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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_218/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. März 2025 (II 2024 101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1974 geborene A.________, ledig, Mutter von zwei 2007 und 2008 geborenen Kindern, wurde für das Jahr 2021 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 154'200.- und für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 126'300.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'639'000.- veranlagt (Verfügung vom 18. September 2023 [Versand]). Abweichend von ihrer Selbstdeklaration wurden ihr unter anderem Alimente, welche sie für ihre beiden minderjährigen Kinder erhalten hatte, als Einkünfte angerechnet, dies im Betrag von Fr. 95'585.-.  
 
A.b. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, soweit sie darauf eintrat, teilweise gut (Einspracheentscheid vom 4. November 2024). Sie setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer neu auf Fr. 130'500.- und für die Staats- und Gemeindesteuern neu auf Fr. 101'900.- fest; weiter bestätigte sie das steuerbare Vermögen von Fr. 1'639'000.- (für die Staats- und Gemeindesteuern). Grundlage für diese Änderung bildete, dass sie von Alimenten von Fr. 71'833.- statt Fr. 95'585.- ausging und sich damit der im Rahmen der Staats- und Gemeindesteuern zulässige Abzug für Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'187.- auf Fr. 2'900.- erhöhte.  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gutheissung der Einsprache beantragen. Die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, eine umfassende Begründung und Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Einsprachebegründung abzugeben. Sie habe von Amtes wegen den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt sowie die erforderlichen Beweise zu erheben. Unter Hinweis auf ein an die Steuerverwaltung gerichtetes Schreiben ihres Bruders vom 6. November 2023 (von ihr mitunterzeichnet) beantragte A.________ zudem die Revision sämtlicher Veranlagungsverfügungen zurück bis ins Jahr 2008. Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, wobei es A.________ die Gerichtskosten auferlegte. 
 
C.  
Mit einer Eingabe vom 23. April 2025 erhob A.________ "Verfassungsbeschwerde" mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, die Einsprache vom 3. Oktober 2023 gutzuheissen und auf den Antrag auf Revision aller Veranlagungen bis ins Jahr 2008 zurück einzutreten. Weiter hielt sie fest, sie "beanstande weiterhin die Verfahrenskosten". 
 
D.  
Im Nachgang zu ihrer Beschwerde reichte A.________ dem Bundesgericht am 12. Mai 2025 (Postaufgabe) ein Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 25. April 2025 ein, in welchem zu ihrem Revisionsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen 2008 bis 2021 Stellung genommen wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Steuerpflichtige scheint nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) für gegeben zu halten, wohl in Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen, gemäss welchen die Einheitsbeschwerde auch für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht (vgl. Art. 95 BGG). Vorliegend stellen sich veranlagungsrechtliche Fragen, für welche die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig ist (Art. 83 BGG e contrario). Die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen ebenfalls vor (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Damit ist die Eingabe vom 23. April 2025 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und auf sie einzutreten.  
 
1.2. Die nachträgliche Eingabe vom 12. Mai 2025 ist am letzten Tag der Frist und damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist demnach als Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen.  
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition. Im Unterschied dazu geht es der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4).  
 
3.  
 
3.1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien sämtliche Veranlagungsverfügungen zurück bis ins Jahr 2008 in Revision zu ziehen, trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht ein. Sie verwies darauf, dass gemäss Art. 149 Abs. 1 DBG und § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) die Behandlung von Revisionsbegehren in die Kompetenz der Behörde fällt, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat, mithin in diejenige der Steuerverwaltung. Abgesehen davon ziele das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnte Schreiben vom 6. November 2023 nicht auf die Revision ihrer eigenen Veranlagungsverfügungen, sondern auf diejenigen ihres Bruders ab.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht vor, den Sachverhalt nicht geprüft und stattdessen die Steuerverwaltung "gedeckt" zu haben. Sie scheint damit nicht akzeptieren zu wollen, dass das kantonale Gericht auf ihr Revisionsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eintreten durfte und ihm damit eine über die Prüfung der Eintretenserfordernisse hinausgehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Anträgen versagt blieb.  
 
3.3. Auf die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2025 ist, auch wenn sie fristgerecht erfolgte (vgl. E. 1.2), nicht weiter einzugehen, weil sie ebenfalls ausschliesslich die nicht Verfahrensgegenstand bildenden Anträge um Revision betrifft.  
 
4.  
 
4.1. Was die bereits im kantonalen Verfahren gerügte und vor Bundesgericht erneut vorgebrachte Verletzung der Begründungspflicht im Einspracheentscheid anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, das vorinstanzlich Vorgebrachte zu wiederholen und nun auch den vorinstanzlichen Entscheid pauschal als ungenügend begründet zu kritisieren. Ihre Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. dazu E. 2.1), weshalb insoweit nicht auf sie einzutreten ist.  
 
4.2. Gleiches gilt betreffend die von der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Unabhängigkeit der Steuerverwaltung und des Verwaltungsgerichts, von welchen Behörden sie sich diskriminiert und beleidigt fühlt. Auch diese unfundierten Aussagen erfüllen die an eine bundesgerichtliche Beschwerde gestellten Erfordernisse nicht, werden darin doch nicht einmal ansatzweise Umstände aufgezeigt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken könnten (vgl. betreffend die richterliche Unabhängigkeit: BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2). Sie bringen denn auch eher den Unmut der Beschwerdeführerin darüber zum Ausdruck, dass der Einspracheentscheid und das kantonale Urteil nicht wunschgemäss ausfielen, was keinen Befangenheitsgrund darstellt.  
 
4.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den von der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss gestellten Antrag, wonach der kantonale Entscheid auch insoweit aufzuheben sei, als die Vorinstanz ihr die Gerichtskosten auferlegt und den Einspracheentscheid auch im Kostenpunkt bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin äussert sich nur dahingehend, dass sie die Kosten beanstande, und geht auf die Gründe ihrer Kritik mit keinem Wort ein. Damit entspricht ihre Eingabe auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht.  
 
5.  
 
5.1. Die für die direkte Bundessteuer massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan, so dass darauf verwiesen werden kann. Es betrifft dies insbesondere den Grundsatz, wonach alle einmaligen oder wiederkehrenden Einkünfte des Steuerpflichtigen (einschliesslich Naturalbezüge) der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 16 DBG). Gleiches gilt für den Grundsatz, wonach die steuerpflichtige Person weder die Kosten für ihren eigenen Unterhalt sowie für den ihrer Familie (Art. 34 lit. a DBG) noch Leistungen, die in Erfüllung anderer (als der speziell erwähnten) familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), abziehen kann, während diese Leistungen beim Empfänger steuerfrei sind (Art. 24 lit. e DBG; vgl. BGE 149 II 19 E. 5.1 und 5.2). Richtig ist auch, dass (im Sinne einer Ausnahme vom letztgenannten Grundsatz) Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, zu seinen steuerbaren Einkünften zählen (Art. 23 lit. f DBG) und dass der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder leistet, diese Beiträge (nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten) von seinen steuerbaren Einkünften abziehen kann (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Korrespondenz- resp. Kongruenzprinzip).  
 
5.2. Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern führte die Vorinstanz ebenso richtig aus, dass die diesbezüglich massgebenden Normen (Art. 7 Abs. 4 lit. g und Art. 9 Abs. 2 lit c StHG; § 33 Abs. 1 lit. c und § 24 lit. e in Verbindung mit § 25 lit. e StG/SZ) inhaltlich mit denjenigen des DBG übereinstimmen. Auch insoweit kann auf die vorinstanzliche Darstellung der Rechtslage verwiesen werden.  
 
6.  
 
6.1. Im angefochtenen Entscheid wurde einlässlich und zutreffend dargetan, weshalb die sich auf Art. 23 lit. f DBG bzw. § 24 lit. e StG/SZ stützende Besteuerung der Unterhaltsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 für die beiden unter ihrer Sorge stehenden Kinder erhalten hatte, rechtens ist und insbesondere weder gegen den - auch im letztinstanzlichen Verfahren angerufenen - Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) noch gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst.  
 
6.2. In ihrer Eingabe vom 23. April 2025 beschränkt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken darauf, die im Zusammenhang mit der bestrittenen Steuerpflicht bereits vorinstanzlich erhobenen Verfassungsrügen zu wiederholen und auf die Vorakten zu verweisen, ohne sich mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit erfüllen ihre Vorbringen, die selbst im Rahmen der üblichen Begründungspflicht nicht genügen würden, die für Verfassungsrügen geltenden qualifizierten Begründungserfordernisse in keiner Weise. Soweit ihre Ausführungen punktuell darüber hinausgehen, kann ihnen lediglich die Kritik entnommen werden, wonach sich der angefochtene Entscheid auf "verfassungswidrige Steuergesetzparagraphen" stütze und missachte, dass ihre Situation mit derjenigen von ungetrennten bzw. verheirateten Eltern sowie getrennten bzw. unverheirateten Eltern vergleichbar sei, indem sie alle für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen hätten. Dass die Beschwerdeführerin sich auf diese Weise gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Einkommenssteuer wendet, ist unbehelflich mit Blick auf das in Art. 190 BV statuierte Anwendungsgebot für Bundesgesetze (worauf bereits die Vorinstanz hinwies).  
Im Übrigen wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin, welche vom Kindsvater Unterhaltsbeiträge für die unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder erhält, nicht mit den genannten Personenkategorien vergleichen lässt. Während ungetrennte bzw. verheiratete Eltern der gesetzlich vorgesehenen Faktorenaddition unterstehen (vgl. Art. 9 DBG bzw. § 9 StG/SZ), wodurch ihr Einkommen zusammengerechnet und gemeinsam besteuert wird, haben unverheiratete bzw. getrennte Eltern ihr Einkommen selbstständig zu versteuern und den Kinderunterhalt aus diesem zu bestreiten. Die der Beschwerdeführerin vorschwebende Steuerbefreiung eines Einkommensteils zur Deckung des Unterhalts der Kinder ist auch in den von ihr zum Vergleich herangezogenen Sachverhalten nicht vorgesehen. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch insoweit, als sie eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verneinte mit der Begründung, dass die Unterhaltszahlungen, welche die Beschwerdeführerin vom Kindsvater erhält, zu einer Ressourcenverschiebung führt, indem die Beschwerdeführerin sie bekommt für die Bestreitung des Kindesunterhalts, für welchen sie sonst eigene Mittel aufwenden müsste. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, denen das Bundesgericht nichts beizufügen hat, verwiesen werden. 
 
6.3. Das Gesagte führt in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
7.2. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG in Verbindung mit dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und entsprechend dem Prozessausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann