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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_400/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. April 2025 
(SK 25 98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 2. November 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ unter anderem wegen schwerer und einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Am 20. März 2023 wurde A.________ der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt. Am 8. Mai 2023 zog er seine gegen das Urteil des Regionalgerichts erhobene Berufung zurück. 
 
B.  
Im Rahmen der jährlichen Prüfung der stationären therapeutischen Massnahme verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. Dezember 2024A.________ die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme. Stattdessen verfügten sie die Fortführung der Massnahme im bisherigen Setting. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 5. Mai 2025 hat A.________erklärt, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er beantragt "1. die bedingte Entlassung und 2. die Weiterführung der Therapie nach [A]rt. 63 [StGB]". 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der therapeutischen Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_142/2025 vom 25. März 2025 E. 3; 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid eingehend, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme weder angezeigt noch sinnvoll und der Verzicht auf die bedingte Entlassung auch verhältnismässig ist. Dabei setzt sie sich insbesondere ausführlich mit dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 31. August 2021 auseinander und gelangt unter Berücksichtigung der Vollzugsakten zum Schluss, dieses habe nichts an Aktualität eingebüsst. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Krankheitseinsicht erscheine "vordergründig und taktisch motiviert". Gemäss der legalprognostischen Fachbeurteilung sei vom psychisch schwer gestörten Beschwerdeführer in Freiheit mit weiteren Straftaten der bisherigen Art oder mit noch schwerwiegenderen Straftaten zu rechnen. Eine ambulante Massnahme sei entsprechend dem Gutachter nicht ausreichend, um die schwere Störung und die Suchterkrankung des Beschwerdeführers erfolgreich zu behandeln.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer nimmt auf diese Beurteilung keinen hinreichenden Bezug, sondern erneuert lediglich in wenigen Worten seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Statt sich mit den diesbezüglichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, trägt er zur Begründung bloss appellatorisch vor, er sei "nicht mehr dieselbe Person wie vor der Haft oder im Gutachten", wisse, dass er weiterhin Therapie benötige, würde bei einer bedingten Entlassung "die Medikamente weiterhin nehmen", und sei einsichtig und kompromissbereit. Dass der angefochtene Entscheid auf einer vom Bundesgericht überprüfbaren Bundesrechtsverletzung beruhen soll, macht er nicht geltend und ist aus seinen Ausführungen auch nicht erkennbar. Damit verfehlt der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung durch einen Laien, und seine Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler