Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_880/2024
Urteil vom 4. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (502 2024 146).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, forderte A.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auf, innert einer Frist von 20 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 12. Juni 2024 nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 12. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2024 wegen Nichtigkeit.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die fälschlicherweise fehlende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung lässt diese nicht als nichtig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat, entgegen seiner Auffassung, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Ausschlaggebend wäre aber, dass die rechtsunterworfene Person im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt und benachteiligt wird (BGE 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 angesetzte Frist zur Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (vgl. E. 2 hiervor), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst ausgeführt, die geforderte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- geleistet. Folglich fehlt es ihm auch an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Das sinngemässe Sistierungsgesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier