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[AZA 0] 
U 372/00 
U 373/00 Hm 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
Dr. B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, Beschwerdegegner, 
 
betreffend 
 
H.________, 1947 
 
 
 
In Erwägung, 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheiden vom 21. Juni 2000 zwei Beschwerden von H.________ abwies, soweit es darauf eintrat, und unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ihrem Vertreter, Advokat Dr. B.________, für die Verfahren ein Anwaltshonorar von je Fr. 2000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zusprach, 
 
dass Dr. B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden beantragt, die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2000 seien hinsichtlich des Kosten- und Entschädigungsentscheides aufzuheben, 
dass er sinngemäss beantragt, es sei ihm ein Honorar gemäss Honorarnote von insgesamt Fr. 15'274.20 für beide Verfahren zuzusprechen, 
dass den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 unten f.), 
dass die von Dr. B.________ vertretene alleinstehende H.________ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von Fr. 2003.- und eine Rente der Invalidenversicherung von Fr. 764.- bezog sowie eine Akontozahlung aus der Haftpflichtversicherung von Fr. 25'000.- sowie Wertschriften im Verkehrswert von rund Fr. 190'000.- besass, 
dass H.________ somit im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht in den Genuss der unentgeltlichen Verbeiständung gekommen ist, 
dass Dr. B.________ spätestens nach Vorliegen der persönlichen Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahren U 374/00 und U 375/00 davon Kenntnis erhielt, 
dass sich ab diesem Zeitpunkt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss 
verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und H.________ zugestellt. 
 
Luzern, 4. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: