Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_265/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 2. April 2025 (VV.2025.17/E).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht legte im Entscheid vom 2. April 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2025 trotz grundsätzlich attestierter Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit von einem gegenwärtig fehlenden Anspruch auf weitergehende berufliche Massnahmen ausgehen durfte. Die zahlreich durchgeführten Eingliederungsversuche seien bisher allesamt gescheitert. Insbesondere habe der letzte Versuch bei der Stiftung B.________ augenscheinlich gezeigt, dass sich die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit bei gleichbleibend labiler psychischer Situation sozialverträglich nicht realisieren lasse, denn anders als wie von den Medizinern angenommen, würden die psychischen Probleme nicht nur primär auf schulischer Ebene, sondern auch im Betrieb bzw. bei der praktischen Tätigkeit in einer den Lehrbetrieb auf die Dauer unzumutbar belastenden Weise auftreten.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein auf die von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit zu verweisen und eine Ausbildung mit mehr Personen im Erwachsenenalter im Schulbetrieb zu fordern, reicht nicht aus. Inwiefern die von der Vorinstanz geschilderten Vorkommnisse bei der Arbeit im Betrieb auf einer unvollständigen, willkürlichen Tatsachenerhebung beruhen soll, wird nicht ausgeführt. Ebenso wenig ist damit die vorinstanzliche Würdigung, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit lasse sich zumindest gegenwärtig wegen fehlender Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber sozial-praktisch nicht verwerten, hinreichend in Frage gestellt. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel