /2 Jahre in einer türkischen Bäckerei und drei Monate in der Cafeteria L.________ in Zürich), seit 2003 vom Sozialdienst unterstützt wird und in der Schweiz folglich von einer gescheiterten wirtschaftlichen und beruflichen Integration auszugehen ist (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 100), dass es ihm zumutbar ist, in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen, zumal er dort keine sprachlichen Hürden zu überwinden habe und in der Vergangenheit diversen saisonalen Tätigkeiten (Verkäufer, Chauffeur, Angestellter bei einem Grossisten und in einem Hotel) nachgegangen sei, und dass er in der Türkei weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, da er dort Kontakte zu seiner Mutter und zu seinen Schwestern pflege (angefochtenes Urteil S. 101). Eine besonders starke persönliche und gesellschaftliche Verwurzelung in der Schweiz liege nicht vor. Weiter spricht sie dem Beschwerdeführer eine gefestigte Vater-Kinder-Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern (geboren 2012 und 2015) ab. Sie erwägt dazu, die Kinder seien seit mehr als drei Jahren fremdplatziert und der Beschwerdeführer befinde sich seit bald zwei Jahren in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er habe bereits in der Zeit vom 28. September 2020 bis zum 25. September 2021 eine Freiheitsstrafe verbüsst (ab dem 18. Mai 2021 im geschlossenen Vollzug), weshalb der Kontakt zu den beiden Kindern bereits davor erheblich eingeschränkt gewesen sei. Heute bestehe kein Kontakt mehr zu den Kindern bzw. lediglich über deren Beistand. Die Beziehung zu den Kindern werde aufgrund der ausgefällten langjährigen Freiheitsstrafe auch in Zukunft nicht intensiviert werden können. Mit den nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe volljährigen Kindern könne der Beschwerdeführer im Falle einer Landesverweisung problemlos über elektronische Kommunikationsmittel und bei Ferienbesuchen der Kinder in seiner Heimat einen angemessenen Kontakt weiterführen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 102).  
 
7.3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Zu prüfen ist daher einzig, ob das u.a. in Art. Art. 66d Ziff. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot wie vom Beschwerdeführer gerügt der Anordnung einer Landesverweisung entgegensteht.  
 
7.4.  
 
7.4.1. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen).  
 
7.4.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; je mit Hinweisen).  
 
7.4.3. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 66c Abs. 2 StGB sind vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, ist daher zu prüfen, ob sich die allenfalls ein Vollzugshindernis begründenden Umstände in der Zeit bis zum Vollzug der Landesverweisung noch ändern können (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.4). Für die Frage, ob die zur Beurteilung eines Vollzugshindernisses relevanten Verhältnisse genügend stabil sind, ist einerseits der Zeithorizont unter Berücksichtigung einer der Landesverweisung vorausgehenden Freiheitsstrafe massgebend; andererseits ist der Dynamik der massgebenden politischen Lage im Herkunftsland und der diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage des von der Landesverweisung Betroffenen Rechnung zu tragen (Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3.1).  
 
7.5. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der ausweichenden und unsubstanziierten Sachdarstellung des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend beurteilen, inwiefern diesem in der Türkei konkret eine politisch motivierte Verfolgung mit welchen Konsequenzen drohen würde, zumal es den türkischen Behörden gestützt auf seine Aussagen eigentlich - zumindest teilweise - um seinen Bruder und nicht um ihn gegangen sein solle. Weiter könne bereits aufgrund der mehrmaligen Reisen des Beschwerdeführers in die Türkei darauf geschlossen werden, dass er das von ihm auffällig vage und oberflächlich vorgebrachte Risiko einer Verfolgung bzw. Verhaftung aus politischen Gründen offensichtlich selbst nicht wirklich ernst nehme und die geäusserten Sicherheitsbedenken nicht zuträfen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Verteidigung bestehe kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch die türkischen Behörden. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach Massgabe von Art. 66c Abs. 2 StGB zunächst die gleichzeitig ausgesprochene langjährige Freiheitsstrafe zu vollziehen sein werde, in welchem Zeitraum sich die Lage in der Türkei durchaus noch verändern könnte und damit im jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig bestimmbar erscheine. Im Übrigen seien die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zuständig (angefochtenes Urteil S. 104).  
 
7.6.  
 
7.6.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sind entgegen dessen Kritik nicht widersprüchlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz zunächst der Asylstatus zuerkannt wurde und dass ihm später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde - wohl wegen der Vorstrafe des Beschwerdeführers - vom Migrationsamt widerrufen und dessen Wegweisung verfügt, der vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rekurs mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 31. Mai 2021 jedoch gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen, wobei gemäss dem Beschwerdeführer "seit dem Vorfall" diesbezüglich nichts mehr passiert sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 100 und E. 3 S. 103 f.). Die Vorinstanz behauptet folglich nicht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt sei trotz der Gutheissung des vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurses in Rechtskraft erwachsen.  
 
7.6.2. Ebenso wenig kann der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Rückweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. Mai 2021 zu Unrecht übergangen oder die für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen kann, relevanten tatsächlichen Verhältnisse ungenügend abgeklärt. Der Rekursentscheid vom 31. Mai 2021 erging vor dem vorliegend zu beurteilenden Tötungsdelikt. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wurde das Migrationsamt von der Sicherheitsdirektion zudem lediglich angewiesen, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer daraus für die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung zu seinen Gunsten ableiten könnte. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, im Verfahren betreffend die Landesverweisung fassbar bzw. substanziiert darzulegen, weshalb für ihn in der Türkei eine mit dem Non-Refoulement-Gebot unvereinbare individuell-konkrete Gefährdungssituation bestehen könnte (vgl. Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3; 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.5; 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 2.2), was er gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen nicht tat. Die Vorinstanz berücksichtigt zudem zu Recht, dass der Beschwerdeführer zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollzug dem Vollzug der Landesverweisung vorgeht (vgl. Art. 66c Abs. 2 und 3 StGB), und dass sich die politischen Verhältnisse in der Türkei in der Zeit bis zum Vollzug der Landesverweisung - selbst wenn derzeit rein hypothetisch von einem Vollzugshindernis auszugehen wäre - noch ändern können. Sie verneint daher zu Recht ein der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehendes definitives Vollzugshindernis. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
8.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
Den Beschwerdegegnern 2 bis 5 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Thomas Held wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2025 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld